Immer wieder Probleme mit der Erweiterung für Waffenbesitzkarten für Sportschützen
Immer wieder gibt es Probleme mit der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen. In Wahrheit sind dies aber keine Probleme mit dem geltenden Waffengesetz, sondern Probleme mit den das Waffengesetz vollziehenden Behörden.
Bereits das Waffengesetz 1967 legte fest, daß die Anzahl der Faustfeuerwaffen grundsätzlich nicht mit mehr als zwei festzusetzen ist. Bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände konnte der Besitz einer größeren Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt werden. Nach dem Waffengesetz 1967 waren insbesondere Personen zu berücksichtigen, die ein sachlich gerechtfertigtes Interesse am Sammeln von Faustfeuerwaffen glaubwürdig darlegten oder aus schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen nachwiesen.
Diese gesetzliche Bestimmung, die der auch heute gültigen Bestimmung ähnlich ist, wurde dahingehend interpretiert, daß dann, wenn jemand vorgibt, aus schießsportlichen Gründen einen Bedarf zum Besitz von mehr als zwei Faustfeuerwaffen zu haben, er nachweisen mußte, daß er den Schießsport auch tatsächlich ernsthaft betreibt. Ein Kommentar zum Waffengesetz 1967 schrieb ausdrücklich: „Dieser Nachweis wird im Regelfalle durch die Zugehörigkeit zu einem Sportschützenverein, der den Schießsport mittels Faustfeuerwaffen betreibt, erbracht werden.“
Erweiterungen für Sportschützen waren zu diesem Zeitpunkt relativ komplikationslos zu erreichen. Im Regelfall mußte man die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein nachweisen (Mitgliedsausweis) und mußte der Verein eine Bestätigung ausstellen, daß diese Person Mitglied ist und den Schießsport in bestimmten Disziplinen ausübt. In der Folge wurde eine Erweiterung für jede schießsportliche Disziplin, die der Schütze im Verein schoß, gewährt.
Schritt für Schritt und Salamistück für Salamistück ließen sich die Waffenbehörden bei immer gleichbleibender gesetzlicher Grundlage Erschwerungen einfallen. Einerseits wurden Erweiterungen nur mehr im kleinen Rahmen gewährt (beispielsweise von zwei auf vier Stück), dann mußte mit Leihwaffen geschossen werden, dann mußten Wettkampfergebnisse in sämtlichen Disziplinen vorgelegt werden, etc., etc. Die Liste der Anforderungen ist fast endlos, vor allem weil immer wieder eine Behörde auf die Idee kam neu ausgetüftelte Hürden aufzubauen und diese Ideen in der Folge von den anderen Behörden bereitwillig übernommen wurden.
Ausnahmen bestätigten die Regel, aber es wurde immer schwieriger und aufwendiger auch nur geringe Erweiterungen bewilligt zu bekommen.
In einem der leider viel zu seltenen erfreulichen Momente erkannte der Nationalrat, daß die Erweiterungsverfahren für Sportschützen bürokratisch sind und, daß die Verfahren auf Erweiterung von den Behörden viel zu kompliziert gehandhabt werden.
Im Nationalrat wurde daher die Bestimmung des § 23 Abs. 2b Waffengesetz 1996 beschlossen, der unter bestimmten genauen Bedingungen Erweiterungen von Waffenbesitzkarten für Sportschützen nach fünf Jahren von zwei auf vier Stück und nach weiteren fünf Jahren (also insgesamt zehn Jahren) von vier auf fünf Stück ermöglichte. Ausdrückliches Ziel dieser neuen Regelung war die Verwaltungsvereinfachung und eine einheitliche Vollziehung durch die Behörden.
Das Gesetz legte weiters fest, daß der Erweiterungswerber keine Übertretungen des Waffengesetzes gesetzt haben durfte (auch nicht die geringste) und glaubhaft zu machen hat, daß er für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schußwaffen Vorsorge getroffen hat.
Diese vom Nationalrat eingefügte Bestimmung (das Ministerium hatte in seinem Entwurf diese Bestimmung noch nicht vorgesehen) war zu begrüßen, sollte sie doch eine Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen, wenn zwar im kleineren Rahmen aber doch unproblematisch gewährleisten.
Natürlich nützten einige Sportschützen diese Möglichkeit der Erweiterung im kleinen Rahmen, was aber dazu führte, daß so manche Waffenbehörde wieder hellhörig wurde. Frei nach dem Motto, wo kämen wir da hin, wenn Erweiterungen so einfach funktionieren.
In Wien ereignete sich nun der Fall, daß ein Sportschütze gestützt auf diese Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte beantragte. Getreu der Salamitaktik, man muß sich immer nur Schritt für Schritt verschärfte Anforderungen einfallen lassen, verlangte die Landespolizeidirektion Wien den Nachweis über eine lange Sportausübung (dies steht zwar so nicht im Gesetz) und wies schlußendlich den Antrag auf Erweiterung ab.
Mit IWÖ Rechtschutz wurde in der Folge Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien führte das Verfahren durch und gab letztlich der Beschwerde statt, sodaß die Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Stück Schußwaffen der Kategorie B zu erweitern war.
Das Verwaltungsgericht führte aus, daß aus der gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden darf, „daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Anzahl der zu bewilligenden Schußwaffen der Kategorie B möglichst niedrig zu halten.“ Weiters das Verwaltungsgericht Wien: „Es mag nun dahingestellt bleiben, ob ein längerer verantwortungsvoller Umgang mit Schußwaffen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG – für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Schußwaffen der Kategorie B ausreichen soll, wo doch der Beschwerdeführer ohnehin auch eine länger ausdauernde Sportausübung, mithin über jedenfalls Monate, wenn nicht Jahre, dem Gericht glaubhaft gemacht hat.“
Mit anderen Worten ausgeführt, vermeinte das Gericht, daß der Beschwerdeführer eine entsprechend längere Sportschützentätigkeit nachweisen konnte.
Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dem Beschwerdeführer auch seine Waffenbesitzkarte erweitert.
Wer nun geglaubt hat, daß damit das Ende des Verfahrens erreicht wurde, der hatte sich getäuscht: Die Landespolizeidirektion Wien ließ es sich nicht nehmen eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Mit anderen Worten ausgeführt, die Behörde gab sich nicht mit der Entscheidung des Gerichtes zufrieden, sondern rief nun auch noch das Höchstgericht an. In diesem Rechtsmittel der Behörde wird nun versucht darzulegen, daß neben den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen der Sportschütze noch weitere Anforderungen auch bei der erleichterten Erweiterung nach § 23 Abs. 2b WaffG zu erfüllen hat.
Etwas pointiert gesagt ist zu bemerken, daß die Behörde selbst bei dieser ausdrücklich als Verwaltungsvereinfachung eingeführten Bestimmung jene Salamitaktik anwenden möchte, die schon im Bereich der „normalen“ Erweiterung Erfolg hatte. Auch wenn es das Gesetz in Wahrheit nicht hergibt, werden Stück für Stück und Schnitt für Schnitt neue Anforderungen aufgestellt, um schlußendlich eine Erweiterung, egal aufgrund welcher Bestimmung, schwierig bis unmöglich zu machen.
Auch wenn das Verfahren vor dem Höchstgericht noch anhängig ist und sohin keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, muß doch deutlich gesagt und gefordert werden, daß endlich diese Bestimmungen im Zusammenhang mit der Stückzahlbegrenzung vereinfacht gehören und es im angemessenen Rahmen einem Sportschützen möglich sein soll, Erweiterungen mit einem vernünftigen Aufwand bewilligt zu bekommen.
DI Mag. Andreas Rippel