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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich
Umfragen

Begriffsbestimmungen Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. dieAngriffs-oderAbwehrfähigkeitvonMenschendurchunmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen ver- wendet zu werden.

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18); 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23); 3. der Kategorie C (§§ 30 bis 35).

Schusswaffen

1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Novem- ber 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner und Gewehre handelt, sowie

2. Rahmen und Gehäuse des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. Kartuschen verschossener Munition und
  2. LäufeundVerschlüssegemäߧ1Art.IZ1lit.cderVerordnungbe- treffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

(3) Die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, bleiben durch Abs. 1 und 2 unberührt.

Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Inneha- bung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schuß- waffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesent- liche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Führen

(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

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