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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Achtung wichtige Fallfristen!!

Waffenbesitzer haben bis zum 13.12.2021 umfangreiche zusätzliche Verpflichtungen!

Bis zum 13.12.2021 haben Legalwaffenbesitzer umfangreiche Verpflichtungen und spezielle Meldungen durchzuführen und Anträge zu stellen, andernfalls der weitere Besitz von Waffen und von auch bis dato völlig freien Gegenständen verboten ist. Zuwiderhandlungen werden schwer bestraft.

Obwohl es nicht den geringsten Sicherheitsgewinn gibt und die Regelungen zur Eindämmung von Terrorismus und anderen Straftaten völlig nutzlos sind, hat der österreichische Gesetzgeber mit extremer Akribie die EU-Waffenrechtsrichtlinie umgesetzt und das Waffengesetz 1996 umfassend novelliert. Wir haben in den IWÖ-Nachrichten darüber in der Vergangenheit breit berichtet. Der Text des neuen Gesetzes war den IWÖ-Nachrichten 1/2019 beigelegt und kann hier nachgelesen werden.

Nunmehr nähert sich ein wichtiges Datum: Die Novelle (BGBl. I 97/2018) zum Waffengesetz 1996 ist am 14.12.2019 in Kraft getreten. Viele Waffen sind nunmehr in einer anderen (strengeren) Kategorie eingeordnet und es wurden auch verschiedene Gegenstände, die bis dato dem Waffenrecht nicht unterlegen sind, zu Waffen. War man am 14.12.2019 legaler Besitzer dieser Waffen und sonstigen Gegenstände, darf man diese Waffen und Gegenstände im Regelfall nur mehr bis zum 13.12.2021 besitzen. Danach ist der Besitz – sofern nicht eine entsprechende Besitzbewilligung ausgestellt wird – verboten und wird bestraft.

Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und einem Magazin das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann sowie halbautomatische Schußwaffen mit Zentralfeuerzündung (Halbautomaten, soweit sie keine Faustfeuerwaffen sind) mit Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann, wurden zu verbotenen Waffen. Dies gilt auch für die jeweilen großen Magazine alleine. Die großen Magazine alleine und die dazugehörigen Waffen waren ab dem 14.12.2019 der Kategorie A (Verbotene Waffen) zuzurechnen. Betroffene, die bereits vor dem 14.12.2019 diese verbotenen Waffen rechtmäßig besessen haben, haben bis zum 13.12.2021 Meldung an die Behörde zu erstatten. Zusätzlich zu der Meldung ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bzw. Ausstellung eines entsprechenden waffenrechtlichen Dokumentes zu stellen. Bitte beachten Sie unbedingt diese Fallfrist, der Besitz bzw. das Führen der verbotenen Waffen ist ab dem 14.12.2021 nur zulässig, wenn die entsprechende Bewilligung erteilt wurde oder das Verfahren auf Erteilung der Bewilligung noch anhängig ist.

Da nunmehr auch Rahmen und Gehäuse (wenn gasdruckbelastet) ausdrücklich wesentliche Bestandteile einer Schußwaffe darstellen, ist deren Besitz innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist bis zum 13.12.2021 an die Behörden zu melden. Die Meldepflicht umfaßt Rahmen und Gehäuse von verbotenen Waffen und von Schußwaffen der Kategorie B. Eine (zusätzliche) Bewilligung für diese wesentlichen Bestandteile ist nur dann erforderlich, wenn der Besitzer mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schußwaffen besitzen würde. Betroffene, die Rahmen und Gehäuse von Kriegsmaterial besitzen, haben die Meldung bis 13.12.2021 an den Bundesminister für Landesverteidigung zu erstatten.

Besitzer von Salutwaffen, die vor dem Umbau zu einer Salutwaffe verbotene Schußwaffen, Schußwaffen der Kategorie B oder C waren, haben ebenfalls bis zum 13.12.2021 Zeit, der Waffenbehörde den Besitz der Salutwaffen zu melden. Handelt es sich bei der Salutwaffe um umgebautes Kriegsmaterial, so ist die Meldung an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstatten.

Bei fristgerechter Meldung bis zum 13.12.2021 hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung der entsprechenden Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen dieser konkret gemeldeten Waffen zu stellen, worauf die Behörde die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung zu erteilen hat.

Bei Schußwaffen, die der Kategorie C zuzuordnen sind, nimmt die Behörde die Registrierung im Zentralen Waffenregister amtswegig vor. Eine Registrierung durch Waffenfachhändler ist nicht vorgesehen.

Ab dem 14.12.2019 gelten auch gemäß § 42b WaffG deaktivierte Schußwaffen als Schußwaffen der Kategorie C. Diese sind ebenfalls bis zum 13.12.2021 der Waffenbehörde zu melden und werden von Amts wegen im Zentralen Waffenregister registriert. Die Meldepflicht besteht nur für deaktivierte Schußwaffen, die nach dem 08.04.2016 nach den einschlägigen EU-Vorgaben deaktiviert wurden. Eine Registrierung durch ermächtigte Waffenfachhändler ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.

Schußwaffen, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. 97/2018 der Kategorie D zugerechnet worden waren (im wesentlichen Einzellaufflinten und Doppellaufflinten) und nunmehr Schußwaffen der Kategorie C sind, müssen ebenfalls bis zum 13.12.2021 bei einem dazu ermächtigten Waffenfachhändler registriert werden. In diesem Bereich ist eine Registrierung durch die Behörde nicht vorgesehen.

Wie Sie sehen, sind die gesetzlichen Regelungen äußerst kompliziert und diffizil zu handhaben. Den Regelungen ist jedenfalls gemeinsam, daß die meisten Fristen mit 13.12.2021 enden. Nach diesem Termin ist der bloße Besitz der betroffenen Waffen strafbar und/oder ist die Unterlassung der Registrierung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse darauf, daß Sie die Frist 13.12.2021 nicht versäumen.

DI Mag. Andreas Rippel

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