SPÖ-Waffengesetzentwurf
I694/A XXI.GP
Eingelangt am: 23.05.2002
Antrag
der Abg. Dr. Josef Cap, Mag. Kuntzl, Parnigoni und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Privatbesitz von Feuerwaffen verboten wird
(Änderung des Waffengesetzes)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem der Privatbesitz von Feuerwaffen verboten wird
(Änderung des Waffengesetzes)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Waffengesetz 1996, BGBI. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGB1.1. Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in
eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. Verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. Feuerwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. sonstige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 34).
2. § 3 samt Überschrift lautet:
„Feuerwaffen
§ 3. (1) Feuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschoße durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten.
(2) Faustteuerwaffen sind Feuerwaffen, die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
(3) Sonstige Feuerwaffen sind Feuerwaffen, die nicht Faustfeuerwaffen sind.“
3. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
„4. Abschnitt
Feuerwaffen
(Kategorie B)“
4. §19 lautet samt Überschrift:
„Verbot
§ 19. Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Feuerwaffen, sofern keine Ausnahme nach den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht.“
5. § 20 lautet samt Überschrift:
„Ausnahmen
§ 20. (1) Folgenden Personen kann die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§21) aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Verbot des § 19 bewilligen:
1. Personen, die zum Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften gehören, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen;
2. Sportschützlnnen den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, die sie nachweislich für die Ausübung ihres Sports benötigen;
3. Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind (JägerInnen), den Erwerb, den Besitz und das Führen von sonstigen Feuerwaffen, die für die Ausübung der Jagd bestimmt sind;
4. Angehörigen einer traditionellen Schützenvereinigung für den Erwerb und den Besitz von sonstigen Feuerwaffen, wie sie bei diesen Schützenvereinigungen in Gebrauch sind.
(2) Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des Abs. 1 ist nachzuweisen. Im Falle der Z 1 ist eine Bestätigung der konzessionierten Wach- und Schließgesellschaft vorzulegen. Im Falle der Z 2 ist eine Bestätigung eines einschlägigen Vereines vorzulegen, dass der Sport tatsächlich ausgeübt wird. Im Falle der Z 4 ist eine Bestätigung der einschlägigen Vereinigung vorzulegen, dass die Person für Betätigungen im Rahmen dieser Vereinigung die Waffe benötigt.
6. §21 lautet samt Überschrift:
„Waffenpaß und Waffenbesitzkarte
§ 21. (1) Personen, die gemäß § 20 zum Erwerb, Besitz und Führen von Feuerwaffen berechtigt sind, ist ein Waffenpaß auszustellen.
(2) Personen, die gemäß § 20 zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen berechtigt sind, ist eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
(3) Ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte ist nur EWR-Bürgern auszustellen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind.
(4) Entsprechend dem Ermessen der Behörde kann, abweichend von Abs. 3 EWR- Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte aus den Gründen des § 20 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgestellt werden.
(5) Wird ein Waffenpaß aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 20 Z 1 oder 3 ausgestellt, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, dass die Befugnis erlischt, sobald der Berechtigte die einschlägige Tätigkeit nicht mehr ausübt.
(6) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für EWR- Bürger ausgestellt werden, beträgt zwei Jahre. Der Berechtigte hat mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens aber sechs Wochen danach, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung der jeweiligen Berechtigung weiterhin gegeben sind, andernfalls die Berechtigung erlischt. Die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten ist angemessen zu befristen.
(7) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen /war in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat. darf eine Feuerwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hiefür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachweist.
(8) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist.
7. § 22 samt Überschrift lautet:
„Auflagen
§ 22. Die Behörde kann in einer Bewilligung gemäß §§ 20 und 21 Auflagen betreffend den Besitz und das Führen von Feuerwaffen erteilen, soweit diese der Abwehr von Gefahren, die von Feuerwaffen ausgehen können, dienen und mit dem Zweck, für den eine Ausnahme gemäß § 20 erteilt wird, vereinbar sind. Insbesondere kann die Behörde die Verwahrung der Feuerwaffe an einem bestimmten Ort, z. B. an einer Schießstätte, in einem Vereinslokal oder an der Arbeitsstätte, vorschreiben und das Führen der Waffe auf bestimmte Gelegenheiten beschränken.“
8. § 23 samt Überschrift lautet:
„Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Feuerwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Feuerwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf – außer in den Fällen des Abs. 3 – nur erlaubt werden, wenn der Berechtigte hiefür eine Rechtfertigung nachweist. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Feuerwaffen kommt als Rechtfertigung nur in Betracht, wenn sich der Berechtigte mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut erweist, und nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Feuerwaffen vorgesorgt hat.
