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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich
Das neue Waffengesetz ist da!
Gesetz

Lang hat es gedauert, viel wurde darüber nachgedacht und geschrieben, viel wurde befürchtet und viel wurde gehofft. Das neue Waffengesetz ist ein Wechselbad der Gefühle.
Nun ist es also vollbracht, der Nationalrat hat das neue Waffengesetz beschlossen. Die Änderungen sind gravierend, Verschärfungen gehen mit Liberalisierungen einher. Die Verschärfungen stammen zum überwiegenden Teil von EU-Vorgaben, oder sagen wir vielmehr korrekt von Vorgaben der Kommission und dem Parlament. Das Parlament ist ein von der Bevölkerung gewählter Vertretungskörper oder einfacher gesagt, dort sitzen jene Politiker, die wir dorthin gewählt haben. Und diese Politiker haben mehrheitlich für die Verschärfungen gestimmt. Hier sind auch nicht die österreichischen Parlamentarier ausgenommen, die mehrheitlich – man müßte fast sagen begeistert – für diese Verschärfungen gestimmt haben.

Dem österreichischen Gesetzgeber blieb daher nicht viel mehr anderes übrig, als diese Verschärfungen in das österreichische Gesetz einzubauen. Dies ist nunmehr geschehen, wobei als wesentlichste Punkte zu nennen sind:

Abschaffung der Kategorie D und Einreihung der ehemaligen Waffen der Kategorie D in die der Kategorie C. Sogar eine Einlaufflinte ist damit einer Büchse gleichgestellt. Zusätzlich müssen wir wieder Nachregistrieren und der gesamte Altbestand der Waffen der Kategorie D muß im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert werden. Der Griff des Staates nach praktisch sämtlichen Feuerwaffen ist sohin abgeschlossen. Kritiker sagen nicht zu Unrecht, daß zu befürchten ist, daß nach der Registrierung nun im nächsten Schritt die Verbote kommen werden.

Verbot aller Magazine über 10 Schuß für Langwaffen und über 20 Schuß für Faustfeuerwaffen. Es werden aber nicht nur die Magazine alleine verboten, sondern auch gleich die Waffen mit, die jeder Einzelne besitzt und in denen die Magazine Verwendung finden. Die EU-Konstruktion ist völlig verunglückt und die unsinnige Regelung wurde leider in das österreichische Gesetz übernommen. Hier werden sich in der Praxis vermutlich viele Probleme ergeben und wird auch erst die Zeit zeigen müssen, wie die Bestimmungen von den Waffenbehörden und Verwaltungsgerichten gehandhabt werden. Unter der Hand haben mir auch Mitarbeiter von Waffenbehörden gesagt, daß sie mit dieser Regelung nicht „glücklich“ sind, aber leider hilft uns das nichts. Gesetz ist Gesetz und es wird wohl Anwendung finden.

Bestimmte kürzere oder klappbare oder einschiebbare Schußwaffen der Kategorie B werden zu Schußwaffen der Kategorie A und zwar zu verbotenen Waffen. Für diese ehemals auf Waffenbesitzkarte kaufbaren Waffen benötigt man nunmehr eine Ausnahmebewilligung. Was dies für die Sicherheit bringen soll, ist mir völlig unverständlich, aber nach dem Sinn sollte man bei einem Waffengesetz wohl niemals fragen.

Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten in der Zukunft nicht nur für Lauf, Trommel und Verschluß, sondern auch für den Rahmen und für das Gehäuse. Bisher völlig freie Teile, werden nunmehr zu wesentlichen Bestandteilen von Schußwaffen und unterliegen den entsprechenden Einschränkungen. Solche Bestimmungen sind äußerst gefährlich, weil es leicht passieren kann, daß eine Person im guten Glauben auf die Rechtmäßigkeit so einen Rahmen oder ein Gehäuse besitzt und nunmehr wird mit einem Federstrich aus diesen freien Teilen ein allen Beschränkungen unterliegender wesentlicher Teil.

