Depotwaffen und ihre (Un-)zulässigkeit
Oft kommt es vor, daß auf der Waffenbesitzkarte zu wenig Plätze vorhanden sind. Gerade justament zu diesem Zeitpunkt sieht man eine schöne und günstige Schußwaffe der Kategorie B (Pistole, Revolver, Halbautomat) und man möchte diese unbedingt kaufen. Gesagt, getan und um das bewilligte Waffenkontingent nicht zu überschreiten, wird eine Waffe aus dem „Altbestand“ beim Waffenfachhändler auf „Depot“ gelegt. Dieses Depot war teilweise Praxis, aber ist das zulässig oder unzulässig?
Unter Bezugnahme auf ein älteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesministerium für Inneres auf Anfrage einer nachgeordneten Waffenbehörde seine Rechtsansicht dargelegt, wie sogenannte „Depotwaffen“ rechtlich zu qualifizieren sind.
Unter „Depotwaffen“ werden im Regelfall Schußwaffen der Kategorie B verstanden, die der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses einem Dritten, im Regelfall einem Waffenhändler, zur Verwahrung gibt. Das Eigentum an diesen Schußwaffen verbleibt beim Schußwaffenbesitzer und es können die (übergebenen) Schußwaffen jederzeit durch den Eigentümer vom Waffenfachhändler zurückverlangt werden.
Das Bundesministerium für Inneres hat sich in seiner Anfragebeantwortung auf ein älteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezogen (VwGH 28.03.2006, GZ 2005/03/0056). Der Begriff „Besitz“ im Waffengesetz (WaffG) ist weiter als der Besitzbegriff des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Das heißt die Bezeichnung „Begriff“ wird anders verstanden, je nachdem auf welches Gesetz man den Begriff bezieht. Der Besitzbegriff des Waffenrechtes ist viel weiter und umfaßt sowohl den Besitzbegriff des ABGB und zusätzlich auch die Innehabung. Die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache (Waffe) verpflichtet ist, berührt den Besitz des Hinterlegers nicht. Die Bestimmung des § 6 Waffengesetz 1996, wonach auch die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet aber nicht etwa, daß für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert nach der Judikatur und nach Rechtsmeinung des Innenministeriums schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, daß jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder bei einem Auktionshaus wie dem Dorotheum oder bei Springer Waffen führt nicht dazu, daß der Eigentümer der Waffe keinen Besitz mehr an dieser Waffe hätte.
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich nach dem Innenministerium somit, daß „Depotwaffen“ waffenrechtlich (weiterhin) dem Eigentümer zuzurechnen sind. Dies bedeutet, daß eine Verwahrung beim Waffenhändler („Depotwaffe“) nicht dazu führt, daß die auf der Waffenbesitzkarte oder auf dem Waffenpaß eingetragenen Schußwaffen nunmehr dem Waffenhändler zuzurechnen sind und damit entsprechende „Plätze“ auf dem waffenrechtlichen Dokument frei werden.
Werden Schußwaffen beim Waffenhändler zur Verwahrung („auf Depot“) hinterlegt, dann ist im ZWR ein „Waffenankauf“ durch den Waffenhändler nicht zulässig. Die Schußwaffen, die beim Waffenhändler auf Depot gelegt werden und damit im Eigentum des Schußwaffenbesitzers verbleiben, müssen weiterhin auf den Waffenbesitzer registriert bleiben.
Unter Bezugnahme auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese hier referierte Rechtsmeinung des Innenministeriums (leider) nachvollziehbar und meines Erachtens auch richtig.
Sind damit alle „Depotwaffen“ rechtswidrig? Meiner Rechtsauffassung nach nicht: Anders als beim klassischen „Depot“ muß aber bei der Übergabe an den Waffenfachhändler auch das Eigentum an der Schußwaffe der Kategorie B übertragen werden. Wird bei der Übergabe an den Waffenfachhändler oder das Auktionshaus sofort auch das Eigentum übertragen, dann ist die Situation identisch wie bei einem normalen Verkauf. Um den Zweck eines „Depots“ zu erhalten, schadet es meiner Rechtsauffassung nach nicht mit dem Waffenfachhändler einen weiteren (schuldrechtlichen) Vertrag zu schließen, nämlich daß sich der Waffenhändler verpflichtet die Waffe nicht weiter zu verkaufen, sondern sich (im Regelfall gegen Bezahlung einer Gebühr) verpflichtet, die Waffe in seinem Eigentum zu behalten.
Wird das Depot später aufgelöst, das heißt möchte der (ehemalige) Waffeneigentümer „seine“ Waffe wieder zurück, dann muß der Waffenfachhändler das Eigentum an dieser Waffe an den ehemaligen Waffeneigentümer rückübertragen.
Diese Übertragung des Eigentums an der Waffe vom Waffenbesitzer an den Waffenfachhändler und später vom Waffenfachhändler an den Waffenbesitzer wieder zurück macht das „Depot“ natürlich weitaus komplizierter. Meines Erachtens kann aber nur so ein rechtmäßiger Zustand beibehalten werden.
Für Auktionshäuser ist die Situation noch komplizierter, da im Regelfall die zur Versteigerung eingebrachten Waffen vom Auktionshaus ja nicht angekauft werden aber dennoch der Waffenbesitzer bei Übergabe an das Auktionshaus eine Entlastung seiner Waffenbesitzkarte oder seines Waffenpasses wünscht. Sollte diese Entlastung tatsächlich gewünscht sein, müßte eine komplizierte Regelung getroffen werden. Jedenfalls muß das Eigentum an der Schußwaffe auf das Auktionshaus übertragen werden. Vorher darf es nicht zu einer Entlastung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses kommen.
DI Mag. Andreas Rippel