Scroll Top
IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Unverständliche Höchstgerichtsentscheidung

Bereits seit sehr langer Zeit ist für das Führen von Faustfeuerwaffen in Österreich ein Waffenpaß notwendig. Nach der im wesentlichen unveränderten gesetzlichen Bestimmung ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses das Vorhandensein eines „Bedarfes“. Nach der nunmehrigen gesetzlichen Formulierung ist ein Bedarf jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Dieser gesetzlichen Bestimmung ist ganz klar zu entnehmen, daß „Otto-Normalbürger“ keinen Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hat. Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben aber Personen, die eben glaubhaft machen können, daß sie besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

Zurecht wurde diese Bestimmung für lange Zeit so ausgelegt, daß glaubhaft machen etwas anderes ist als beweisen. Seit einiger Zeit hat sich aber herausgestellt, daß sowohl die Behörden als auch der Verwaltungsgerichtshof de facto das Glaubhaftmachen mit dem Beweisen gleichsetzen.

Lange Zeit war es üblich, daß beispielsweise Personen, die einen bestimmten gefährdeten Beruf ausüben, aufgrund der Ausübung dieses Berufes die Gefährlichkeit glaubhaft gemacht haben und daher wurde diesen Personen ein Waffenpaß relativ komplikationslos ausgestellt.

Die Behördenpraxis und die Rechtsprechung sind aber sukzessive immer restriktiver geworden und haben für jeden Antragssteller ungeachtet der Ausübung seines Berufes den Nachweis einer persönlichen Gefährdung verlangt.

Durchaus noch nachvollziehbar war es als die Rechtsprechung verlangt hat, daß diese Gefährdung nicht selbst und freiwillig gewählt wurde. Diese Judikatur wurde aus dem Gedanken entwickelt, daß beispielsweise jener, der sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Überweisungen) bedienen kann, einen Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses nicht damit begründen kann, daß er gefährdende Geldtransporte durchführen müßte.

In einem jüngst veröffentlichen Erkenntnis vom 27.01.2011 (Zl. 2010/03/0072-5) hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Gedanken in einer bedenklichen Art und Weise weiterentwickelt. Wendet man die Maßstäbe dieses Erkenntnisses nämlich auf andere Fälle an, dürfte in Wahrheit für niemanden mehr ein Waffenpaß ausgestellt werden.

 

Was ist geschehen:

Frau S., nennen wir sie Frau Schubert arbeitet seit Jahren in einem sehr großen Unternehmen, der Firma Beer. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Firma Beer wurde Frau Schubert bereits sechs Mal Opfer von bewaffneten Raubüberfällen. Teilweise wurde Frau Schubert bei den Raubüberfällen auch schwerer verletzt. Auffällig war, daß sich die Raubüberfälle immer am Ende der Dienstzeit von Frau Schubert zugetragen haben. Frau Schubert wurde überfallen, als sie das Unternehmen gerade verlassen wollte oder als sie das Unternehmen gerade verlassen hat. Frau Schubert ist seit langer Zeit mit Herrn C. S. nennen wir ihn Christoph Schubert verheiratet. Herr Schubert möchte auf Wunsch seiner Gattin diese regelmäßig von der Arbeitsstätte bei der Firma Beer abholen. Herr Schubert würde kurz vor Dienstschluß das Unternehmen betreten und seine Gattin beim Verlassen des Unternehmens schützen. Zu diesem Zweck beantragt Herr Schubert die Ausstellung eines Waffenpasses und verweist auf die bereits stattgefundenen sechs bewaffneten Raubüberfälle samt Körperverletzung seiner Gattin. Frau Schubert gibt an, daß sie ihren Gatten ersucht hat sie entsprechend zu beschützen.

Bereits die Erstbehörde wies den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ab. Begründet wurde diese Abweisung im wesentlichen damit, daß Herr Schubert kein gewerblicher Personenschützer sei, es ihm an einer entsprechenden Gewerbeberechtigung fehle und er daher nicht berechtigt sei, den Schutz für seine Gattin herzustellen. Die Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde bestätigte diesen Bescheid.

