Geplante Einführung eines Messertrage-Verbotsgesetzes und geplante Verschärfungen des Waffengesetzes
Von Bundesminister für Inneres Gerhard Karner (ÖVP) wurde die Einführung eines Messertrage-Verbotsgesetzes noch vor der Nationalratswahl breit medial angekündigt. Still und „heimlich“ mit der Einführung dieses neuen Gesetzes sollte auch das Waffengesetz in verschiedenen Bereichen verschärft werden, und zwar auch in solchen, die in keinem Zusammenhang mit den gehäuften Vorfällen von Messerstechereien in hauptsächlich urbanen Problemzonen stehen.
Wir von der IWÖ haben uns von Anfang an gegen das Messertrage-Verbotsgesetz ausgesprochen. Ein allgemeines Verbot des Tragens von Messern und sonstigen „gefährlichen Gegenständen“ wird einerseits nicht das Problem der Kriminalität in urbanen Problemzonen beseitigen, sondern es ist ein Schritt in Richtung eines polizeilichen Nachwächterstaates. Zusätzlich rauben solche Gesetze der Polizei wertvolle Arbeitszeit, wertvolle Arbeitszeit, die in der wirklichen Verbrecherbekämpfung gut genutzt werden könnte.
Daß „still und heimlich“ mit dem Messertrage-Verbotsgesetz auch eine Änderung des Waffengesetzes verbunden sein soll, ist nicht verwunderlich. So hat man auch in der Vergangenheit immer „gute Anlässe“ genutzt, um Verschärfungen des Waffengesetzes zu beschließen. Bestes Beispiel sind hier die EU-Waffenrechtsrichtlinien, die niemals nur umgesetzt wurden, sondern immer für hausgemachte Verschärfungen genutzt wurden.
Der IWÖ liegt der Entwurf des Messertrage-Verbotsgesetzes und der geplanten Änderungen des Waffengesetzes vor.
Nach dem Messertrage-Verbotsgesetz soll das Tragen von Messern insbesondere im Ortsgebiet, aber auch im verbauten Gebiet außerhalb des Ortsgebietes, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, ganz allgemein im Zuge von Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten sein.
Ein Messer trägt, wer es bei sich hat. Ein Messer trägt jedoch nicht, wer es nicht griffbereit in einem Behältnis verstaut und lediglich zu dem Zweck, es von einem Ort zu einem anderen zu bringen (Transport) bei sich hat.
Ausnahmen vom Trageverbot für Messer bestehen für Inhaber einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenpasses oder einer Jagdkarte. Aber Achtung: Nach Rechtsmeinung zumindest der Landespolizeidirektion Wien darf man in Waffenverbotszonen nach dem Sicherheitspolizeigesetz (und diese Zonen bleiben auch trotz der neuen geplanten Regeln im Messertrage-Verbotsgesetz weiterhin voll bestehen) auch als Inhaber eines Waffenpasses zwar seine Faustfeuerwaffe, aber kein Taschenmesser bei sich haben!
Freundlicherweise darf nach dem neuen Messertrage-Verbotsgesetz „üblicherweise verwendetes Besteck“ während der Zubereitung und dem Verzehr von Speisen, insbesondere in Gastgewerbebetrieben oder in ortspolizeilich verordneten Grillzonen oder -plätzen verwendet werden. Auf einer „normalen“ Parkbank sollte man also besser seine Mahlzeit mit dem Plastikbesteck verzehren.
Messer dürfen auch getragen werden, soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist. Auch die Pfadfinder müssen nicht auf ihr Messer verzichten.
Einzig relevante Ausnahme für Ottonormalbürger ist das Tragen von Taschenmessern, die bloß mit zwei Händen geöffnet werden können (z.B. Schweizer Taschenmesser). Diese geplante gesetzliche Formulierung ist in Wahrheit unklar, es gibt Schweizer Taschenmesser die – zumindest mit etwas Geschick und Kraft – mit einer Hand geöffnet werden können. Sind diese nun verboten, oder nicht?
Das Messertrage-Verbotsgesetz sieht sogar eine Erlaubnis zur polizeilichen Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeugen und Behältnisse (Koffer, Taschen und dergleichen) vor, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß dem Messertrage-Verbotsgesetz zuwidergehandelt wird. Die geplante gesetzliche Formulierung „sonstiger bestimmter Tatsachen“ ist extrem weit und es findet sich mit entsprechendem Willen wohl in den meisten Fällen eine „bestimmte Tatsache“.
