Stellungnahme der IWÖ zu den Verordnungsentwürfen des BMI

im folgenden die Stellungnahme der IWÖ zum Verordnungsentwurf des BMI im originalen Wortlaut. Am Ende des Textes finden Sie auch einen Download-Link zum Originalschreiben als PDF:
Bundesministerium für Inneres
BMI – III/A/4 (Abteilung III/A/4)
ERsB-ON 9110006619920
Per E-Mail
Geschäftszahl: 2025-0.756.083
Betrifft:
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden Begutachtung einer Verordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unter Bezugnahme auf die Einleitung des Begutachtungsverfahrens betreffend die geplanten Änderungen der 1. und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung zum Waffengesetz 1996 dankt die IWÖ, Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich, für die Übermittlung der Begutachtungsentwürfe und für die Einräumung der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Einleitend weisen wir wie schon in unserer Stellungnahme zu den Änderungen des Waffengesetzes 1996 vom 11.09.2025 noch einmal darauf hin, daß sowohl das geänderte Waffengesetz als auch die dazu geplanten Änderungen der Verordnungen demokratiepolitisch und formaljuristisch bedenklich sind: Einerseits stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieses Aufwandes für alle Beteiligten, da noch immer nicht geklärt ist, ob der hinlänglich bekannte Anlaßfall dafür (siehe die Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Seite 1) nicht hätte verhindert werden können, wäre das bis auf wenige Ausnahmen noch immer geltende bewährte österreichische Waffengesetz gesetzeskonform angewendet worden – ein Umstand der unverständlicherweise nicht verfolgt wird! Andererseits erschließt sich uns nicht, worin beispielsweise der Sicherheitsgewinn für die Bevölkerung liegen soll, wenn ehemals für den Militärdienst untaugliche Legalwaffenbesitzer ausschließlich auf Grund dieses Umstandes jetzt – nach teilweise Jahrzehnten! – bei Erweiterungen und sogar bei Ausstellung von Ersatzdokumenten aufgrund von verlorenen Waffenbesitzdokumenten sich neuerlichen psychologischen Begutachtungen unterziehen sollen.
In der Sache geben wir nachstehende Stellungnahme ab:
Da es sich hierbei um Anpassungen im Bereich der psychologischen Begutachtungen zur Erlangung von Waffenbesitzdokumenten handelt, ist die IWÖ als juristische Organisation, die sich primär mit den spezifischen waffenrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzt, nur bedingt kompetent hier fachliche Stellungnahmen abzugeben, wir möchten aber nach Rücksprache mit Fachpsychologen auf einige Unklarheiten bei der geplanten Aufwertung der Testverfahren hinweisen.
Aus den oben erwähnten Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Seite 1, ist eindeutig ersichtlich, daß die massiven Verschärfungen des österreichischen Waffenrechtes „Aufgrund der tragischen Ereignisse in Graz am 10. Juni 2025“ erfolgen und es deshalb „umfassender Maßnahmen, bedarf um solche Taten in Zukunft so gut wie möglich zu verhindern und eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit zu bewirken“. Es stellen sich uns daher folgende Fragen:
- Auf welcher fachpsychologischen Basis beruht die Einführung der neuen Testverfahren?
- Welche Psychologen wurden dazu zu Rate gezogen bzw. haben aus fachpsychologischer Sicht hier mitgewirkt?
- Es gibt in der Psychologie als Wissenschaft neben den Basisgütekriterien auch jene der „Zumutbarkeit“ und der „Testökonomie“. Gibt es dazu argumentative Daten bzw. Beschreibungen im Hinblick auf das neue Testverfahren?
- § 3 des geplanten Verordnungstextes normiert durch die exklusive Vorgabe des Testverfahrens einen Eingriff in die fachliche Autonomie der Arbeitsweise von Psychologen. Laut Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen / Dr. Michael Kierein sind Psychologen in der Ausübung ihres Berufes weisungsfrei (vgl. https://www.boep.or.at/download/541036a26461354467660000/weisungsgebundenheit.pdf ) und ist somit die in der Verordnung in Aussicht gestellte Vorgangsweise seitens des BMI unzulässig. Die Vertretung des Gutachters durch einen anderen in der Liste des BMI eingetragenen und ermächtigten waffenpsychologischen Gutachter sollte jedenfalls zulässig sein.
