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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Zubehör und Griffstücke – eine Ergänzung

Im letzten Newsletter der IWÖ haben wir über ein neues Schreiben des Innenministeriums berichtet, wonach auch dann, wenn eine ganze Schußwaffe der Kategorie B zerlegt in Einzelteilen verkauft wird, die Schußwaffe als ganze Schußwaffe zu registrieren ist.

Wird also ein Verschlußsystem und ein Griffstück verkauft (auch geteilt), reicht die Registrierung bloß des Verschlußsystems nicht aus, es ist vielmehr eine ganze Waffe zu registrieren, wofür natürlich ein Platz auf der Waffenbesitzkarte zur Verfügung stehen muß.

Wie erwartet hat diese Meinung des Ministeriums ein breites Echo hervorgerufen und es haben uns viele telefonische Anfragen und auch Emails erreicht.

Um viele gleichlautende Anfragen zu beantworten, möchte ich einige Dinge klarstellen:
Beim nunmehrigen Schreiben des Innenministeriums an die IWÖ und an die Landespolizeidirektionen handelt es sich um die Rechtsmeinung des Innenministeriums. Diese Rechtsmeinung des Innenministeriums ist natürlich eine gewichtige Rechtsmeinung, sie ist aber nicht bindend. Das galt sowohl für die für Waffenbesitzer günstige „alte“ Rechtsmeinung des Innenministeriums, die insbesondere in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Baden dargelegt wurde, als gilt dies auch jetzt für die vorliegende Rechtsmeinung, die an die Landespolizeidirektionen erging. Dem Innenministerium kommt in diesem Bereich keine Entscheidungskompetenz zu, sodaß weder das vormalige Schreiben zum Thema Zubehör noch das nunmehrige Schreiben zum Thema Zubehör bindend war oder ist.

Für Waffenbesitzer und Waffenhändler einzig relevant ist die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes, primär in Verfahren auf Entziehung von waffenrechtlichen Bewilligungen aufgrund einer allfälligen Überschreitung des erlaubten Besitzstandes als auch die Rechtsprechung der Landesgerichte und der Oberlandesgerichte in Strafverfahren wegen unbefugtem Waffenbesitz. Einzig diesen genannten Gerichten (und nicht dem Innenministerium) kommt finale Entscheidungskompetenz zu.

Dies macht es in der gegenwärtigen Situation so besonders schwierig und eigentlich fast unmöglich, Tips und Ratschläge zu geben. Es ist völlig ungewiß, welche Rechtsmeinung die Verwaltungsgerichte und die Strafgerichte in den jeweiligen Einzelfällen haben werden. Es ist auch leicht möglich, daß ein Strafgericht anders entscheidet als ein Verwaltungsgericht. Es dauert einfach seine Zeit, bis sich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem Thema durchgesetzt hat und man kann erst zu diesem Zeitpunkt mit Gewißheit sagen, was erlaubt ist und was nicht.

In der gegenwärtigen Situation können wir von der IWÖ keine Tips geben, wie man sich momentan verhalten soll. Ein einziger Tip ist aber völlig klar und den habe ich auch bereits im letzten Newsletter geschrieben: Ohne restlose Klarheit über die Problematik „Zubehör“ zu haben, raten wir derzeit von der (gemeinsamen) Neuanschaffung eines Verschlusses und eines Griffstückes samt Registrierung bloß des Zubehörs auch bei Trennung von Griffstück und Zubehör ab.

Wir von der IWÖ setzen uns intensiv dafür ein, daß jeder Legalwaffenbesitzer wissen kann, wie er sich zu verhalten hat. Die Selbstverständlichkeit zu wissen, was man zu tun hat, ist derzeit nicht gewährleistet.

Es kommt aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht auf eine einzelne Meinung an, sei sie auch die des Innenministeriums, sondern auf ein wechselweises Zusammenwirken von Verwaltungsgerichten und Strafgerichten.

Anmerken möchte ich, daß bereits ein Rechtsschutzfall über die IWÖ anhängig ist, bei der die Bezirkshauptmannschaft auf die Entziehung der Waffenbesitzkarte erkennen möchte, bloß weil ein Wechselsystem und ein Griffstück – getrennt voneinander – besessen wurde. Auch hier setzen wir uns von der IWÖ im Sinne des Legalwaffenbesitzers dafür ein, daß es zu keiner Entziehung kommt.

RA Mag. Andreas Rippel
Präsident

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