Die Registrierung „langer“ Magazine
Aufgrund des zweiten Teils der Waffengesetz-Novelle 2018 (BGBl. I Nr. 97/2018 vom 22. Dezember 2018), der mit 14. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, sind „lange“ Magazine für Pistolen (mehr als 20 Schuss Kapazität) und Halbautomaten (mehr als 10 Schuss), die vor dem bzw. am 14. Dezember 2019 rechtmäßig in Besitz waren, der Waffenbehörde zu melden. Diese Meldung ist zugleich der Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Genehmigung, die durch Eintrag oder Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt wird. Gleich vorweg:
- Ein Magazinbegrenzer nützt nichts, es wird immer auf die ursprüngliche Kapazität des jeweiligen Magazins mit ungekürztem Schacht (Magazingehäuse) abgestellt.
- Ohne Genehmigung dürfen seit 14. Dezember des Vorjahres derartige „lange“ Magazine (gilt natürlich auch für Trommelmagazine) nicht mehr erworben werden, sie sind verbotene Gegenstände gem. § 17 WaffG 1996.
- Magazine für Randfeuermunition sind nicht betroffen, sie sind nach wie vor frei.
- Der Antrag ist aufgrund der zweijährigen Übergansfrist bis spätestens 13. Dezember 2021 einzureichen. Bis zur Stellung des Antrags ist der Besitz legal.
- Gewehrmagazine für Repetierer, die in keinen Halbautomaten passen, sind von gegenständlichen Regelungen nicht betroffen. Siehe als Beispiel das Bild „Grabenmagazin“.
- Ebenso sind keine Magazine großer Kapazität betroffen, die für Vollautomaten konstruiert wurden, z.B. für gewisse Maschinengewehre und -pistolen. Passt allerdings ein derartiges „langes“ Magazin auch für Halbautomaten, ist nach Punkt 2. (unten) vorzugehen. Dies ist vor allem für AR-15 und AK47-Magazine der Fall.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Schuss aufnehmen, eine passende Waffe ist gemeinsam in Besitz des Betroffenen.
- Magazine für sonstige halbautomatische Schusswaffen (Langewaffen) mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Schuss aufnehmen, eine passende Waffe ist gemeinsam in Besitz des Betroffenen.
In diesen Fällen wird die (oder eine von mehreren) passende Waffe von der Waffenbehörde als verbotene der Kategorie A registriert und ein Kat. B-Platz auf dem Waffendokument gestrichen. De facto gilt die Anzahl der genehmigten Waffen auf WBK und Waffenpass künftig also für Kat. A und B gleichermaßen. In diesen Fällen wird eine Genehmigung nach § 17 für die betroffene Waffe erteilt und man kann auch künftig lange Magazine neu erwerben, solange man die passende Waffe besitzt. - Jemand besitzt nur „lange“ Magazine allein.
Ja, es gibt sie – die Magazinsammler. In diesem Fall wird eine WBK (nur) für die gemeldeten Magazine ausgestellt bzw. eine bestehende WBK (unterstellt, man hat keine passende Waffe zu seinen Magazinen) um die Ausnahmegenehmigung gem. § 17 WaffG 1996 erweitert.
Grundsatz ist, dass niemandem etwas weggenommen werden soll, der seine Magazine ordnungsgemäß meldet. - Sonderfall von für Halbautomaten passenden Magazinen für Faustfeuerwaffen
Wenn jemand einen Halbautomaten (Langwaffe) für Pistolenmunition besitzt und gleichzeitig ein passendes Pistolenmagazin, das max. 20 Schuss fasst, so ist der Besitz dieses Magazins an sich legal. Steckt man es aber an seinen Halbautomaten an, ist dieser eine verbotene Waffe der Kategorie A. Es kommt also darauf an, ob man plant, derartige Magazine künftig für die halbautomatische Langwaffe zu verwenden. In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung gem. 1. und 2. zu beantragen. - Neuerwerb „langer“ Magazine seit 14. Dezember 2019
Ein Rechtsanspruch auf den Neuerwerb von Magazinen großer Kapazität besteht nur für Sportschützen im Sinne des neuen § 11b WaffG 1996, der die Sportschützeneigenschaft im waffenrechtlichen Sinn relativ streng definiert. Und der Antragsteller muss nachweisen, dass er die Magazine großer Kapazität auch tatsächlich für von ihm ausgeübte Disziplinen benötig, was vor allem im IPSC-Bereich der Fall sein wird. Auf kultur- und technikgeschichtlich interessierte Waffenbesitzer (Sammler) hat der Gesetzgeber vergessen, obwohl er in anderen Punkten an Sammler gedacht hat, z.B. bei der neuen Regelung „Erzeugung vor 1900“ für Kat. B-Waffen, die künftig keinen Platz mehr am Waffendokument binden. Wenn also jemand ein 32schüssiges Trommelmagazin für die Pistole 08 aus dem Ersten Weltkrieg erwerben möchte, wird dies im Ermessen der Behörde stehen…
Zusammenfassung
Die obigen Regelungen entstammen der EU-Feuerwaffenrichtlinie und mussten in nationales Recht übernommen werden. Dass dies genau im recht kurzen Zeitfenster der schwarz-blauen Regierung geschehen ist, ist ein Glücksfall für die Legalwaffenbesitzer in Österreich. Unter der derzeitigen türkis-grünen Regierung wäre die Umsetzung möglicherweise nicht so moderat ausgefallen. Es wird auch sehr interessant sein zu beobachten, wie unterschiedlich die diversen Waffenbehörden diese gesetzlichen Regelungen in der Praxis vollziehen. Es wird sicher auch wieder der bekannte Effekt auftreten, dass die Masse der Anträge erst knapp vor Ablauf der Übergangsfrist gestellt werden. Schau’n wir uns das an!
Hofrat i.R. Mag.iur. Josef Mötz