- Das Abgehen von dieser zweistufigen Methodik ist weder inhaltlich zu rechtfertigen noch ist der Aufwand für einen Großteil der zu untersuchenden Personen angemessen. Darüber hinaus trägt es in keiner Weise zu einer Verbesserung der Sicherheitslage Österreichs und der Vermeidung von Amok-Attentaten bei. Lediglich eine Stufe vorzuschreiben, und dies für alle Bewerber gleich, käme der Vorschrift sehr nahe, eine Abdomen-Szintigraphie und ein Ganzkörper-MRT bei jeder Gesunden-Untersuchung zu verlangen. Der bürokratische Aufwand würde ohne ökonomischen Nutzen massiv erhöht, das Untersuchungsverfahren massiv aufgebläht und die Kosten, wie sich aus den vorgetragenen Vorschlägen ableiten läßt, würden beinahe verdreifacht!Aus waffenpsychologischer Sicht erscheint es daher sinnvoll, weiterhin das bewährte 2-Stufen-Modell beizubehalten, wobei vorgeschlagen wird, die folgenden Anpassungen bzw. Definierungen vorzunehmen: In Stufe 1 sind vorzusehen:
a) Informationsgespräch
b) Testvorgabe
c) Exploration
d) Formelle Stellungnahme an Behörde und an die Untersuchungsperson
Die Reihenfolge von b) und c) ist austauschbar. Die Dauer für a) bis d) kann mit 1,5 – 2,5 Stunden, also gemittelt mit 2 Stunden geschätzt werden. Abweichungen sollen und dürfen natürlich möglich sein. Beispielsweise kann bei einer psychiatrischen Diagnose und / oder psychopathologischer Auffälligkeit mit dementsprechend verordneter Psychopharmaka-Medikation (Beispiel: paranoide Schizophrenie) bereits nach sehr kurzer Explorationsdauer klar sein, daß die Untersuchungsperson als nicht verläßlich einzustufen ist. Analoges gibt es auch in umgekehrter, also positiver Richtung.Ergänzend schlagen wir für § 3(4) WaffG-DVO folgende Formulierung vor:(4) Die Begutachtung hat folgende Bereiche abzudecken:1. Bei Auffälligkeiten im Zuge des Vorgespräches oder der Exploration und der Verhaltensbeobachtung sind Intelligenz und kognitive Leistungsfähigkeit abzuklären.Jedenfalls sind zu erfassen:2. Psychische Stabilität und Neurotizismus
3. Risikobereitschaft, Impulsivität, Kontrollverlust
4. Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Ängstlichkeit, depressive Symptome, Isolation, Einsamkeit, (Rückzug, soziale Introversion)
5. Gewissenhaftigkeit, Offenheit für Erfahrungen, Introversion – Extraversion
6. Verträglichkeit, Entfremdung, Ängstlichkeit (Hysterie, Hypochondrie)
7. Aggression, antisoziale Eigenschaften, Misstrauen – Paranoia
8. Psychopathologie (inklusive Selbst- und Fremdgefährdung)
- § 3(6) WaffG-DVO sollte lauten „Im Rahmen …. mindestens zwei unterschiedliche … Verfahren … wovon zwei Verfahren aus den Bereichen gem. Abs. 4 auszuwählen sind.
- Weiters schlagen wir vor den § 3a durch folgende Formulierung zu ersetzen:
(1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter eine Mitteilung an die Behörde und den Betroffenen zu übermitteln. Explorationsprotokolle und Testergebnisse des Betroffenen sind zu archivieren und bei weiteren Begutachtungen durch einen anderen Begutachter diesem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behördenmitteilung sowie die Mitteilung an den Betroffenen haben folgende Inhalte aufzuweisen: …. - § 3b (2) sollte lauten: Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch psychologische Gutachten durch Stichproben von einem Expertengremium des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen bestehend aus mindestens 3 Personen, überprüfen zu lassen.
- Fehlende Relevanz kognitiver Leistungsfunktionen / Intelligenz für die Verläßichkeit: Spezifische kognitive Leistungsfunktionen wie beispielsweise Aufmerksamkeit, Konzentration, kognitive Belastbarkeit, visuelle Auffassungsgeschwindigkeit, Gedächtnisleistungen, allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (=Intelligenz) und „Verlässlichkeit für den Waffenbesitz“ sind weder positiv noch negativ korreliert. In keiner wissenschaftlichen internationalen Studie mit geeignetem Sample wurde dieser Zusammenhang nachgewiesen und auch in keiner allenfalls zu fordernden Metaanalyse aus verschiedenen Studien und unterschiedlichen Ländern ein solcher erbracht. Für alle Anwerber eines waffenrechtlichen Dokumentes die Messung dieser Leistung zu verlangen, ist überflüssig und erfüllt keinen Sicherheitsaspekt. Nur wenn im Explorationsgespräch eine fragliche Demenz oder Intelligenzminderung auffällt (und das fällt einem Klinischen Psychologen auf), dann macht die Anwendung von Leistungs- und Intelligenztests einen Sinn, was dann in Stufe 2 abzuklären wäre. Eine Intelligenzminderung müßte übrigens bei männlichen österreichischen Staatsbürgern bereits bei der Musterung aufgefallen sein und zur Untauglichkeit geführt haben.
- Übermittlung klinisch-psychologischer Gutachten an Klienten
Bis heute ist es Standard, dem Klienten eine mehr oder weniger standardisierte Stellungnahme auszustellen, welche er / sie dann in weiterer Folge selbst bei der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen hat. Nach der Aufzählung der durchgeführten Testverfahren, dem Hinweis, daß ein Explorationsgespräch durchgeführt wurde, Klärung der Motivlage und einiger deskriptiver Informationen wird die Verläßlichkeit im Sinne der waffenrechtlichen Fragestellung bestätigt (oder negiert).
