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Neue Bedingungen für die von der IWÖ abgeschlossene Rechtsschutzversicherung ab 01.10.2023
von DI Mag. Andreas Rippel
Über viele Jahre war die Zürich Versicherung ein verläßlicher Partner für die von der IWÖ abgeschlossene Rechtsschutzversicherung. Von wenigen Ausnahme abgesehen erfolgten Deckungszusagen, dort wo solche auszusprechen waren, in angemessener Zeit. Manche Deckungsanfragen waren aber von vornherein zum Scheitern verurteilt, keine Versicherung deckt wissentlich Verfahren, die nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt sind. Leider haben diese sinnlosen Deckungsanfragen im IWÖ-Büro, beim Makler und bei der Versicherung einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht, worüber es immer wieder (nachvollziehbare) Beschwerden gab. Welche Verfahren angefragt wurden, lag aber nicht im Einflußbereich der IWÖ.
Dazu kam auch, daß der Schadensverlauf nicht den Vorstellungen der Versicherung entsprach. Geschah es aus Unwissenheit über die komplexe Materie des Waffenrechts oder aus dem Gedanken heraus, daß die Verfahren sowieso nichts kosten und die Versicherung soll nur bezahlen, niemand kann das so genau sagen, aber Faktum war, daß in manchen Verfahren Kosten angelaufen sind, die nur als (zu) hoch bezeichnet werden können. Es wurden Verfahren geführt und Schritte gesetzt, die einfach nicht zum Erfolg führen können oder unnotwendig waren.
Schon in der Vergangenheit hat die Zürich Versicherung immer wieder aus dem mit der IWÖ abgeschlossenen Versicherungsvertrag aussteigen wollen, nach entsprechenden Verhandlungen konnte man sich aber immer wieder auf eine Weiterführung zu akzeptablen Bedingungen einigen.
Nunmehr ist dies nicht mehr gelungen, die Vorstellungen der Zürich Versicherung hinsichtlich Prämienhöhe waren einfach astronomisch und außerdem hatte ich den Eindruck, daß eine Versicherung für waffenrechtliche Verfahren auch aus Gründen der politischen Korrektheit nicht mehr gewünscht ist.
Faktum ist, daß die Zürich Versicherung den Vertrag endgültig mit 30.09.2023 gekündigt hat.
Aus diesen Gründen mußten wir uns bemühen einen neuen Versicherer zu finden. Die Rechtsschutzversicherung, die die IWÖ abgeschlossen hatte und wieder abschließen wollte, entspricht nicht im Ansatz einem üblichen Baustein einer Rechtsschutzversicherung. Das heißt die Versicherung muß vollständig andere Bedingungen akzeptieren, als man versicherungsseitig üblicherweise gewohnt ist. Schon allein dieser Schritt ist nicht leicht. Dazu kommt noch, daß doch viele österreichische Versicherer sofort abspringen, wenn sie das Thema – Waffen – erfahren. Aus diesen Gründen war es auch nicht verwunderlich, daß die von der IWÖ abgeschlossene Rechtsschutzversicherung einmalig in Österreich war. Keine private oder sonstige Rechtsschutzversicherung deckt derartige Risken aus dem Waffenrecht ab.
Unter tatkräftiger Mithilfe unseres Versicherungsmaklers, der die IWÖ bereits seit der ersten Rechtsschutzversicherung betreut, Herrn Ing. Mirko Ivanic von der Ivanic und Partner GmbH in 1010 Wien, ist es nun gelungen einen neuen Versicherer zu finden. Dies ist die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft oder kurz GRAWE.
Der zwischen der IWÖ und der GRAWE abgeschlossene Versicherungsvertrag, welcher ab 01.10.2023 gilt, weist nun einige Änderungen gegenüber dem alten Versicherungsvertrag auf. So gelang es auf der einen Seite den Schutz für die IWÖ-Mitglieder zu verbessern, auf der anderen Seite mußten auch Nachteile in Kauf genommen werden. Auf Verlangen des Maklers und der Versicherung wurde auch das Verfahren abgeändert, um sinnlose Deckungsanfragen und chancenlose Verfahren zu vermindern. Natürlich mußte auch die Prämie angepaßt werden, was in Zeiten einer enormen Inflation leider notwendig und verständlich ist.
Für die IWÖ-Mitglieder sind zwei Änderungen besonders wichtig: Als von vielen Seiten gewünscht sind nunmehr auch Verfahren auf Erweiterung von Waffenbesitzkarten (Erteilung von Ausnahmebewilligungen) betreffend Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7 bis 10 (Pistolen und Halbautomaten mit langen Magazinen) geschützt. Dem gegenüber steht, daß in jedem Fall ein fixer Selbstbehalt von € 500,00 zu bezahlen ist. Im Verhältnis zu den Kosten der Verfahren ist dieser Selbstbehalt aber angemessen.
Was sind nun die Bedingungen:
Schutz genießt, wer Einzelmitglied der IWÖ ist. Geschützt ist weiters der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer eines IWÖ-Mitgliedsbetriebes. Weiters sind jene Personen geschützt, die die Miteinbeziehung in den Kreis der geschützten Personen ausdrücklich gegenüber der IWÖ gewünscht haben. Dies betrifft die sogenannten „Kollektivmitglieder“ der IWÖ. Kollektivmitglieder sind Mitglieder von Mitgliedsvereinen (z.B. Sportschützenvereine und Jagdvereine) und Bedienstete von Mitgliedsbetrieben. Für diese Kollektivmitglieder gibt es keinen automatischen Schutz, hier muß sich das Kollektivmitglied an die IWÖ in einem ganz einfachen Schritt wenden und den Wunsch der Aufnahme in den geschützten Kreis bekanntgaben. Hierfür fällt eine jährliche Gebühr an.
