Probleme bei der Registrierung von langen Magazinen
Besonders findige Behörden machen Probleme bei der Registrierung von langen Magazinen. Ob dies berechtigt ist oder nicht, untersucht der vorliegende Artikel.
Wie schon mehrfach dargestellt sind Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können und Magazine für halbautomatische Schußwaffen (Langwaffen) mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können auch ohne dazugehörige Schußwaffe verbotene Waffen. Besitzt man neben den langen Magazinen auch eine „passende“ halbautomatische Schußwaffe (Faustfeuerwaffe oder Langwaffe), dann wird auch die Schußwaffe alleine zu einer verbotenen Waffe
Bei der Gesetzesänderung wurde politisch angekündigt, daß der Altbesitz an langen Magazinen legalisiert werden wird. Aus diesen Gründen wurden die Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 13 Waffengesetz 1996 geschaffen. Für Menschen, die am 14.12.2019 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 (das sind lange Magazine für Faustfeuerwaffen und Langwaffen und die dazugehörigen Schußwaffen) rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten melden. Aufgrund der Meldung ist eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpaß für solche Waffen auszustellen
Voraussetzung für die Ausstellung einer derartigen Waffenbesitzkarte (oder eines Waffenpasses) ist sohin der rechtmäßige Besitz von langen Magazinen am 14.12.2019. Später gekaufte oder erworbene Magazine unterliegen nicht der „Altbestandsregelung“ und der Erwerber benötigt vor dem Kauf eine relativ schwierig zu erhaltende Ausnahmebewilligung nach § 17 Waffengesetz 1996
So weit die an und für sich nachvollziehbare gesetzliche Regelung. Wo liegen nun die Probleme in der Vollziehung
Wie wir von der IWÖ im Rahmen der Rechtsberatung bereits mehrfach erfahren haben, verlangen manche Waffenbehörden vor der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Besitz von Altbestand an langen Magazinen (und den dazugehörigen Schußwaffen) den Nachweis des Besitzes vor dem 14.12.2019. De facto wird also eine Rechnung oder ein Kaufvertrag verlangt
Hat man vielleicht relativ kurz vor dem 14.12.2019 lange Magazine gekauft, dann wird man sich diese Rechnung wahrscheinlich aufgehoben haben. Ist man aber bereits seit Jahren oder vielleicht sogar schon seit Jahrzehnten im Besitz derartiger Magazine, wird sich eine Rechnung wohl nicht mehr auffinden lassen. Die langen Magazine waren ja keine waffenrelevanten Teile und es bestand niemals eine Verpflichtung oder Veranlassung die Rechnungen aufzubewahren
Gesetzlich ist nicht vorgesehen, daß man bei der Meldung von Altbeständen von langen Magazinen eine Rechnung oder dergleichen vorlegen muß. Dies wäre auch widersinnig, weil in vielen Fällen einfach unmöglich. Haben Sie das Pech einer „übermotivierten“ Waffenbehörde zu unterliegen, die derartige Rechnungen verlangt, dann lassen Sie sich nicht entmutigen und verlangen Sie einen Bescheid. Derartige Bescheide können bekämpft werden (Achtung: Frist vier Wochen) und kann der Besitz vor dem 14.12.2019 auch anders glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch die Erklärung des Besitzers
Sollte eine Behörde tatsächlich negative Bescheide ausstellen, dann wenden Sie sich als IWÖ-Mitglied bitte an unser Büro.
DI Mag. Andreas Rippel