In der Folge wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.

In seinem Erkenntnis setzt sich der Verwaltungsgerichtshof mit den gesetzlichen Gegebenheiten der Ehe auseinander. „Gemäß § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Die Verpflichtung zum Beistand weist einerseits eine materielle Komponente auf, indem Ehegatten einander zu Beistand in Form von Geld-, Natural- oder Dienstleistungen verpflichtet sind, aber andererseits auch eine ideelle Komponente auf sittlich-moralischer Ebene, wonach etwa eine Verpflichtung zur physischen Unterstützung bei Alltagsproblemen in Krankheits- und Notsituationen besteht. Nach der Rechtsprechung umfaßt diese Beistandpflicht unter anderem die Erbringung kleiner Arbeitsleistungen für den anderen (wie etwa Rasenmähen, Schneeräumung oder die Beförderung mit dem Kraftfahrzeug zu notwendigen Terminen), Sachleistungen (etwa das Borgen von Gegenständen und kleinen Geldleistungen) sowie die Mitwirkung im Erwerb des anderen.“ (Auszug aus dem genannten Erkenntnis des VwGH)

Auch wenn diese umfangreichen Verpflichtungen von Ehegatten im Alltag vielleicht manchmal vergessen werden, ist es klar, daß diese gesetzliche Verpflichtung besteht. Dem VwGH ist daher vollinhaltlich beizupflichten.

Geradezu „abenteuerlich“ wird es aber in der Folge, wenn der VwGH versucht, die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eins Waffenpasses zu rechtfertigen: „Im vorliegenden Fall geht es allerdings […] um den Schutz der Ehefrau vor Straftaten (gefährlichen Angriffen, Überfällen) bei der Erfüllung ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses. Es besteht kein Zweifel daran, daß dieser Schutz unter die (allgemeine) Fürsorgepflicht ihres Dienst- bzw. Arbeitsgebers fällt, der unter anderem die Dienstleistungen so zu regeln hat, daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers (soweit es nach der Natur der Dienstleistungen möglich ist) geschützt werden. Die Beistandspflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte kann nicht dazu führen, daß dieser aus dem Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau dienstliche Verpflichtungen oder Risken anstelle oder gemeinsam mit seiner Ehefrau übernimmt und derart anstelle seiner Ehefrau oder gemeinsam mit dieser im Rahmen deren Beschäftigungsverhältnisses tätig wird. Ebenso wenig kann die Beistandspflicht eine Grundlage dafür abgeben, daß der Beschwerdeführer Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber seiner Ehefrau unternimmt. Die Beistandspflicht als Ehegatte begründet auch keine Verpflichtung, die Ehefrau vor einer im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (eigenverantwortlich) übernommenen Gefahrensituation zu bewahren. Aus der Beistandpflicht des Beschwerdeführers als Ehegatte läßt sich daher weder ein Bedarf noch private Interessen ableiten, die ihm die Ausstellung eines Waffenpasses verschaffen könnten.“ (genanntes Erkenntnis des VwGH)

Was hat der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis ausgedrückt: Es wurde ausgedrückt, daß beispielsweise Ehegatten verpflichtet sind für den anderen Rasen zu mähen, Schnee zu räumen oder den anderen Ehegatten mit dem Kraftfahrzeug ins Spital nach einer Verletzung zu bringen. Der Ehegatte ist zu Sachleistungen (Geld, Borgen von Gegenständen) verpflichtet, er ist verpflichtet bei Alltagsproblemen beizustehen und insbesondere ist er verpflichtet in Notsituationen und in Krankheitsfällen physische und psychische Unterstützung zu gewähren. Nicht berechtigt ist der Ehegatte aber hingegen die Ehegattin vor gefährlichen Angriffen zu schützen. Das heißt der Ehegatte hat zwar die Verpflichtung seine Ehegattin nach einem Raubüberfall mit Verletzungsfolgen im Spital zu besuchen, seelischen Beistand zu spenden, oder den Ehegatten zu notwendigen ärztlichen Terminen zu führen und auch Geld zur Unterstützung zu bezahlen. Eine Berechtigung den Schutz für seine Ehegattin auszuüben, einen Schutz vor Verletzungen zu bieten, wird dem Ehegatten aber verwehrt.