(3) Für den Besitz von Teilen von Feuerwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Berechtigten sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpaß zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Feuerwaffe des Betroffenen mehr ist.
9. § 24 samt Überschrift lautet:
„Munition für Feuerwaffen
§ 24. Munition für Feuerwaffen darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
10. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
11. In § 25 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ durch das Wort “ Feuerwaffen “ und in § 25 Abs. 4 letzter Halbsatz das Wort „Schußwaffen“ durch das Wort „Feuerwaffen“ ersetzt.
12. In § 28 samt Überschrift wird die Wendung „genehmigungspflichtige Schußwaffen“ jeweils durch das Wort „Feuerwaffen“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
13. In § 29 wird die Wendung „genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen“ durch die Wendung „Feuerwaffen oder Munition dafür“ ersetzt.
14. Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:
„5. Abschnitt
Sonstige Schußwaffen
(Kategorie C)
15. In § 30 entfällt die Wendung „mit gezogenem Lauf“.
16. In der Überschrift des § 32 wird das Wort „meldepflichtiger“ durch das Wort „sonstiger“ ersetzt.
17. In § 32 Abs. 1 wird die Wendung „meldepflichtige Waffe“ durch die Wendung „sonstige Schußwaffe “ ersetzt.
18. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „Schußwaffen mit gezogenem Lauf“ durch die Wendung „sonstige Schußwaffen“ ersetzt.
19. § 33 entfällt.
20. In § 34 samt Überschrift entfällt jeweils die Wendung „meldepflichtiger oder“.
21. § 35 samt Überschrift lautet:
„Führen von Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen von Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur aufgrund eines hiefür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet (§ 21). Der Waffenpaß ist beim Führen von Schußwaffen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Außerdem ist das Führen von Feuerwaffen zulässig für Menschen, die
1. als Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichen oder festlichem Anlaß führen; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
2. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
22. In § 39 samt Überschrift wird jeweils die Wendung „genehmigungspflichtige
Schußwaffen“ durch das Wort „Feuerwaffen“ in der grammatikalisch richtigen Form und in § 39 Abs. 1 die Wendung „Faustfeuerwaffen (§ 24)“ durch das Wort „Feuerwaffen“ ersetzt.
23. § 40 Abs. 1 lautet:
„(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes des § 20 Abs. 1 auf eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.“
24. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Schußwaffen“ durch das Wort „Feuerwaffen“ ersetzt.
25. Im § 7. Abschnitt wird die Wendung „genehmigungspflichtige Schußwaffe“ jeweils durch die Wendung „Feuerwaffen“ ersetzt.
26. In § 45 entfällt Z 3.
27. In § 50 wird die Wendung „genehmigungspflichtige Schußwaffen“ durch die Wendung „Feuerwaffen“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
28. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung „meldepflichtigen oder“.
29. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I …/…
§ 58a. (1) § 2 Abs. 1, § 3 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, 4 und 5, § 28 samt Überschrift, § 29, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 30, § 32, der Entfall des § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1 und 3, der 7. Abschnitt, der Entfall der § 45 Z 3, § 50 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes 1 Nr. …/ … treten mit 1. August 2002 in Kraft.
(2) Personen, die Schußwaffen entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr …/… besitzen, haben diese bis zum Ablauf des 30. Dezember 2002 an eine berechtigte Person zu übertragen oder an die Behörde abzuliefern. Die Behörde hat den Verkehrswert der Waffe zu ersetzen.
(3) Personen, die ab 1. August 2002 Schußwaffen abliefern, zu deren Besitz sie auch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/… nicht berechtigt waren, bleiben straffrei.“
Zuweisungsvorschlag: Innenausschuss