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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich
Tipps für Waffenbesitzer
Tipps

Inhalte

  • Die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition
  • Information – Waffenführerschein -Stand März 1999
  • Verhalten bei Waffenüberpfrüfungen

Die sichere Verwahrung von Schußwaffen und Munition

  • Die sichere Verwahrung ist neben anderen Komponenten – wie etwa der Fähigkeit, mit Waffen sachgemäß umgehen zu können – Teil der waffenrechtlichen Verläßlichkeit, die wiederum Voraussetzung für das Erlangen bzw. Erhalten eines waffenrechtlichen Dokuments ist. Ist auch nur ein Teil dieser Verläßlichkeit nicht vorhanden oder geht er verloren, läuft dies auf das Nichterlangen von WBK bzw. Waffenpaß oder deren Entzug – und damit auch Verlust Ihrer Waffen – hinaus.
  • Die sichere Verwahrung ist in § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geregelt. Es bestehen keine detaillierten Verwahrungsbestimmungen, da es der Lebenserfahrung entspricht, daß es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt und jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Das heißt, daß es von rein objektiven Momenten abhängt, ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, wobei auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist.
  • Grundsätzlich ist eine Schußwaffe sicher verwahrt, wenn sie in zumutbarer Weise einerseits vor unberechtigter Aneignung und andrerseits vor unbefugter Verwendung geschützt ist.
  • Schutz vor unberechtigter Aneignung (“Außenschutz”): Darunter sind technische Maßnahmen zu verstehen, die vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen schützen, etwa die Ein- oder Aufbruchsicherheit von Räumlichkeiten oder Behältnissen, Alarmanlagen usw.
  • Schutz vor dem Zugriff – vor allem im Hinblick unbefugter Verwendung – von nicht berechtigten Mitbewohnern (besonders Kindern) oder vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Handwerker, Besucher usw.) (“Innenschutz”): Bei entsprechendem “Außenschutz” (siehe Punkt 4) genügen hier Maßnahmen, die allein den “Außenschutz” nicht herstellen können, z.B.: Versperrter Gewehrschrank mit Glasscheiben, Waffen befinden sich zu Dekorationszwecken in versperrbaren Gewehrhaltern an der Wand usw. Für beide Bereiche (“Außen- und Innenschutz”) hat zu gelten, daß auch die Schlüssel zu den Räumlichkeiten oder Behältnissen sicher verwahrt zu sein haben. Auch die Lage einer Wohnung, eines Hauses usw. spielt hier eine Rolle. So wird in einer ebenerdigen Wohnung ohne vergitterte Fenster und ohne Sicherheitsschloß an der Wohnungstür der “Innenschutz” massiver sein – oder der Standard des “Außenschutzes” angehoben werden müssen – als in einer Wohnung im 3. Stock mit einbruchssicherer Tür.
  • Gewisse Verwahrungsmittel (z.B. Waffenstahlschrank oder -tresor) sind allein in der Lage, sowohl gegen unrechtmäßige Aneignung als auch gegen unbefugte Verwendung zu schützen. Sie stellen sozusagen “Außen- und Innenschutz” in einem dar. Bei Verwendung derartiger Mittel wird der Anspruch an die Einbruchssicherheit der Wohnung oder des Hauses nicht so groß sein.
  • Abstufung bezüglich Art und Anzahl der Waffen: Einerseits müssen mehr Waffen besser gesichert sein als nur eine oder wenige, andererseits müssen solche gefährlicherer Kategorien sorgfältiger verwahrt sein als minderwirksame Waffen oder Waffen weniger gefährlicher Kategorien. Beispielsweise werden für ein Luftdruckgewehr genügende Verwahrungsmaßnahmen für Faustfeuerwaffen nicht hinreichen.
  • Lebensumstände des Waffenbesitzers: Auch diese sind in der Lage, die Anforderungen an die sichere Verwahrung von Waffen und Munition zu beeinflussen. Es macht einen Unterschied, ob der Waffenbesitzer allein in einer Wohnung lebt, oder ob er mehrere Mitbewohner, vor allem Kinder, hat. Wenn beispielsweise ein Single allein zu Hause ist, kann er die geladene Pistole im unversperrten Nachtkästchen liegen haben, was sich bei einem Mehrpersonen-Haushalt von selbst verbietet.
  • Gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition: Diese ist entgegen manchen Medienberichten oder Meinungen nach wie vor erlaubt, wobei natürlich alle Merkmale einer sicheren Verwahrung gegeben sein müssen. Für den raschen Zugriff auf eine geladene Faustfeuerewaffe für Verteidigungszwecke empfiehlt sich ein Sensor- oder Speedy-Waffensafe. Fragen Sie Ihren Waffenfachhändler oder Büchsenmacher nach diesen Spezialsafes.