Wie dargestellt soll aber auch das Waffengesetz verschärft werden. Was sind hier die geplanten (wesentlichen) Änderungen: Anknüpfend an das Messertrage-Verbotsgesetz wird das Führen von – sämtlichen – Waffen an öffentlichen Orten verboten. Die Bestimmungen für Waffenpaß und Jagdkarte bleiben aber unverändert.
Ausnahmen vom absoluten Verbot des Führens von Waffen an öffentlichen Orten besteht für Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verspritzt oder versprüht werden können, mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 100 ml. Der kleine Pfefferspray bleibt sohin erlaubt, verboten werden aber das Führen insbesondere von Gaspistolen und Gasrevolvern.
Weitere Ausnahmen gelten für Inhaber einer Waffenbesitzkarte (diese dürfen sohin weiterhin eine Gaspistole oder einen Gasrevolver, aber keine „scharfe Waffe“ führen) und das Führen von Waffen (aber nicht von „scharfen“ Waffen!), soweit dies im Rahmen der Sportausübung, der Brauchtumspflege, von historischen Aufzügen oder von historischen Veranstaltungen üblich ist. Einzige „Mini-Liberalisierung“ gegenüber dem geltenden Waffengesetz ist, daß der Besitz von kleinen Pfeffersprays bereits Menschen über 14 Jahren erlaubt sein soll (bisher 18 Jahre).
Wesentliche geplante Änderung, die mit den Messerangriffen in Wien sowie in den Ballungsräumen nicht im geringsten Zusammenhang steht, ist die Erweiterung der Geltung der Bestimmungen über Schußwaffen. Die Bestimmungen über Schußwaffen sollen nunmehr für sämtliche wesentliche Bestandteile von Schußwaffen, irrelevant ob sie bei der Schußabgabe gasdruckbelastet sind oder nicht, gelten. Insbesondere werden damit Griffstücke zu waffenrelevanten Teilen und es sind hier die Bestimmungen über Schußwaffen (z.B. Waffenbesitzkarte) anzuwenden. Freie Griffstücke soll es also nach der geplanten Novellierung des Waffengesetzes nicht mehr geben.
Was passiert mit dem Altbestand: Bestandteile für Schußwaffen der Kategorie C sind innerhalb von zwei Jahren beim befugten Gewerbetreibenden nachregistrieren zu lassen. Bei Schußwaffen der Kategorien A oder B differenziert das Gesetz, ob der Inhaber bereits eine waffenrechtliche Bewilligung besitzt oder nicht. Grundsätzlich besteht eine Meldeverpflichtung gegenüber der Behörde innerhalb von zwei Jahren. Derzeit ist es so, daß zusätzlich zu der in der Waffenbesitzkarte festgesetzten Anzahl von Schußwaffen der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schußwaffen der Kategorie B erlaubt ist. Werden nun zusätzliche wesentliche Bestandteile (Griffstücke) gemeldet, dann wird vorerst das Kontingent (bis zur doppelten Anzahl der bewilligten Schußwaffen) „aufgefüllt“, wird es durch die zusätzlichen wesentlichen Bestandteile (Griffstücke) überschritten, ist dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung auszustellen.
Wie bereits darauf hingewiesen, handelt es sich bis dato lediglich um einen Entwurf. Dieser Entwurf ist noch kein Gesetz, sollte aber noch vor der Nationalratswahl nach den Wünschen von Innenminister Karner Gesetz werden. In der letzten Zeit ist es etwas still um dieses Vorhaben geworden, ich habe etwas die Vermutung, daß die ÖVP erkannt hat, daß derartige Maßnahmen keine Stimmen bringen werden, aber Stimmen kosten könnten.
Dennoch ist es noch nicht sicher, daß das Gesetz nicht doch noch vor der Wahl kommt. Zumindest mit einem parlamentarischen Initiativantrag wäre eine Beschlußfassung noch vor der Nationalratswahl möglich. Welche Mehrheitsverhältnisse es im Parlament nach der Nationalratswahl geben wird und vor allem welche Koalitionen gebildet werden, ist völlig ungewiß. Was mit den Gesetzesvorschlägen daher wirklich passieren wird, steht in den Sternen. Völlig in der Schublade verschwinden werden sie aber vermutlich nicht.
Text: DI Mag. Andreas Rippel, Foto: ORF