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Begriffsbestimmungen Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. dieAngriffs-oderAbwehrfähigkeitvonMenschendurchunmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen ver- wendet zu werden.
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).
Schusswaffen
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. . .