In dieser Kurzinformation können weder alle Aspekte zum Thema, etwa die gemeinsame Verwahrung von Waffen mehrerer Personen in einem Behältnis (Es verwahren z.B. zwei Eheleute – beide sind WBK-Inhaber – ihre Faustfeuerwaffen in einem gemeinsamen Waffenschrank), das ungesicherte “Verstecken” von Waffen oder die Verwahrung von Waffen in Kraftfahrzeugen – letztere Möglichkeiten sind aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als äußerst problematisch zu beurteilen – behandelt werden, noch abschließende oder auf jeden Einzelfall zutreffende Aussagen gemacht werden. Kommen Sie als IWÖ-Mitglied in den Genuß kostenloser waffenrechtlicher Beratung, auch betreffend der Verwahrung Ihrer Waffen (siehe umseitige Information)!

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Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen
Der seit 1. Jänner in Kraft getretene § 5 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

5 Absatz 1 der 2. WaffV

Seit 1. Jänner ist der § 5 der 2. WaffV in Kraft, der in seinem Abs. 1 vorsieht, daß

  • im Zuge eines Ausstellungsverfahrens für einen Waffenpaß oder eine WBK und
  • anläßlich der Verlässlichkeitsüberprüfungen gem. § 25 WaffG 1996

sich die Waffenbehörde davon zu überzeugen hat, daß der Antragsteller (oben a) bzw. der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments (oben b) mit Schußwaffen sachgemäß umgehen kann. Die Fähigkeit des sachgemäße Umgangs mit Waffen ist demnach ein Teil der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Menschen, genauso wie die Tatsache, daß er die Waffen sicher verwahrt und die allgemeinen Verlässlichkeitsmerkmale (geistige und körperliche Eignung, Unbescholtenheit usw.) aufweist. An Verlässlichkeitsüberprüfungen sind neben den regelmäßigen, alle fünf Jahre nach Ausstellung des Dokuments bzw. der letzten Überprüfung auch solche denkbar, welche die Waffenbehörde dann durchführen wird, wenn Anhaltspunkte vorliegen, daß Waffenpaß- oder WBK-Inhaber nicht mehr verlässlich sind. Diese Überprüfungen zerfallen in der Regel in

  • eine behördliche Überprüfung der allgemeinen Verlässlichkeitsmerkmale (z.B. Einholen einer Strafregisterauskunft) sowie in
  • die Überprüfung der sicheren Verwahrung durch die Exekutive und eben
  • die Erbringung eines Beweismittels für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen.

 

§ 5 Absatz 2 der 2. WaffV

In diesem Absatz werden nun in zwei Fällen Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen genannt:

1. Fall Nachweise, insbesondere des ständigen Gebrauchs als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe.

1.a. Unterfall – ständiger Gebrauch der Dienstwaffe
Aktive (also keine pensionierten!) Berufssoldaten und Exekutivbeamte werden dies durch die Vorlage ihres Dienstausweises nachweisen können. Der ständige Gebrauch ergibt sich aus der Absolvierung der jährlichen, verpflichtenden Schießübungen. Diese bestehen z.B. beim Bundesheer aus einem und bei der Polizei aus vier verpflichtenden Schießterminen pro Jahr. Dies ist wohlgemerkt die Minimalverpflichtung, etwa für Offiziere in Stäben oder Sicherheitswachebeamte im Innendienst, Soldaten im Ausbildungsdienst oder Polizisten von Sondereinheiten schießen bedeutend öfter.

1.b. Unterfall – ständiger Gebrauch der Jagdwaffe
Dieser wird durch eine gültige Jagdkarte erbracht.

1.c. Unterfall – ständiger Gebrauch der Sportwaffe
Sportschützen weisen ihre regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen durch

  • Ergebnislisten oder eine
  • Bestätigung ihres Vereins nach.

Nachdem unter Schießsportveranstaltungen nicht nur Wettkämpfe, sondern auch Trainingsveranstaltungen, von denen es ja in aller Regel keine Ergebnislisten gibt, zu verstehen sind, werden Bestätigungen des Vereins – die wohl vom vertretungsbefugten Vereinsorgan, welches sich aus den jeweiligen Statuten ergibt, ausgestellt werden müssen – von größerer Bedeutung sein. Die Vereine sollten dabei die Latte der “Regelmäßigkeit” nicht zu hoch legen und sich an den Schießverpflichtungen der Dienstwaffenträger orientieren (siehe oben 1. Unterfall). Für die Dokumentation der Teilnahme an Trainingsschießen wäre dort, wo dies noch nicht vorgesehen ist, zu überlegen, ob die Anlegung eines Schießbuches pro Stand oder eines Schießheftes pro Schütze günstig wäre, welche das Gegenstück einer Wettkampf-Schießergebnisliste für das Training wären. Bestätigungen wären dann aufgrund der Eintragungen im Schießbuch auszustellen. Mit “Schießheft” ist ein Vordruck (Heftchen, es tut auch ein Blatt oder eine Art Karteikarte) gemeint, der an den Schützen leer ausgegeben wird und in den bei jedem Schießen ein entsprechender Eintrag über die Teilnahme erfolgt. Allenfalls wird ein derartiges Schießheft allein als Nachweis über den ständigen Gebrauch der Sportwaffe gegenüber der Behörde hinreichen können.

1.d. Sonstige denkbare Nachweise, aus der Person des Betroffenen entspringende Nachweise

Neben den drei in der Verordnung ausdrücklich genannten Unterfällen des 1. Falls nennt der Abs. 2 des § 5 demonstrativ einzig und allein die Bestätigung eines Gewerbetreibenden, der zum Handel mit zivilen Waffen berechtigt ist. Neben dieser Bestätigung – auf die unten im Detail eingegangen wird – sind noch mannigfache Nachweise denkbar, etwa der Nachweis einer einschlägigen Berusfsausübung (Waffentechniker, Büchsenmacher, gerichtlich beeideter Waffensachverständiger, Amtssachverständiger oder Kriminaltechniker auf dem Waffensektor, Privatdetektiv, Waffenfach- oder Großhändler oder Angestellter in diesen Branchen, Beschußbeamter usw., usw.), wobei dies an Beispielen verdeutlicht werden soll:

  • Ein Waffenhändler, Büchsenmacher oder ein Angestellter im Waffenfachhandel wird sich nicht selbst oder für einen Kollegen einen “Waffenführerschein” (siehe unten) ausstellen, sondern den Nachweis durch seine Konzessionsurkunde oder eine Bestätigung seines Arbeitgebers erbringen.
  • Ein Sachverständiger, Kriminaltechniker oder Beschußbeamter ist kein Dienstwaffenträger, hat aber dauernd beruflich mit Waffen zu tun und schießt auch mit ihnen. Er wird den Nachweis wohl durch seinen Sachverständigen- oder Dienstausweis, letzterenfalls u.Ust. mit einer entsprechenden Bestätigung des Dienstgebers, erbringen können, genauso wie der Dienstwaffenträger im 1. Fall.

 

2. Fall – Sonstige Beweismittel, insb. Schulungen und der “Waffenführerschein”

Die Bestätigung eines Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen befugt ist, daß der Betroffene auch im praktischen Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde, ist – wie bereits oben erwähnt – das einzige Beispiel, welches die 2. WaffV neben dem ständigen Gebrauch der Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe (siehe oben, 1. Fall) als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen erwähnt. Der bereits bei der Entstehung des Waffengesetzes 1996 als Arbeitstitel aufgetauchte Begriff “Waffenführerschein” wurde inzwischen vom Waffenfachhandel institutionalisiert und ein Verfahren zur rechtlichen Unterschutzstellung dieses Begriffs läuft. Der Ausdruck “Waffenführerschein” darf also nur vom Waffenhandel selbst auf einer einschlägigen Bestätigung benutzt werden, nicht etwa von einem Schützenverein. Es wurden vom Waffenfachhandel inzwischen Formulare in der Form und Farbe des Kfz-Führerscheins aufgelegt, die exklusiv für diesen Zweck verwendet werden sollen. Viel Verwirrung wurde durch den Begriff selbst schon gestiftet, die durch dieses Formulars leider nicht kleiner werden wird. Zur Klarstellung:

Der “Waffenführerschein” berechtigt nicht zum Führen von Waffen und muß nicht mitgeführt werden, wenn man Waffen als Waffenpaßinhaber führt oder als WBK-Inhaber transportiert.

