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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Immer wieder Probleme mit der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen – Eine erwartete und unerfreuliche Fortsetzung

Bereits in den IWÖ-Nachrichten 03/2017 wurde über die auftretenden Probleme mit der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen berichtet.

Im Hinblick darauf, daß es immer schwieriger und aufwendiger für Sportschützen geworden ist, auch nur geringe Erweiterungen der Stückzahl an bewilligten Schußwaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Halbautomaten) bewilligt zu bekommen, wurde vor kürzerer Zeit die Bestimmung des § 23 Abs. 2b Waffengesetz 1996 in das Waffengesetz aufgenommen. Unter bestimmten genauen Bedingungen sollten dadurch Erweiterungen von Waffenbesitzkarten für Sportschützen nach fünf Jahren von zwei auf vier Stück und nach weiteren fünf Jahren (also insgesamt zehn Jahren) von vier auf fünf Stück ermöglicht werden. Ausdrückliches Ziel dieser neuen Regelung war die Verwaltungsvereinfachung und eine einheitliche Vollziehung durch die Behörden.

Erst vor kurzem hat man sich von anderer Seite aus gerühmt für diese Bestimmung verantwortlich zu sein und damit den Sportschützen erleichterte Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen zu haben.

Nur leider war die eingefügte Bestimmung des § 23 Abs. 2b WaffG wahrscheinlich gut gemeint, aber leider schlecht gemacht. Zumindest so schlecht gemacht, daß es dem Verwaltungsgerichtshof unter seinem Präsidenten Dr. Rudolf Thienel möglich war, die Bestimmung soweit „umzudeuten“, daß es nunmehr auch schwierig werden wird, Erweiterungen nach § 23 Abs. 2b WaffG zu erhalten. Angemerkt wird, daß nach dem Bericht der Zeitung „Der Standard“ Dr. Thienel ÖVP-Mitglied sei und etwa 2004/2005 Fraktionsexperte der ÖVP in den Beratungen des Österreich-Konvents gewesen sei.

Auch wenn die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vor Dr. Thienel nicht gerade als „waffenliberal“ bezeichnet werden muß, so zeigt doch die neuere Judikatur, daß der Verwaltungsgerichtshof den Waffenbesitzern die „Daumenschrauben“, wo es nur irgendwie möglich ist, noch fester anzieht und es immer schwieriger wird, Erweiterungen bewilligt zu bekommen. Die Anforderungen reichen zeitweise ins Groteske. Da paßt es auch ins Bild, daß Waffenpässe nahezu Geschichte sind und bereits bei kleinen und kleinsten „Vorfällen“ Waffenverbote verhängt werden.

Nunmehr aber zurück zur Erweiterungsmöglichkeit für Sportschützen nach § 23 Abs. 2b WaffG:

In Wien beantragte ein Sportschütze gestützt auf diese Bestimmung die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte. Getreu der Salamitaktik, man muß sich immer nur Schritt für Schritt verschärfte Anforderungen einfallen lassen, verlangte die Landespolizeidirektion Wien den Nachweis über eine längere Sportausübung (die steht zwar so nicht im Gesetz) und wies schlußendlich den Antrag auf Erweiterung ab.

In der Folge wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien führte das Verfahren durch und gab letztlich der Beschwerde statt, sodaß die Waffenbesitzkarte von zwei auf vier Stück Schußwaffen der Kategorie B zu erweitern war.

Das Verwaltungsgericht führte aus, daß aus der gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden darf, „daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Anzahl der zu bewilligenden Schußwaffen der Kategorie B möglichst niedrig zu halten“. Weiters das Verwaltungsgericht Wien: „Es mag nun dahingestellt bleiben, ob ein längerer verantwortungsvoller Umgang mit Schußwaffen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2b WaffG – für eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um zwei Schußwaffen der Kategorie B ausreichen soll, wo doch der Beschwerdeführer ohnehin auch eine länger ausdauernde Sportausübung, mithin über jedenfalls Monate, wenn nicht Jahre, dem Gericht glaubhaft gemacht hat.“

Mit einfachen Worten ausgeführt, vermeinte das Verwaltungsgericht Wien, daß der Antragssteller ohnehin eine entsprechend längere Sportschützentätigkeit nachweisen konnte.

Aufgrund dieser Entscheidung wurde dem Sportschützen auch seine Waffenbesitzkarte erweitert.

Wie bereits in den letzten IWÖ-Nachrichten berichtet, war damit das Ende des Verfahrens nicht erreicht: Die Landespolizeidirektion Wien ließ es sich nicht nehmen eine außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien einzubringen. Die Behörde gab sich sozusagen mit der Entscheidung des Gerichtes nicht zufrieden, sondern rief nun das Höchstgericht an.

Und – wenn man die derzeitige Entscheidungspraxis des Höchstgerichtes unter Dr. Thienel in Waffenfragen kennt – gab dieses „natürlich“ der Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien statt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 01.09.2017 wie folgt aus:

„Sowohl aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs. 2b Z 1 WaffG, wonach „seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen“ sein müssen, als auch aus der Wendung „für die Ausübung des Schießsports“ im Einleitungsteil des § 23 Abs. 2b WaffG ergibt sich vor diesem rechtlichen Hintergrund entgegen dem Verwaltungsgericht weiters, daß nach § 23 Abs. 2b WaffG der eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muß. Zur Glaubhaftmachung einer bereits länger andauernden Sportausübung sind … daher auch im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung nähere Angaben über seine Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art und Umfang) erforderlich.“

Was bedeutet dies nun für Sportschützen: Vereinfacht gesagt, nichts Gutes. Der Verwaltungsgerichtshof gleicht in Wahrheit die Regelungen des § 23 Abs. 2b WaffG denen der „normalen“ und komplizierten Erweiterung des Abs. 2 für Sportschützen an. Genauso wie im Rahmen des Abs. 2 sind nähere Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports anhand näherer Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining (Art um Umfang) erforderlich.

Im Sinne der bewährten Salamitaktik zur Verschärfung des Waffengesetzes bei Beibehaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind nun von Sportschützen auch diese Anforderungen zu erfüllen. Wenn man nun vom Sportschützen auch Unterlagen über die Art und den Umfang des Trainings verlangt, läßt sich daraus ableiten, daß man behördenseits diese Angaben auch überprüfen wird und es wird sicherlich nicht lange dauern, bis die erste Waffenbehörde zur Auffassung gelangt, daß entweder die Art der Trainingstätigkeit nicht geeignet war oder der Umfang zu gering war.

Schnipp – schnapp und wieder ist ein Stückchen von der Salami abgeschnitten.

Ich kann mich nur wiederholen, vom neuen Innenminister und der Mehrheit im Nationalrat ist zu fordern, daß die bestehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Stückzahlbegrenzung vereinfacht werden und es im angemessenen Rahmen einem Sportschützen möglich sein soll, Erweiterungen mit einem vernünftigen Aufwand bewilligt zu bekommen. Die derzeitige Regelung ist auf Betreiben der Behörden und mit tatkräftiger Unterstützung des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr als Verhinderungsmöglichkeit zu verstehen.

DI Mag. Andreas Rippel

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