Mit dieser Rechtsprechung verkennt der Verwaltungsgerichtshof vollständig das Rechtsinstrumentarium der Notwehr respektive der Nothilfe. Jedermann ist berechtigt sich verletzen zu lassen, sich ausrauben zu lassen, sein Hab und Gut stehlen zu lassen etc.. Nach dem gültigen Verständnis der Notwehr ist es aber auch jedermanns Recht, einen rechtswidrigen Angriff auf geschützte Rechtsgüter im notwendigen Maß abzuwehren. Die Notwehr ist keine Verpflichtung, aber ein Recht. Und dieses Recht zu Notwehr, das meines Erachtens ein elementares Grundrecht einer rechtsstaatlichen Ordnung darstellt, wird dadurch vollständig ausgehöhlt, wenn ich als Gesetzgeber die Notwehr zwar nicht abschaffe, aber meinen Bürgern vollständig die Möglichkeit nehme sich zu verteidigen.

Eine weitere äußerst gefährliche Richtung gibt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auch noch vor: Wenn es nämlich genügt den Waffenpaßwerber auf den verpflichtenden Schutz des Dienstgebers zu verweisen, darf beispielsweise auch einem angestellten Geldboten, einem angestellten Privatdetektiv etc. kein Waffenpaß mehr ausgestellt zu werden. Der Dienstgeber ist ja verpflichtet den Schutz herzustellen und daher ist es völlig irrelevant, ob dieser Schutz gewährt wird oder gewährt werden kann. Im Anlaßfall war Frau Schubert ja nachweislich bereits sechs Mal Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles und trotzdem genügt es Herrn Schubert auf die Verpflichtung des Dienstgebers für den Schutz von Frau Schubert hinzuweisen.

Der Gedanke des Verwaltungsgerichtshofes läßt sich aber auch noch weiterverfolgen. Der VwGH hat ausgeführt, daß die besondere Gefahrenlage für den Waffenpaßwerber gleichsam zwangsläufig erwachsen muß und eine derartige Zwangsläufigkeit würde bei einem Ehegatten nicht bestehen, dieser sei ja nicht verpflichtet seiner Ehegattin beizustehen. Welche zwangsläufige Gefährdung weist aber beispielsweise ein selbstständiger Privatdetektiv auf? Oder ein selbstständiger Personenschützer? Oder ein Polizist, der nach dem Dienst nach Hause geht? Eine Zwangsläufigkeit besteht nämlich auch hier nicht. Da es keine gesetzliche Verpflichtung ist den Beruf eines selbstständigen Berufsdetektivs, eines selbstständigen Geldtransporteurs oder eines Polizisten auszuüben, würde es ja genügen sich einfach nur einen anderen Beruf zu wählen. Wählt der Polizist eben den gefährlichen Beruf eines Polizisten, dann begibt er sich quasi am Heimweg von der Dienststelle in eine selbst gewählte und daher nicht zwangsläufig erwachsende Gefahr.

In einem bekannten Kommentar zum Waffengesetz habe ich gelesen, daß unter Anwendung der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes „wohl nahezu jeder Person der Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen abgesprochen werden kann“. Bedauerlicherweise ist diese Ausführung richtig und versucht der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen immer wieder zu bestätigen, daß wirklich jeder Person ein Waffenpaß abgesprochen werden kann.

Herr Schubert als Waffenpaßwerber hat sich vom Verwaltungsgerichtshof verhöhnt gefühlt, als ihm gesagt wurde, daß sich für ihn trotz Verletzungen seiner Gattin bei mehrfachen Raubüberfällen keine „privaten Interessen ableiten“ lassen.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner