Scroll Top
IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Überlassen von Schußwaffen mit großen Magazinen bzw. von großen Magazinen alleine

Die Europäische Union und die Mehrheit der ins Europäische Parlament gewählten nationalen Politiker haben uns im Zusammenhang mit „großen Magazinen“ komplizierte und unsinnige Regelungen gebracht.

Was sind nun Schußwaffen mit großen Magazinen und große Magazine (alleine) überhaupt:

Gemäß § 17 Waffengesetz 1996 sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von nachstehenden Gegenständen verboten:

Absatz 1, Ziffer 7: von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;

Absatz 1, Ziffer 8: von halbautomatischen Schußwaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Ziffer 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann;

Absatz 1, Ziffer 9: von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

Ziffer 10: von Magazinen für halbautomatische Schußwaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Ziffer 7 fallen, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können.

Verboten sind sohin Pistolen mit Zentralfeuerzündung (das heißt nicht Kleinkaliberwaffen) und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann. Die Pistole ist also verboten, wenn das große Magazin (fix) eingebaut oder eingesetzt ist. Verboten sind weiters halbautomatische Langwaffen mit Zentralfeuerzündung (das heißt nicht Kleinkaliberwaffen) mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Auch hier gilt, diese Halbautomaten sind verboten, wenn das Magazin fix eingebaut oder eben eingesetzt ist.

Verboten sind aber auch bereits die Magazine für Pistolen, Ausnahme Kleinkaliber, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können. Wie gesagt, das Magazin alleine ist – so absurd das auch klingen mag – eine verbotene Waffe.

Das gleiche gilt auch für die Magazine für halbautomatische Langwaffen (ausgenommen Kleinkaliber), sofern sie mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Das „große Magazin“ alleine ist bereits eine verbotene Waffe.

Fragen Sie mich bitte nicht, was denn das Gefährliche an einem Magazin alleine ist, sodaß es schlichtweg verboten wird. Ich weiß es nämlich nicht.

Wie ist es nun beim Überlassen einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und gleichzeitigem Überlassen eines großen Magazins: Der Verkauf ist ausnahmslos nur an Personen zulässig, die Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 Waffengesetz 1996 sind.

Die Überlassung von Halbautomaten mit Zentralfeuerzündung und gleichzeitigem Überlassen eines Magazins mit einer Kapazität über 10 Schuß ist nur an Personen zulässig, die Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 8 Waffengesetz 1996 sind.

Beim Überlassen müssen Sie daher besondere Vorsicht walten lassen, die Ausnahmebewilligungen nach § 17 Abs. 1 Z 7 sind streng von denen nach § 17 Abs. 1 Z 8 zu unterscheiden.

Leider wird es bei der Überlassung von Magazinen alleine (das heißt ohne Waffe) noch komplizierter:

Der Verkauf von „großen“ Magazinen für Pistolen ist nur an die Inhaber einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 Waffengesetz 1996 oder § 17 Abs. 1 Z 9 Waffengesetz zulässig.

Demgegenüber ist der Verkauf von großen Magazinen für Halbautomaten an andere Personen nur zulässig, wenn diese Inhaber einer Ausnahmebewilligung entweder nach § 17 Abs. 1 Z 8 Waffengesetz 1996, § 17 Abs. 1 Z 10 Waffengesetz 1996 oder § 17 Abs. 1 Z 11 Waffengesetz 1996 sind.

Komplizierter, fehleranfälliger und bürgerunfreundlicher geht es wohl kaum. Diese Regelung basiert aber auf der strikten Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtlinie, welche unsere nationalen Politiker in Brüssel beschlossen haben.

Werden Faustfeuerwaffen und/oder Halbautomaten samt entsprechenden großen Magazinen überlassen, ist dies der Waffenbehörde zu melden.

Ebenso ist zu melden, wenn große Magazine alleine (das heißt ohne gleichzeitiges Überlassen einer Faustfeuerwaffe oder eines Halbautomaten) überlassen werden.

Ganz besonders müssen Sie auch aufpassen wieviel „Plätze“ die Waffe und das Magazin wegnehmen.

Wird eine Pistole samt großem Magazin überlassen, wird sowohl die Pistole als auch das Magazin im ZWR gespeichert. Die Verspeicherung belegt einen Platz, das Magazin nimmt keinen weiteren Platz weg.

Wird ein Halbautomat samt großem Magazin überlassen, wird sowohl die Waffe als auch das Magazin im ZWR gespeichert. Diese Verspeicherung belegt einen Platz, das Magazin nimmt keinen weiteren Platz weg.

Wird ein großes Magazin für Pistolen alleine, das heißt ohne Waffe überlassen, ist dieses Magazin zu verspeichern. Das Magazin nimmt hier einen Platz weg.

Wird ein großes Magazin für Langwaffen überlassen, wird dieses Magazin ebenfalls verspeichert. Das Magazin nimmt auch hier einen Platz weg.

Diese Regelungen sind derartig kompliziert, daß sie einfach höchst fehleranfällig sind. Passen Sie daher extrem auf, bei Fehlern des Waffenbesitzers ist dieser sehr schnell seine waffenrechtliche Verläßlichkeit los. Sollte es irgendeinen Zweifel geben, kontaktieren Sie Ihre Waffenbehörde, notieren Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners, das Datum und die Antwort auf Ihre Frage. Sie sind dadurch nicht jedenfalls gedeckt, aber man kann Ihnen zumindest nicht mehr mangelndes Bemühen unterstellen.

DI Mag. Andreas Rippel

Verwandte Beiträge

Consent Management Platform von Real Cookie Banner