Was ist nun geschützt:
Der Schutz umfaßt:
a) Verwaltungs-Schutz in allen Instanzen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des jeweiligen Mitglieds der IWÖ vor Verwaltungsbehörden, den Verwaltungsgerichten einschließlich des VwGH bzw. allenfalls des VfGH in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich
- des Waffenverbotes (§ 12 WaffG)
- des vorläufigen Waffenverbotes (§ 13 WaffG)
- der Überprüfung der Verläßlichkeit, der dazu erlassenen Verordnungen, sowie der Entziehung waffenrechtlicher Urkunden (§ 25 WaffG), insbesondere im Zusammenhang mit Tatbeständen, die in der 2. Waffen-Durchführungsverordnung geregelt sind.
Abgesichert sind weiters die Kosten waffenpsychologischer und psychiatrischer Gutachten in Zusammenhang mit der Abwehr behördlicher Auflagen bis maximal € 200,00 und maximiert auf einmal pro Jahr.
b) Verwaltungs-Schutz ab dem Beschwerdeverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des jeweiligen Mitglieds der IWÖ vor den Verwaltungsgerichten (Beschwerdeverfahren) einschließlich des VwGH bzw. allenfalls des VfGH in verwaltungsrechtlichen Verfahren bezüglich
- der Erweiterung (§ 23 WaffG) der Waffenbesitzkarte (WBK),
- der Ausstellung und Erweiterung einer waffenrechtlichen Bewilligung nach § 17 Abs. 1 Z 7 bis 10 WaffG und
- der Ausstellung und Erweiterung des Waffenpasses (WP).
c) Schutz im Verwaltungs-Strafrecht
- Für die Kosten der Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung einer Vorschrift des Verwaltungsstrafrechtes in Zusammenhang mit dem § 51 WaffG.
Die Maximalleistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fälle beträgt € 200.000,00.
Wartezeit:
Im Verwaltungs-Schutz besteht eine Wartezeit von drei Monaten ab 01.10.2023. Für während der Laufzeit des Vertrages der IWÖ mit der GRAWE neu beigetretene Mitglieder der IWÖ gilt diese Wartezeit ab Beitritt des Mitglieds zur IWÖ und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Im Schutz für das Verwaltungs-Strafrecht entfällt die Wartezeit. Bei jenen Mitgliedern der IWÖ, die bereits Schutz über den Vorversicherer (Zürich Versicherung) hatten, entfällt die Wartefrist im Deckungsumfang der Vorversicherung.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten:
Ergänzend zu Art. 7 ARB besteht kein Schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Verfahren von oder gegen Beamte;
- in gerichtlichen Strafverfahren;
- im Zusammenhang mit Verfahren gem. § 21 WaffG (erstmalige Ausstellung der Waffenbesitzkarte);
- Abweichend von Abs. 3 sind Verfahren mit Zustimmung der IWO auf erstmalige Ausstellung der Waffenbesitzkarte mit einem Höchstbetrag von € 20.000,00 (alle derartigen Verfahren innerhalb der Versicherungslaufzeit zusammengerechnet) geschützt;
- im Zusammenhang mit Verfahren gem. § 12 (Entschädigung für verfallene Waffen);
- im Zusammenhang mit der Entziehung der Waffenbesitzkarten oder der Waffenpasse (§ 21) aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Straftat gem. § 8 Abs. 3 WaffG.
Selbstbeteiligung:
Pro Schadensfall wird ein fixer Selbstbehalt von € 500,00 vereinbart.
Subsidiarität:
Schutz aus diesem von der IWÖ abgeschlossenen Vertrag wird jedoch nur insoweit geboten, als hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Besondere Bedingungen:
Schadensfälle sind bei Eintritt dem Büro der IWÖ zu melden. Die IWÖ führt vorweg eine formale und inhaltliche Vorprüfung durch. Sie prüft, ob der Antragsteller zum Kreis der versicherten Personen gehört und den Mitgliedsbeitrag an die IWÖ gezahlt hat. Weiters wird geprüft, ob das Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Verfahren ist. Bei positiver Vorprüfung leitet die IWÖ sodann die Schadensmeldung und das Beitrittsdatum des Mitglieds der IWÖ über den Makler an die GRAWE weiter. Auf dringende Fälle (z.B. knappe Rechtsmittelfrist) hat das IWÖ Mitglied hinzuweisen, in einem solchen Fall wird ein Ansprechpartner ehestmöglich genannt. Dadurch entsteht aber kein Anspruch auf eine Deckung.
Der Versicherer hat binnen 7 Arbeitstagen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen und Informationen der IWÖ gegenüber schriftlich den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen. Die IWÖ teilt dem Mitglied die Bestätigung oder begründete Ablehnung des Versicherungsschutzes mit. Bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes gibt die IWÖ dem Mitglied den Ansprechpartner für die Durchführung des weiteren Verfahrens bekannt. Es besteht keine freie Rechtsanwaltswahl.
Vereinbarung für ältere Schadensfälle:
Ein Rechtsschutzfall, der durch den Vorversicherer gedeckt werden müßte, aber aufgrund verspäteter Einreichung (Nachmeldefrist) des Schadens nicht mehr durch den Vorversicherer zu decken ist, wird von der Grazer Wechselseitigen Versicherung gedeckt. Das Mitglied ist verpflichtet den Schaden unverzüglich zu melden. Es ergibt sich daher für die IWÖ kein deckungsfreier Zeitraum.