Nicht von der EU vorgeschrieben wurde uns die Ausweitung des vorläufigen Waffenverbotes. Diese Ausweitung geschah auf Wunsch der Polizei und bedeutet, daß Polizisten berechtigt sind, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, selbst wenn keine Waffen im Spiel waren und auch wenn keine Waffen sichergestellt wurden. Wie sich diese Bestimmung in der Praxis auswirken wird, wird sich erst zeigen. Wird die Bestimmung mit Augenmaß umgesetzt, dann wird es wohl in der Praxis keine gravierenden Änderungen zum derzeitigen Zustand haben. Die neue Bestimmung verleitet aber schon etwas zum „übereifrigen“ Gebrauch oder sogar zum Mißbrauch, ein Polizist muß lediglich ein aggressives oder aufbrausendes Verhalten behaupten und er kann sofort ohne irgendein Verfahren ein Waffenverbot aussprechen.

Einer langen Forderung in der veröffentlichten Meinung wurde nun nachgegeben, auch diese Verschärfung ist hausgemacht: Der mehrmalige Antritt zum Psychotest wurde drastisch erschwert und steigt damit natürlich die nervliche Belastung bei der Absolvierung. Ob dies irgend etwas für die Sicherheit bringt, wage ich zu bezweifeln.

Erfreulicher Weise enthält das neue Waffengesetz aber auch Liberalisierungen. Diese Liberalisierungen wurden von der IWÖ bereits seit langem gefordert und es hat die Situation der IWÖ und die momentane politische Konstellation ermöglicht, daß diese Wünsche angehört wurden. Die IWÖ war an unterschiedlichen Orten in den Gesetzwerdungsprozeß miteingebunden und es tragen manche Liberalisierungen deutlich unsere Handschrift. Wir waren natürlich nicht die Einzigen die Forderungen und Wünsche artikulierten, aber ich habe den Eindruck, daß die fachlich qualifizierte, unaufgeregte und realitätsbezogene Mitarbeit der IWÖ geschätzt wurde.

Was sind nun die wesentlichen Liberalisierungen und Anpassungen:

Gleich vorweg: Der Altbestand ist gesichert worden. Das heißt, daß dort wo Schußwaffen der Kategorie B zu Waffen der Kategorie A werden, dort wo große Magazine besessen wurden und dergleichen, es nicht zur Verpflichtung der Abgabe kommt, sondern zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen. Das dies nicht der Weisheit letzter Schluß ist wissen wir (man denke nur an die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Pump-Gun-Verbot), die nunmehrige Regelung war aber im Hinblick auf die EU-Vorgaben das Beste, was noch herauszuholen war.

Ein ständiger Streitpunkt mit den Behörden war regelmäßig die Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen. Hier gab es verschiede sehr vernünftige Entwürfe des Innenministeriums, offensichtlich im Zuge der Abstimmung mit dem Koalitionspartner kam es aber zu praxisfremden und unsinnigen Regelungen. Nunmehr, nach dem Begutachtungsverfahren, konnte doch erreicht werden, daß eine Regelung gesetzt wurde, die Verbesserungen vorsieht. Die alten Erweiterungsmöglichkeiten (ohne Stückzahlbegrenzung und ohne fixen zeitlichen Rahmen) bleiben einerseits erhalten und andererseits ist es möglich über einen längeren Zeitraum schrittweise Erweiterungen zu einer fixen Höchstgrenze zu bekommen. Die Regelung ist sicherlich nicht das wirklich Gelbe vom Ei, sie sollte aber doch Erleichterungen bringen und die teilweise absurden Erweiterungsverfahren vereinfachen. An dieser Stelle ein Dank an das Innenministerium, daß nun doch eine Regelung politisch durchgesetzt wurde, die akzeptabel ist.

Eine weitere langjährige Forderung der IWÖ wurde nun umgesetzt: Im Sinne des Waffengesetzes gelten bestimmte originär als Halbautomaten gebaute Karabiner und Gewehre als Schußwaffen der Kategorie B. Dies betrifft beispielsweise Schußwaffen wie den Garant M 1, das Gewehr 43 oder den Ruger Mini 14. Die alte Regelung war völlig absurd, so war beispielsweise der genannte Ruger Mini 14 Kriegsmaterial und damit de facto verboten, ein modernes Steyr AUG-Z war aber „bloß“ eine Schußwaffe der Kategorie B.