Der “Waffenführerschein” enthält ein Feld für die Grundschulung und vier für Nachschulungen. Die Grundschulung ist vorgesehen für Antragsteller von waffenrechtlichen Dokumenten und für Inhaber von solchen, die im Zeitpunkt der Überprüfung keine genehmigungspflichtige Waffe besitzen, d.h. alle Plätze auf Waffenpaß oder WBK frei haben. Die Schulungen haben innerhalb eines halben Jahres vor Antragstellung bzw. Überprüfung zu erfolgen.

Schulungsinhalte und Kosten
Der Waffenfachhandel hat für Einzelunterweisungen für die Grundschulung (Waffenrecht, Waffenkunde, Handhabung, Scharfschießen) ein Entgelt von insg. ATS 650,– (500,– für etwa 2 ½ Std. Theorie, 150,– Schießpraxis ohne Munitionskosten für mind. 10 Schuß) und für den Wiederholungskurs (Inhalt gleich, nur kürzer) ATS 400,– (Theorie 250,–, Schießen 150,– ohne Munition) vorgeschlagen. An diese Vorgabe der Branche scheinen sich die Händler zu halten, so kostet der Grundkurs bei Springer-Waffen, Wien 500,– plus 150,– Leigebühr für die Waffe plus Munitionskosten, bei Seidler, Wien 650,– plus Munitionskosten und im Brunner Felsenkeller 700,– inkl. Munition. Manche Händler bieten auch erweiterte Kurse an (z.B. Felsenkeller Schießhallenbetriebsges.m.b.H. in Brunn/Geb. 4 Std. Theorie, 6 Std. Schießen, Kosten ATS 2.500,–), in denen genauer auf die Lehrinhalte eingegangen wird und auch Notwehrrecht vorgetragen wird.

Termin- und Fristenprobleme
Eine Bestätigung nach § 5 der 2. WaffV (also auch der “Waffenführerschein”) ist eine Holschuld der Behörde, die eben anlässlich der periodischen, fünfjährigen Überprüfung der Verlässlichkeit eingeholt wird, in der Regel gleichzeitig mit der Überprüfung der sicheren Verwahrung der Waffen der Kat. B. Da aber der exakte Zeitpunkt dieser Überprüfung dem Rechtsunterworfenen in aller Regel nicht bekannt ist, sieht die 2. WaffV vor, daß sie innerhalb einer angemessenen Frist nachgebracht werden kann. Diesfalls und bei einer Antragstellung für ein Waffendokument wird sie zur Bringschuld!

Beispiel: Ihre WBK ist am 1. Mai 1994 ausgestellt. Sie nehmen demnach an, daß Sie um dieses Datum im Jahr 1999 herum überprüft werden und belegen einen Wiederholungskurs bei einem Waffenhändler im April. Dessen Bestätigung – der entsprechende Eintrag in Ihrem “Waffenführerschein” – ist gem. § 5 der 2. WaffV ein halbes Jahr gültig. Ihre Überprüfung erfolgt aber erst im November. Nun haben Sie neuerlich einen Wiederholungskurs zu belegen und diese Bestätigung innerhalb der gestellten Frist nachzubringen.

Da eben in aller Regel der genaue Zeitpunkt einer Überprüfung nicht bekannt ist, empfiehlt es sich, den Wiederholungskurs erst auf Aufforderung der Behörde zu absolvieren, um

  • Kosten zu sparen und
  • den Platz im “Waffenführerschein” optimal nutzen zu können, der dann für 20 Jahre reicht (4 Felder für Nachschulungen)

Die Aufforderung der Behörde ist anläßlich der Überprüfung der sicheren Verwahrung denkbar, durch spezielle Zuschrift oder tel. Anruf. Es empfielt sich, vom “Waffenführerschein” eine Kopie anzufertigen, die man dem überprüfenden Beamten übergeben oder einsenden kann bzw. von sonstigen Bestätigungen eine Kopie für sich anzufertigen. Die BPolDion Wien hat zu diesem Zweck ein eigenes Merkblatt mit Formular entworfen, das alternativ zum Waffenführerschein verwendet werden kann. Leider wird dies in jedem Vollzugsbereich anders gehandhabt, sogar innerhalb eines Bundeslandes von BH zu BH verschieden, so daß keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. Wichtig ist noch festzuhalten, daß in diesem System der Waffenbesitzer nur einmal in fünf Jahren zu schießen hat – und zwar im Fall des Wiederholungslehrganges mit seinen eigenen Waffen – und nicht jedes halbe Jahr, wie irrtümlich bereits kolportiert worden ist.

