Verkauf von Schußwaffen der Kategorien C und D – und was ich dabei beachten muß
Aufgrund der Vorgaben durch die EU-Waffenrechtsrichtlinie wurde in Österreich das Zentrale Waffen Register (ZWR) geschaffen. In dieses österreichweite Waffenregister sind auch Schußwaffen der Kategorien C und D einzutragen. Schußwaffen der Kategorie C sind vereinfacht gesagt Repetier- und Einzelladerbüchsen. Schußwaffen der Kategorie D sind ebenfalls vereinfacht gesagt Einlauf- und Mehrlaufflinten ohne Repetierfunktion.
Wichtig ist nun, daß Schußwaffen der genannten Kategorien C und D beim Erwerb vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, registriert werden müssen. Registrierungspflichtiger ist sohin bei Schußwaffen der Kategorien C und D ausschließlich der Erwerber (der Käufer). Der die Waffe Abgebende (der Verkäufer) ist zu einer Registrierung nicht verpflichtet.
Wo ist die Registrierung durchzuführen? Vereinfacht gesagt bei einem österreichischen Waffenfachhändler.
Was ist nun zu beachten? Der Erwerber (das heißt der Käufer) hat sich binnen einer Frist von sechs Wochen ab Erwerb der Schußwaffen der Kategorien C und D zu einem österreichischen Waffenfachhändler zu begeben, hat sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren und hat Informationen über die Kategorie, die Marke, die Type, das Kaliber und die Herstellungsnummer und den Namen des Vorbesitzers bekanntzugeben. In der Folge wird mit diesen Angaben die Registrierung durchgeführt. Dies bedeutet, daß die Waffe vom Vorbesitzer „abgeschrieben“ und dem neuen Besitzer „zugeschrieben“ wird.
Was hat nun der Abgebende (der Verkäufer) zu tun: Nach dem Gesetz eigentlich gar nichts. Die Registrierungspflicht trifft ausschließlich den Erwerber, sodaß sich der Abgebende (der Verkäufer) eigentlich zurückziehen könnte.
Kaufverträge werden in Österreich in der Regel durch die Einigung über Ware und Preis abgeschlossen. Steht man also zusammen und einigt sich, daß das vorliegende Gewehr um einen bestimmten Preis verkauft wird, dann ist der Kaufvertrag bereits abgeschlossen. Eine besondere Formpflicht (z. B. Schriftlichkeit) besteht in Österreich mit wenigen Ausnahmen nicht. Eine spezielle Formpflicht besteht jedenfalls bei Schußwaffen der Kategorien C und D nicht.
Nimmt nun der Käufer das neu erworbene Gewehr mit (nachdem er es bezahlt hat), dann ist eigentlich die Angelegenheit für den Verkäufer erledigt. Wenn der Käufer seiner Registrierungspflicht binnen der sechs-Wochen-Frist nachkommt, ist alles korrekt erledigt.
Was passiert nun, wenn der Käufer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt und einfach das Gewehr nicht registriert? Die Antwort ist einfach: Das Gewehr bleibt beim Verkäufer registriert, der es aber nicht mehr besitzt. Daß dies zu Problemen führen kann, ist leicht nachzuvollziehen.
Was ist daher zu empfehlen?
Zu empfehlen ist, daß ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird. In diesen schriftlichen Kaufvertrag wird nicht nur Namen und Anschrift des Käufers und des Verkäufers, sondern auch die Kategorie, die Marke, die Type, das Kaliber und Herstellungsnummer des Gewehres eingetragen. Der Verkäufer soll sich auch einen amtlichen Lichtbildausweis des Käufers zeigen lassen und nach Möglichkeit diesen fotografieren oder kopieren.
Wenn der Kaufvertrag dann noch von beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) unterschrieben wird, dann ist zwar auch noch nicht gewähreistet, daß es zu einer korrekten Registrierung beim Käufer kommt, doch kann der Verkäufer gegebenenfalls nachweisen, daß er das Gewehr verkauft hat und er sich korrekt verhalten hat.
Ähnlich sollte man auch verfahren, wenn die Waffe beispielsweise über das Internet verkauft wird. Hier sollte man sich auch eine Kopie des Ausweises (eingescannt) übermitteln lassen und sollten beispielsweise im E-Mailverkehr die entsprechenden Daten des Kaufvertrages wie oben dargestellt aufgenommen werden.
DI Mag. Andreas Rippel