Weitere Details wie Testergebnisse, Anamnese und Inhalte sowie Interpretationen/ Diagnosen aus dem Explorationsgespräch verbleiben bei dem Psychologen, der einer 10-jährigen Aufbewahrungspflicht unterliegt.
Die Übermittlung eines vollwertigen klinisch-psychologischen Gutachtens an den Probanden ist als besonders kritisch in mehrerlei Hinsicht zu sehen:
Ein klinisch-psychologisches Gutachten enthält unter anderem die vollständige Biographie eines Klienten, detaillierte Testergebnisse und deren Interpretation, eine Verhaltensbeobachtung, einen psychopathologischen Status sowie die Beantwortung der Fragestellung und die Zusammenfassung aller Ergebnisse.
Diese Informationen dem Klienten zu übermitteln ist nur auf den ersten Blick sinnvoll und vernünftig, denn in Zeiten des digitalen Austausches (Social Media, Communitys, Foren, div. Schützenvereine bzw. -verbände, Interessensvertretungen, etc.) ist es nur eine Frage der Zeit, bis eine große Anzahl von anonymisierten Gutachten zirkulieren und sich daraus, unter Umständen unter zu Hilfenahme von KI-Tools, ein perfekter Leitfaden (um nicht zu sagen eine Anleitung) für die psychologische Begutachtung ableiten läßt.
Statt die Qualität der Begutachtung zu erhöhen, wird es dem Laien ermöglicht, Ablauf sowie Inhalte der Begutachtung im Vorfeld zu ermitteln, sich vorzubereiten und Erkundigungen einzuholen, Lerneffekte eingeschlossen.
Zu der bereits angeführten Problemstellung kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu: Es ist völlig klar und evident, daß die Übermittlung negativer Gutachten an beispielsweise psychopathische Klienten, ev. mit einer paranoiden, narzisstischen oder etwa antisozialen Persönlichkeitsstörung, die meist mit einer stark eingeschränkten Selbstreflexion einhergeht, zu einer persönlichen Gefährdung der Gutachter und deren Mitarbeiter führen wird. - Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis, daß ein Testergebnis anders ausfällt, wenn in einem Testraum mehrere Personen denselben Test bearbeiten oder wenn sich diese Personen jeweils allein in einem Raum befinden. Vorausgesetzt die gesetzlichen Richtlinien zur Testapplikation werden eingehalten (absolute Ruhe, Beleuchtung, Belüftung u. dgl.).
Aus diesem Grund sind Gruppentestungen selbstverständlich in allen Bereichen der Psychologie üblich. Beispielhaft seien psychologische Untersuchungen im Rahmen der Schulpsychologie, der Musterung oder der Polizeibewerber genannt, wobei die Test-Gruppengröße lediglich nach den Möglichkeiten der Räumlichkeiten festgelegt bzw. limitiert wird (vgl. Gruppentest der Bewerber für einen Medizin-Studienplatz: 2025 wurden in der Messe Wien am 04.07.2025 an einem Tag in einem Raum 6183 Personen getestet). Warum sollte ausgerechnet, exklusiv und nur im Rahmen der waffenpsychologischen Verläßlichkeitsuntersuchung, die Vorgabe der PC-Tests in einem Raum an mehreren Testpersonen unzulässig sein?
Anmerkung: Das Explorationsgespräch hat selbstverständlich einzeln, in einer vom Testraum separierten Räumlichkeit, unter 4-Augen zwischen Gutachter und der Untersuchungsperson zu erfolgen. - Der Informationsgewinn aus den medizinischen Daten der Musterung ist nur für eine sehr kleine Gruppe evident, nämlich bei den aus psychologischen Gründen untauglichen Personen. Die Übermittlung darüberhinausgehender Daten belastet unnötig die Behörden, die Antragsteller und die Psychologinnen und Psychologen ohne jeglichen Nutzen.
- Wo findet man die wissenschaftliche Evaluation des Vorfalls in Graz in Bezug auf diese Fallstudie? Welchen Tests wurde der Attentäter unterzogen und wie waren seine Testwerte?
- Inwieweit sind diese umfangreichen Maßnahmen überhaupt geeignet, solche Taten in Zukunft zu verhindern bzw. kann ausgeschlossen werden, daß dieses neue Testverfahren nicht sogar schlechter ist als das Bewehrte (Fehleranfälligkeit des neuen Testverfahrens)?
Weiters führt dieses geplante neue Testverfahren zu einer massiven finanziellen Mehrbelastung der Antragsteller von Waffenbesitzdokumenten.
Die im § 22 Waffengesetz normierten Rechtfertigungsgründe für die Erlangung von Schußwaffen der Kategorie B werden dadurch deutlich erschwert, wenn nicht sogar mittelfristig verhindert. Wir sehen darin eine unzulässige Einschränkung der Rechte mündiger Bürger und letztendlich sogar einen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Leben (Art. 2 MRK), da insbesondere die Bereithaltung von Schußwaffen zur Selbstverteidigung deutlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird.
Abschließend ersuchen wir Sie die oben dargestellte Stellungnahme zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Präsident:
(eigenhändige Unterschrift)
(RA Prof. Mag. Dipl.-Ing. Andreas Rippel)