Sonstige Bestätigungen über Schulungen
Natürlich ist die Ausstellung von Bestätigungen auch von anderen Personen oder Stellen denkbar, wenn sie derartige Schulungen anbieten. So ist es etwa möglich, daß Sachverständige für das Schießwesen oder Sportlehrer (z.B. staatlich geprüfte Trainer für das Pistolenschießen) oder diverse einschlägige Vereine und Verbände Grund- und Wiederholungskurse anbieten, wie es etwa der NÖ. Landesjagdverband bereits macht. Das oben unter “Termin- und Fristenprobleme” gesagte gilt wohl auch für derartige Bestätigungen analog in vollem Umfang.

Unterschiede zwischen Nachweisen und Bestätigungen
Der wichtigste Unterschied zwischen den Nachweisen (1. Fall einschließlich aus der Person des Betroffenen entspringende Nachweise) und den Bestätigungen über absolvierte Schulungen (2. Fall, also auch der “Waffenführerschein”) ist, daß die oben aufgezeigten Fristen- und Terminprobleme nur bei den Bestätigungen existieren, da Nachweise eine ständige Beschäftigung mit Waffen voraussetzen, d.h. daß z.B. auch ein vor 15 Jahren ausgestellter Dienstausweis eines Gendarmen als Nachweis für den ständigen Dienstwaffengebrauch hinreicht, wenn der Beamte noch nicht pensioniert ist.

Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen
Wer keinen Nachweis über ständigen Waffengebrauch oder keine Bestätigung über eine Schulung erbringen kann oder will, hat mit einem Verfahren zur Entziehung seines waffenrechtlichen Dokuments nach § 25 Abs. 3ff WaffG 1996 zu rechnen. Innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides (Berufungsmöglichkeit: Zweite Instanz ist die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Bundeslandes. In letzter Konsequenz Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes) sind Dokument und Waffen der Behörde abzuliefern, die Waffen können innerhalb dieser Frist auch an einen Berechtigten oder Waffenhändler übergeben werden. Eine behördliche Sicherstellung von Dokument und Waffen ist nur bei Gefahr im Verzug vorgesehen. Für der Behörde abgelieferte bzw. sichergestellte Waffen gebührt dem früheren Besitzer der Erlös aus Verkauf oder Versteigerung. Schließlich ist auch ein freiwilliger Verzicht auf das Waffendokument möglich, wobei sowohl in diesen Fällen als auch im obigen (Waffen werden nach Entzug des Dokuments der Behörde abgeliefert) die Tendenz zu beobachten ist, daß die Behörden gem. § 7 Abs. 1 der 2. WaffV dem Besitzer eine Verzichtserklärung unterschreiben lassen, womit er sein Eigentum an den Waffen an die Republik Österreich abtritt und somit auf den Verkaufs- bzw. Versteigerungserlös verzichtet. Der Unterschied ist der, daß im Fall der freiwilligen Rückgabe von Waffen – was nicht unbedingt mit der Zurücklegung des Dokuments einhergehen muß (!) – dieser Verzicht obligat ist, während nach Ablieferung oder Sicherstellung die Entschädigung gebührt.

Beurteilung der Regelung des § 5 der 2. WaffV
Zweifellos war das Fehlen einer vergleichbaren Regelung im bisherigen österreichischen Waffenrecht ein Mangel. Jeder Waffenbesitzer soll mit seinen Waffen auch sicher umgehen können und sich des Gefährdungspotentials für sich und seine Mitbürger bewußt sein. Der Verfasser war selbst im Waffenfachhandel tätig und kann sich noch sehr gut an eine mulmige Situation erinnern, als ihm ein Kunde – ein WBK-Inhaber ohne böse Absicht – seine durchgeladene und entsicherte Walther PPK über den Ladentisch anhielt, weil er einfach keine Ahnung von Waffen hatte………..

