Immer wieder kommt es zu Akten der gerechtfertigten Notwehr. Die Notwehr ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zulässig, aber selbstverständlich versuchen immer wieder Menschen, denen ein Strafverfahren droht oder die einem Strafverfahren ausgesetzt sind, sich mit dem Argument der Notwehr – obwohl sie gar nicht vorgelegen hat – zu rechtfertigen. . .
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