Die bisherige Regelung sah vor, daß Schußwaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, in die Anzahl der erlaubten Schußwaffen nach der Waffenbesitzkarte nicht eingerechnet wurden. Dies betraf im wesentlichen die Repliken von Perkussionsrevolvern. Dieselbe Regelung gilt nunmehr auch für Schußwaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt wurden. Hier kommt es aber nicht auf das Konstruktionsjahr, sondern auf das Erzeugungsdatum an. Beispielsweise eine alte C 96 (wenn vor 1900 erzeugt) wird nunmehr nicht mehr in der Anzahl der bewilligten Schußwaffen miteinberechnet.

Waffenpässe werden nunmehr nicht nur für Polizisten ausgestellt, sondern auch für Angehörige der Justizwache und der Militärpolizei.

Zumindest in der veröffentlichten Meinung am meisten zufrieden mit der neuen Regelung werden die Jäger sein: Vereinfacht gesagt benötigen Jäger im Revier bei der Jagdausübung keinen Waffenpaß mehr. Im Revier und bei der Jagdausübung reicht im Zusammenhang mit der Jagdkarte eine Waffenbesitzkarte, damit eine Schußwaffe der Kategorie B geführt werden darf. Weiters sind Inhaber einer gültigen Jagdkarte berechtigt Schalldämpfer zu besitzen und zu benützen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Ob der Betroffene die Jagd regelmäßig ausübt oder nicht, hat die Behörde im Zweifelsfall mit Bescheid festzustellen.

Bei einer Gesamtbetrachtung der neuen Waffengesetznovelle stehen sich Licht- und Schattenseiten gegenüber. Die unsinnigen und überschießenden EU-Regelungen wurden sehr genau umgesetzt. Hier wäre weniger wohl mehr gewesen und hätte auch keine negativen Konsequenzen gehabt. Der politische Wille ging aber offensichtlich zu einer „perfekten“ Umsetzung der Richtlinie.

Die hausgemachten Verschärfungen hätten wir uns wohl sparen können und werden die Sicherheit in Österreich nicht heben.

Dem stehen aber Verbesserungen gegenüber, die von der IWÖ schon lange gefordert wurden. Wenn auch die Verbesserungen nicht uneingeschränkt bejubelt werden können, dann muß man doch deutlich sagen, daß diese Verbesserungen nicht zu erzielen gewesen wären, wenn im Innenministerium eine andere politische Zusammensetzung bestanden hätte. Die vergangenen Innenminister haben uns doch weit überwiegend Prügel zwischen die Beine geworfen.

Fast könnte man sagen, daß für die IWÖ eine sehr arbeitsintensive Zeit zu Ende geht. Viel Zeit und Mühen mußte die IWÖ investieren, um unseren Forderungen nach Liberalisierung des Waffengesetzes Nachdruck zu verleihen. Der Aufwand die Verschärfungen möglichst geringzuhalten und Liberalisierungen zu erreichen war sehr groß.

In Wahrheit ist es aber nur ein Wunschdenken, daß die Arbeit etwas weniger werden wird: Nach der Einführung des neuen Gesetzes sind nämlich die Behörden im Rahmen der Vollziehung am Zug. Und hier sehe ich schon einiges Unheil heraufdämmern und wird es viel Arbeit sein die Vollziehung zumindest etwas einzubremsen. Ganz wesentlich werden insbesondere auch die Durchführungsverordnungen sein, hier wird die IWÖ intensiv gefragt sein.

Und schlußendlich gilt wohl in Abwandlung des Spruches, daß nach einer Wahl vor einer Wahl ist, daß nach einer Verschärfung des Waffengesetzes wohl vor einer Verschärfung des Waffengesetzes ist.

DI Mag. Andreas Rippel

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