Trotzdem erhebt sich die Frage, ob die vorliegende Regelung nicht über das Ziel schießt und mit einer einmaligen Grundschulung nicht das Auslangen zu finden gewesen wäre. Denn (echte) Unfälle mit Schußwaffen sind im privaten Bereich äußerst selten. So gab es im Jahre 1997 – wie in der Regel auch in den Jahrzehnten zuvor – im österreichischen Schießsport weder einen Toten oder einen Verletzten, während im Dienstwaffenbereich von Heer und Exekutive immer wieder Schießunfälle vorkommen. Und die im Schnitt der letzen Jahre 16 Toten durch legale Schußwaffen pro Jahr wären auch nicht zu verhindern gewesen, da sich die kriminelle Energie eines Täters mit oder ohne Schulung wohl gleich stark erweist. Außerdem droht im praktischen Vollzug aufgrund der Komplexität der Regelung und der vielfältigen Möglichkeiten von Nachweisen und Bestätigungen ein Chaos, abgesehen von der noch größeren Überlastung der Behörden und der Exekutive, die mit diesen Aufgaben von ihren eigentlichen – nämlich der Bekämpfung von Verbrechen und des Wahnsinns auf den Straßen – abgehalten wird. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen zeigt die Vollzugspraxis seit Jänner folgende problematische Tendenz:

Viele Waffenbesitzer, die bis jetzt teilweise jahrzehntelang mit ihren Waffen nie Probleme hatten, sehen sich jetzt erstmals nicht nur mit der Überprüfung der sicheren Verwahrung konfrontiert – die in vielen Vollzugsbereichen vor Inkrafttreten des WaffG 1996 nicht durchgeführt worden war – sondern auch mit der Notwendigkeit, eine Bestätigung erbringen zu müssen, die Geld kostet, da sie eben keine Dienstwaffenträger, Jäger oder Sportschützen sind. Es kam schon zu nahezu skurrilen Lagen: Pensionierte Polizisten oder Berufssoldaten, ehemalige, mehrfache Staatsmeister in Pistolendisziplinen, die nicht mehr bei einem Sportschützenverein sind oder engagierte Milizoffiziere und -Unteroffiziere, die oft mehr schießen als manche Berufssoldaten in Kanzleiverwendungen, verstehen nicht, daß auch sie jetzt gegen Entgelt den “Waffenführerschein” machen müssen. Es ist der IWÖ inzwischen sogar ein Fall bekanntgeworden, in dem der Dienstausweis eines Berufs-Unteroffiziers als Nachweis – im ersten Ansatz – nicht anerkannt wurde, obwohl dieser Fall im entsprechenden Erlaß des Innenministeriums ausdrücklich angeführt ist. Eine BPolDion hat eine Bestätigung eines Schützenvereins über den ständigen Gebrauch der Sportwaffe für ein Mitglied nicht anerkannt, die von einer Nachbar-BH anstandslos akzeptiert wurde. Schützenvereine glauben, Schulungsbestätigungen für ihre Mitglieder ausstellen zu müssen, obwohl es sich dabei um Nachweise des ständigen Sportwaffengebrauchs handeln sollte: Wenn jemand ständig die Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe gebraucht, muß er nicht geschult werden! Viele Vollzugsbehörden scheinen überhaupt nur den “Waffenführerschein” des Handels akzeptieren zu wollen.

Viele anständige Bürger wollen einfach nicht belästigt werden und – werfen das Handtuch. Die freiwillige Rückgabe von WBK hat dramatische Ausmaße angenommen, die Waffen werden entschädigungslos bei der Behörde abgegeben oder dem Waffenhändler zurückgegeben.

“Da habens, ich will nur mei Ruah ham………”

