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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Stolperfalle: Nicht jeder Halbautomat ist Kategorie B!

Foto: © Eva-Maria Rippel-Held
Zwei Waffen aus der gleichen Zeit, Kategorie A: Thompson Submachine Gun mit Veränderung auf rein halbautomatischen Modus. Daneben Kategorie B: Revolver Smith & Wesson Victory Model.

Halbautomatische Schußwaffen (Langwaffen) sind doch nach den neuen Bestimmungen Schußwaffen der Kategorie B, sie können daher ohne weiters mit Waffenbesitzkarte besessen werden. So eine immer wieder gehörte Meinung. Sie ist aber falsch und gefährlich!

Das „alte“ österreichische Waffenrecht behandelte halbautomatische Schußwaffen (Langwaffen) eigentlich sehr liberal. So war beispielsweise gemäß § 16 Waffengesetz 1967 nur der Erwerb und der Besitz von Faustfeuerwaffen bewilligungspflichtig, man benötigte eine Waffenbesitzkarte. Halbautomatische Langwaffen waren zwar Schußwaffen im Sinne des Gesetzes, der Erwerb war Personen über 18 Jahren gestattet, eine Registrierung gab es nicht. Halbautomatische Schußwaffen waren daher relativ einfach erhältlich.

Bereits damals war dies dem Bundesministerium für Landesverteidigung ein „Dorn im Auge“ und so bediente man sich eines „Tricks“: Kriegsmaterial war immer strengen Regeln unterworfen und so machte man einfach aus vielen Halbautomaten Kriegsmaterial. Klassisches Beispiel ist der Ruger Mini 14, der als Halbautomat konstruiert und gebaut wurde und auch niemals beim Militär eingesetzt wurde. Mit Hilfe von bestimmten „Gutachtern“ fand man aber Ähnlichkeiten zu vollautomatischen Schußwaffen und machte aus dem Ruger Mini 14 Kriegsmaterial. Der Besitz war daher nur mehr sehr eingeschränkt möglich.

Im Laufe der ständigen Verschärfungen des Waffenrechtes wurden auch die Halbautomaten dem Regime der Waffenbesitzkarten unterstellt. Das heißt es galten für sie dieselben Regelungen wie für Faustfeuerwaffen, der Besitz war ab da nur mit Waffenbesitzkarte zulässig.

Trotz dieser geänderten Bedingungen waren die Halbautomaten dem Verteidigungsministerium weiterhin ein „Dorn im Auge“. Man hielt daher an seiner bisherigen Praxis fest und versuchte zu erreichen, daß möglichst viele Halbautomaten unter die Kriegsmaterialregelung fallen.

Eine kleine Liberalisierung der Halbautomaten ergab sich später dann dadurch, daß bestimmte – nach österreichischen Bestimmungen abgeänderte – Modelle von Halbautomaten in Österreich vom Innenministerium zugelassen wurden. Beispielhaft sei hier das Steyr AUG-Z erwähnt. Hierbei handelte es sich aber immer um spezielle Österreichadaptionen. Die Einfuhr von „normalen“ Halbautomaten aus Deutschland war weiterhin sehr gefährlich, weil hier importierte man zumeist nach österreichischer Regelung Kriegsmaterial.

Erst als die politischen Gestirne für das Waffenrecht kurzzeitig günstig standen, kam es neben den von der EU gewollten Verschärfungen auch zu wirklichen Liberalisierungen. Die Halbautomaten wurden allesamt „nur mehr“ WBK-pflichtig. So zumindest der vereinfachte Glaube, die Realität sieht aber anders aus!

Nach der neuen Regel des § 19 Abs. 1 WaffG 1996 sind Schußwaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind. Gemäß § 2 Abs. 4 WaffG 1996 hat der Umbau einer Schußwaffe – ausgenommen im Fall einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie.

Diese gesetzlichen Gegebenheiten haben zur Folge, daß vollautomatische Schußwaffen, die zu halbautomatischen umgebaut wurden, weiterhin als Schußwaffen der Kategorie A anzusehen sind. Lediglich vollautomatische Schußwaffen die unter Einhaltung hoher Deaktivierungsstandards und -techniken endgültig unbrauchbar gemacht wurden, gelten nicht mehr als Waffen der Kategorie A, sondern als Schußwaffen der Kategorie C. Diese deaktivierten Schußwaffen bleiben daher weiterhin dem Waffengesetz unterliegend, sie sind beispielsweise Jagdrepetierern gleichgestellt.

Was bedeutet das nun: Halbautomatische Schußwaffen, die bereits von Anfang an als halbautomatische Schußwaffen gebaut wurden, sohin „geborene Halbautomaten“, sind Schußwaffen der Kategorie B. Diese dürfen mit Waffenbesitzkarte besessen werden. Dies gilt beispielsweise für den oben angeführten Ruger Mini 14. Dieser wurde als Halbautomat konstruiert und hergestellt. Die Waffe war niemals ein Vollautomat. Gleiches gilt auch für halbautomatische Schußwaffen, die einer vollautomatischen Schußwaffe optisch und technisch ähnlich sind. Beispielsweise die angebotenen Klone einer Kalaschnikow weisen zwar Ähnlichkeiten mit dem AK 47 auf, sie wurden aber von Anfang an als Halbautomaten gebaut und in den Verkehr gebracht. Diese Schußwaffen sind daher kein Kriegsmaterial, sondern WBK-pflichtig. Es handelt sich um „geborene Halbautomaten“.

Anders ist es aber bei Schußwaffen, die ursprünglich als Vollautomaten gebaut wurden und in der Folge umgebaut wurden. Dies betrifft in der Regel militärisches Surplus-Material, welches für das Militär gebaut wurde (und zumeist später obsolet geworden ist). Diese Waffen wurden durch nachträgliche Eingriffe für die Verwendung von Dauerfeuer unbrauchbar gemacht und können nur mehr im halbautomatischen Modus geschossen werden. Diese Waffen sind daher nun Halbautomaten, sie sind aber nach den österreichischen Regelungen weiterhin Kriegsmaterial. Das heißt für den Besitz reicht nicht eine Waffenbesitzkarte, sondern man benötigt eine Ausnahmebewilligung für Kriegsmaterial.

Solche „umgebauten Halbautomaten“ sind aber beispielsweise in Deutschland noch immer im Umlauf und werden bei Versteigerungen angeboten. Auch wenn diese Waffen ansprechend sind und man gerne zuschlagen würde, Finger weg!

Die umgebauten Halbautomaten sind und bleiben Kriegsmaterial und besitzt man sie ohne Ausnahmebewilligung, dann ist dies ein gerichtlich strafbares Delikt nach § 50 Waffengesetz.

DI Mag. Andreas Rippel

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