Das Sportschießen gerettet!!
Der Verwaltungsgerichtshof in Wien behebt das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit dem das Sportschießen verhindert werden sollte.
Erfreulicherweise hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich behoben, mit dem dieser jegliches ernsthaftes Sportschießen verhindern wollte.
Grund dafür war die 2013 neu eingeführte Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG. Diese Bestimmung wurde zusätzlich vom Gesetzgeber eingefügt und sieht vor, daß für Sportschützen die Möglichkeit besteht nach fünf Jahren eine Erweiterung von zwei auf vier Stück und nach weiteren fünf Jahren (gesamt sohin mindestens zehn Jahren) eine Erweiterung von vier auf fünf Stück beantragen zu können. Nach den Gesetzesmaterialen sollte hier die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein in der Regel ausreichend sein. Es wurden verschiedene zusätzliche Voraussetzungen festgesetzt, insbesondere daß keine Übertretung des Waffengesetzes vorliegen darf (auch nicht die kleinste) und glaubhaft zu machen ist, daß für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schußwaffen Vorsorge getroffen wurde.
Völlig unverändert wurde die schon lange bestehende Bestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG belassen, wonach die Ausübung des Schießsportes eine Rechtfertigung für den Besitz von Schußwaffen der Kategorie B darstellt. Dafür war (und ist) aber die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein nicht ausreichend, es muß quasi eine „Notwendigkeit“ für die Erweiterung bestehen, der Sportschütze muß eine schießsportliche Entwicklung nachweisen, in verschiedenen Disziplinen trainiert haben, Wettkämpfe mit Leihwaffen geschossen haben, etc..
Zusammengefaßt gab es sohin ab 2013 für Sportschützen zwei verschiedene Arten der Erweiterung und zwar die herkömmliche (§ 23 Abs. 2 WaffG), wo es keine Mindestzeiten (fünf Jahre und zehn Jahre) und keine Limitierung der Anzahl der Waffen gab, aber strenge Anforderungen aufgestellt werden (Training, Schießen von Wettkämpfen in verschiedenen Disziplinen mit Leihwaffen, etc.) und die vereinfachte Art (§ 23 Abs. 2b WaffG), wo eben in der Regel die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein ausreichend ist, aber eben maximal 4 Stück nach 5 Jahren und 5 Stück Schußwaffen der Kategorie B nach 10 Jahren gewährt werden.
In Oberösterreich beantragte eine Sportschützin bei ihrer zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Erweiterung ihrer Waffenbesitzkarte. Die Sportschützin trainierte in verschiedenen Disziplinen, konnte auch mit Leihwaffen Wettkämpfe nachweisen, etc… Die Antragstellerin war aber noch nicht 5 Jahre im Besitz ihrer Waffenbesitzkarte.
Die zuständige Waffenbehörde lehnte den Antrag der Sportschützin ab und begründete diese Abweisung in der „herkömmlichen“ Art und Weise damit, daß eben noch zu wenig Wettkämpfe geschossen wurden, daß es der Sportschützin zumutbar wäre mit Leihwaffen weiter das Sportschießen auszuüben, etc…
Gegen diesen Bescheid der Waffenbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. An und für sich ein üblicher Vorgang, die Sportschützin versuchte nun vor dem Landesverwaltungsgericht nachzuweisen, daß sie die „Erweiterungsstücke“ für die effiziente Sportausübung unbedingt benötigt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das bereits den Waffenpaß für Jäger in weiten Bereichen zu Fall bringen konnte, sah seine Chance gekommen um das Sportschießen und damit verbunden den privaten Waffenbesitz von Schußwaffen der Kategorie B durch Sportschützen weitgehend „abzudrehen“. Der zuständige Richter hatte nämlich die „bestechende“ Idee § 23 Abs. 2 WaffG für Sportschützen seiner Anwendung zu berauben, das heißt Sportschützen könnten nach seiner Auffassung nach den herkömmlichen Bestimmungen überhaupt keine Erweiterung mehr bewilligt bekommen.