Damit haben die Sozialdemokraten das erreicht, was ihnen als gesetzliche Maßnahme nicht gelungen ist: Eine drastische Reduktion des Waffenbestandes der Kategorie B. Dabei stehen wir erst am Anfang, erst ein kleiner Prozentsatz der etwa 350.000 Inhaber waffenrechtlicher Dokumente in Österreich ist heuer aufgrund des gegebenen Fünfjahresrhytmus aufgefordert worden, ein Beweismittel für den sicheren Umgang mit ihren Waffen zu erbringen. Und bei der nächsten, wie das Amen im Gebet kommenden Diskussion um die neuerliche Verschärfung des Waffengesetzes kann es vielleicht schon heissen, daß es ja sowieso nur mehr soundsoviel WBK- und Waffenpaßinhaber gibt, was für die Wählerstimmenbeurteilung der Politiker von höchster Bedeutung sein kann. Als Ausgleich für durch das strenge, neue Waffengesetz verursachte entgangenes Geschäft wollte man dem Waffenfachhandel eine neue Verdienstmöglichkeit schaffen, nämlich den “Waffenführerschein”, was sich im Lichte folgender Rechnung immer mehr als Bumerang erweist: Besser 350.000 Besitzer meldepflichtiger Schußwaffen, die ab und zu eine neue Waffe, Munition und Zubehör kaufen und Schießstände mieten ohne Einnahmen durch den “Waffenführerschein”, als einmal in fünf Jahren ein paar Hunderter pro WBK- und Waffenpaßinhaber, wenn es nur mehr 250.000 oder noch weniger von diesen gibt. Diese Zahlen sind nicht aus der Luft gegriffen sondern basieren auf Schätzungen von Waffenreferenten aufgrund der dramatischen Entwicklung seit Jänner 1999.

Schlußwort
Allgemeingültige Aussagen über die Akzeptanz der verschiedenen denkbaren Nachweise und Bestätigungen über Schulungen können nicht gegeben werden, da dies jede Behörde anders handhabt und noch zu wenig Erfahrungswerte vorliegen. Oft wird nicht zwischen Nachweisen und Schulungsbestätigungen differenziert, obwohl zwischen diesen beiden Möglichkeiten grundsätzliche Unterschiede bestehen. Manche Vollzugsbehörden scheinen in dieser Frage weit über das vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebene Ziel weit hinauszuschießen.

Der “Waffenführerschein” des Waffenfachhandels stellt derzeit zweifellos die größte Sicherheit bezüglich der Anerkennung durch die damit befaßten Beamten dar.

Alle, die eine besondere Beziehung zu und ein weitergehendes Interesse an Waffen haben, seien dies Weidmänner, Sportschützen, seriöse Waffensammler oder andere Interessentengruppen, sollten sich durch die derzeitige Lage nicht unterkriegen lassen. Schließlich hat die vorliegende Regelung auf Verordnungsbasis dazu beigetragen, daß strengere gesetzliche Maßnahmen verhindert werden konnten. Wenn Sie keinen sonstigen Nachweis erbringen können, wenden Sie sich vertrauensvoll an den Waffenfachhandel, lassen Sie sich schulen und einen “Waffenführerschein” ausstellen. Wem sein Hobby nicht ein paar hundert Schilling in fünf Jahren wert ist, der soll sich ein anderes suchen. Helfen wir damit auch der österreichischen Waffenbranche zu überleben, denn sie spielt im Arbeitsplatzsicherungsprogramm des Bundeskanzlers offenbar keine Rolle……………..

IWÖ; Mag.iur. Josef MÖTZ; 01.03.1999

 

