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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Grenzen der Notwehr und Nothilfe – Was ist im deutschen Notwehrrecht erlaubt?

Die Notwehr ist ein Menschenrecht. Leider ist es politisch opportun, daß uns von der Politik immer mehr dieses Menschenrecht abgesprochen wird, zumindest wird eine effektive Notwehr unmöglich gemacht.
In den IWÖ Nachrichten haben wir schon öfters über die österreichischen Bestimmungen der Notwehr und Nothilfe berichtet. Isabel Frankenberg zeigt uns nun die Voraussetzungen der Notwehr nach deutschem Recht. Spezialisten werden sehen, daß sich dieses nur unwesentlich von den österreichischen Bestimmungen unterscheiden. Ein Blick über die Grenzen.
DI Mag. Andreas Rippel

Körperliche Gewalt tritt zwischen verschiedensten Personengruppen und in den unterschiedlichsten Situationen auf. So ist sie sowohl auf dem Schulhof als auch auf offener Straße immer wieder zu vernehmen. In schwerwiegenden Fällen kann dies bis zum Tod des Opfers führen. Um ein solches Schicksal von sich abzuwenden, besteht in Deutschland das sogenannte „Notwehrrecht“, welches es erlaubt, im Ernstfall Gewalt anzuwenden, um sich selbst vor Schäden zu schützen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf.

Sowohl die Notwehr als auch die Nothilfe finden ihre Grundlage im § 32 des Strafgesetzbuches (StGB). Das deutsche Strafrecht setzt für die Anwendung der Notwehr einen bestimmten Rechtfertigungsgrund voraus. Grundsätzlich macht sich wegen einer vorsätzlichen Tat nur strafbar, wer den Tatbestand einer Norm erfüllt und zudem in rechtswidriger und schuldhafter Weise gehandelt hat. Liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor, ist bei der Handlung keine Rechtswidrigkeit gegeben.

Das bedeutet: Wer aus Notwehr handelt, begeht keine Straftat und kann für diese in der Regel auch nicht belangt werden. Grund dafür ist, dass sich kein Opfer einem Vergehen oder einer Misshandlung seinerseits hingeben muss. Ihm steht das Recht zu, ein Solches von sich abzuwehren und sich dadurch selbst zu schützen. Es gilt der Grundsatz: „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.“

Die Nothilfe stellt hierbei einen weiteren Rechtfertigungsgrund dar. Der Unterschied zur Notwehr besteht darin, dass der Betroffene nicht sich oder sein eigenes Rechtsgut, sondern dies einer anderen, dritten Person verteidigt. In diesem Zusammenhang ist häufig auch von Notwehrhilfe die Rede. Dabei handelt es sich also um eine Art der Zivilcourage.

Die Zivilcourage kann nicht nur in physischer, sondern auch in verbaler Form erfolgen. Wird z.B. ein Kind in der Schule gemobbt und ein Dritter schützt dieses, indem er auf den Angreifer einredet, stellt dies ein zivilcouragiertes Verhalten dar. Unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen wird aber auch ein körperlicher Eingriff als Zivilcourage anerkannt, insofern eine andere Person dadurch vor Angriffen und Verletzungen Dritter geschützt wird.

Damit bei der Notwehr und der Nothilfe aber auch tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. Hierzu gehört das Bestehen einer Notwehrlage. Diese ist immer dann gegeben, wenn ein rechtswidriger Angriff vorliegt, also bei jeder Bedrohung eines geschützten Interesses, die durch menschliches Verhalten entsteht. Zu den geschützten Rechtsgütern der Notwehr und Nothilfe zählen ausschließlich sogenannte Individualrechtsgüter, also das Eigentum, das Leben, die Freiheit und die Unversehrtheit einer Person.

Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Angriff gegenwärtig sein muss. Das bedeutet, dass er noch bevorstehen, bereits begonnen haben muss oder aber noch andauert. Demnach darf auch gehandelt werden, bevor die körperliche Gewalt tatsächlich gegen das Opfer angewandt wird, also um diese zu verhindern. Der § 22 StGB regelt, ab wann ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Dabei wird für den Eintritt ins Versuchsstadium der Moment beziffert, in dem der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, er sich also subjektiv denkt: „Jetzt geht’s los!“ Rechtswidrig ist die Handlung allerdings, wenn der Täter ebenfalls einem einschlägigen Rechtfertigungsgrund unterliegt. Hierbei gilt also: „Keine Notwehr gegen Notwehr“. Zudem darf sich die Notwehr immer nur gegen den Angreifer selbst und nie gegen Dritte richten.

Weitere Informationen zum Thema „Notwehr und Nothilfe“ finden Sie unter www.koerperverletzung.com.

Isabel Frankenberg

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