Nach diesem Urteil soll für Sportschützen nur mehr § 23 Abs. 2b WaffG verbleiben, dies bedeutet, daß für Sportschützen die erste Erweiterung von 2 auf 4 Stück erst nach 5 Jahren und eine Erweiterung von 4 auf 5 Stück erst nach 10 Jahren möglich wäre. Ein Sportschütze müßte daher 5 Jahre mit 2 Stück Schußwaffen der Kategorie B das Auslangen finden und in der Folge für weitere 5 Jahre mit 4 Stück Schußwaffen der Kategorie B. Erst nach 10 Jahren Sportschießen könnte eine Erweiterung auf 5 Stück Schußwaffen der Kategorie B bewilligt werden. Erweiterungen über 5 Stück hinaus wären völlig ausgeschlossen (siehe für nähere Details IWÖ-Nachrichten 3/2015).
In der Folge wurde gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof änderte auch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden sein Rechtsauffassung und sprang auf den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgegebenen „Zug“ auf. Die Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG sei die für Sportschützen einzig anwendbare Regelung.
Erfreulicher Weise bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in Wien die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht und ermöglicht es Sportschützen weiterhin, wenn zwar unter strengen Bestimmungen, aber doch eine größere Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B für das Sportschießen bewilligt zu bekommen. In einer sehr umfassend begründeten Entscheidung vom 26.02.2016 (Ro 2015/03/0033-4) führte der VwGH aus, daß zwar der Wortlaut der zu beurteilenden Regelung des § 23 Abs. 2b WaffG offen für beide Auslegungsvarianten sei, unter Einbeziehung von Gesetzessystematik und -materialien sei aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich, mit § 23 Abs. 2b WaffG solle die Erweiterung von Waffenbesitzkarten aus Gründen des Schießsportes abschließend geregelt werden, nicht zu teilen. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich können auch die Gesetzesmaterialien nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien ging sogar weiter und führte aus, daß „die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu unsachlichen, dem Gesetzgeber jedenfalls nicht ohne Weiteres zuzusinnenden Ergebnissen führt“.
Juristisch „besonders wertvoll“ ist für Erweiterungswerber insbesondere auch folgende Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes:
„Anders als nach § 23 Abs. 2 WaffG, wonach die Festsetzung einer höheren Anzahl als zwei Schußwaffen im Ermessen der Behörde liegt und eine ins Detail gehende Darlegungs- und Behauptungslast des Bewilligungswerbers auslöst, der eine entsprechende Ermittlungspflicht der Behörde gegenübersteht, besteht nach § 23 Abs. 2b WaffG ein Rechtsanspruch („ist … zu bewilligen“) auf die Festlegung einer höheren Anzahl als zwei genehmigungspflichtige Schußwaffen für die Ausübung des Schießsportes, wenn die von § 23 Abs. 2b Ziffer 1 bis 3 WaffG genannten Voraussetzungen (Ablauf der Sperrfrist von 5 Jahren, keine Übertretungen des WaffG, Vorsorge für sichere Verwahrung der Schußwaffen) vorliegen.“
Mit diesen Ausführungen bestätigt der Verwaltungsgerichtshof einerseits, daß zwar die Erweiterung für Sportschützen nach der „herkömmlichen Bestimmung“ im Ermessen der Behörde steht, aber immerhin besteht nach der „neuen zusätzlichen Regelung“ des § 23 Abs. 2b WaffG ein Rechtsanspruch auf die Erweiterung von 2 auf 4 und in der Folge auf 5 Schußwaffen der Kategorie B (eben wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen).
Die Behörde hat es daher nicht so einfach Erweiterungsanträge rundwegs abzulehnen.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist „bahnbrechend“, weil damit dem Todesstoß für das Sportschießen ein Riegel vorgeschoben wurde. Kurz nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sind nämlich bereits einige Waffenbehörden in verschiedenen Bundesländern auf den „Zug des Landesverwaltungsgerichtes aufgesprungen“ und haben Erweiterungen bei denen die Sperrfrist von 5 Jahren respektive 10 Jahren noch nicht abgelaufen war, glatt abgelehnt.
Eine sehr erfreuliche und für das Sportschießen äußerst wichtige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes!!
Dipl.-Ing. Mag. iur Andreas Rippel