IWÖ – Sicherheit durch Verantwortung – IWÖ

Verhalten bei Waffenüberprüfungen

  • Ihre Waffen und die Munition müssen sicher verwahrt sein (siehe Rückseite). Falls Ihre Mitbewohner (Gattin, Kinder usw.) keine waffenrechtliche Urkunde haben, dürfen sie nicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kat B) zugreifen können, während Erwachsene (ab 18 Jahren) auf meldepflichtige (Kat C) und sonstige (Kat D) zugreifen dürften. Dasselbe gilt auch für die Schlüssel zu einem Behältnis (z.B. Schrank), in dem die betreffenden Waffen und die Munition verwahrt sind.
  • Die Beamten dürfen werktags (Mo-Sa) zwischen 07.00 und 20.00 Uhr kommen, zu anderen Zeiten nach Vereinbarung. Sie haben einen Überprüfungsauftrag der Behörde vorzuweisen. Sie dürfen das Vorweisen der waffenrechtlichen Dokumente und das Vorzeigen Ihrer genehmigungspflichtigen Schußwaffen verlangen sowie deren Verwahrung überprüfen. Sie können die Anzahl und Daten Ihrer Waffen mit den Aufzeichnungen der Behörde vergleichen und Nachweise über den ständigen Waffengebrauch oder gültige Schulungsnachweise – etwa den Waffenführerschein – abverlangen. Ansonsten haben sie ohne jegliche nicht unumgängliche Belästigung oder Störung der Betroffenen vorzugehen, jedenfalls ist die Überprüfung keine Hausdurchsuchung.
  • Falls Sie nicht zu Hause sind, sollten anwesende Mitbewohner die überprüfenden Beamten ersuchen, sich mit Ihnen einen Termin auszumachen und ihnen zu diesem Zweck Ihre tel. Erreichbarkeit zu Bürozeiten geben.
  • Verhalten sie sich bei der Überprüfung zu den Beamten freundlich und kooperativ – wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus. Die meisten Gendarmen und Kriminalbeamten sind keine Waffengegner, im Gegenteil. Viele haben selbst Privatwaffen. Die meisten sehen ein, daß nicht die Besitzer legaler Waffen, sondern der Gesetzgeber der Verursacher dafür ist, daß sie rechtstreue, unbescholtene Bürger kontrollieren müssen und so von ihren eigentlichen Aufgaben, der Verbrechensbekämpfung bzw. der Straßenverkehrsaufsicht, abgehalten werden.
  • Haben Sie bei der Überprüfung sämtliche waffenrechtliche Dokumente, ggf. die Jagdkarte, allenfalls vorhandene Nachweise über den ständigen Waffengebrauch oder gültige Schulungsnachweise – etwa den Waffenführerschein – (nicht älter als ein halbes Jahr) sowie Ihre Aufzeichnungen über Kauf und Überlassung von Waffen (z.B. § 28-Meldungen für Kat B-Waffen) geordnet bei der Hand. Nichts ist in dieser Lage peinlicher, als ein hektisches Suchen! Wenn sie keinen gültigen Schulungsnachweis haben, wird Ihnen eine angemessene Frist (in Wien vier Wochen) zum Nachbringen eingeräumt.
  • Lassen Sie andererseits keinerlei sonstigen, Sie betreffenden Schriftstücke (z.B. ärztliche Atteste) herumliegen. Uns ist ein Fall bekannt geworden, in dem einem Frühpensionisten die Verlässlichkeit abgesprochen wurde, da die Beamten ein zufällig am Tisch liegendes Schreiben bemerkten, in dem dem Waffenbesitzer eine körperliche Behinderung attestiert wurde.
  • Überprüfen Sie vor der Kontrolle, wenn Sie keine Meldung nach § 41 abgegeben haben, ob Sie nicht inzwischen 20 oder mehr Schußwaffen im Haus haben. Es sind bereits einige Fälle bekanntgeworden, daß bei derartigen Kontrollen festgestellt wurde, daß der Verwaltungsstraf-Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 8 iVm § 41 WaffG 96 erfüllt ist. Die Waffenbesitzer wußten schlichtweg nicht, daß sie ihren Waffenbestand hätten melden müssen, was aber bekanntlich nicht vor Strafe schützt! Im Rahmen des § 41 gelten spezielle Verwahrungsbedingungen, auf die in der umseitigen Erläuterung nicht eingegangen werden kann.
  • Instruieren Sie vor der Kontrolle Ihre Mitbewohner (siehe vor allem Punkt a).

Diese Information ist ein Service der IWÖ und Ihres Waffenfachhändlers bzw. Büchsenmachers
Die IWÖ ist die einzige überparteiliche Interessenvertretung aller rechtstreuen Bewohner Österreichs, die ein wie immer geartetes Interesse an Waffen, insb. dem legalen Besitz an Schußwaffen haben. Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen (Firmen, Vereine usw.) werden. Die Höhe des jährlichen Beitrages beträgt für Einzelmitglieder 39 Euro, für Unternehmen und Vereine 100 bis 350 Euro, je nach Mitarbeiter- bzw. Mitgliederanzahl. IWÖ-Mitglieder kommen in den Genuß des kostenlosen Bezugs der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift “IWÖ-Nachrichten”. Dieses Mitteilungsblatt ist eine wertvolle Informationsquelle für waffenrechtliche Problemlösungen, nationale und internationale Entwicklungen auf dem Waffensektor usw. Weiters erhalten Mitglieder kostenlose waffenrechtliche Beratung, bei Bedarf kostengünstige waffenrechtliche Vertretung durch IWÖ-Vertrauensanwälte, verbilligte Teilnahme an IWÖ-Waffenrechtsseminaren usw., usw.

Helfen Sie uns gemeinsam mit dem Waffenfachhandel und den Vertretungen der österreichischen Jägerschaft und der Sportschützen bei der Erhaltung unseres bewährten österreichischen Waffenrechts sowie elementarer Bürgerrechte!

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