Scroll Top
IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Verwahrung von Magazinen – Die neue Rechtslage

Mehrfach ist man an mich bereits mit der Frage herangetreten, wie Magazine neuerdings zu verwahren sind. Die Rechtslage ist meines Erachtens nicht eindeutig und es kursieren deswegen schon verschiedenste Gerüchte.
Nach dem Waffengesetz sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Diese – unveränderte – gesetzliche Bestimmung ist relativ klar: Waffen sind einerseits wesensmäßig dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Jedes Luftdruckgewehr, jede Luftpistole für den Sport und jede Schußwaffe für die Jagd sind sohin Waffen. Weiters sind Waffen Pfeffersprays, „Gaspistolen“, Dolche, Bajonette, Säbel (nicht solche für den Sport), Kampfmesser und dergleichen. Obwohl genauso gefährlich, sind beispielsweise Äxte aus dem Baumarkt für das Spalten von Holz oder die schärfsten und besten Fleischermesser keine Waffen.

Nach dieser Bestimmung sollte sohin ein Magazin keine Waffe sein, da es eben wesensmäßig nicht dazu bestimmt ist, die Angriffsfähigkeit durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen.

Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schußwaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluß, Rahmen, Gehäuse und andere wesentliche Bestandteile, sofern diese gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Ein Magazin fällt daher auch nicht unter diese Bestimmung, da es sich allenfalls um einen wesentlichen Bestandteil einer Schußwaffe handelt, der aber sicher nicht gasdruckbelastet ist.

Und jetzt kommt der Widerspruch: Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können und von Magazinen für halbautomatische Schußwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können. Magazine für Faustfeuerwaffen über 20 Schuß und Magazine für halbautomatische Schußwaffen über 10 Schuß sind sohin verbotene Waffen. Ja, Sie haben richtig gelesen: Das Magazin an sich ist eine verbotene Waffe.

Nach den Begriffsbestimmungen fällt – meines Erachtens – das Magazin zwar nicht unter den Waffenbegriff des Waffengesetzes, aber bei langen Magazinen unter den Begriff der „verbotenen Waffe“. Reichlich kompliziert und unlogisch, ich weiß.

Für die Verwahrung von Magazinen hat dies leider unmittelbare Auswirkungen: Lange Magazine für Faustfeuerwaffen über 20 Schuß und lange Magazine für sonstige Halbautomaten über 10 Schuß (nur bei Zentralfeuerpatronen) sind verbotene Waffen und daher entsprechend den Anforderungen für verbotene Waffen zu verwahren. Da es sich wie ausgeführt um eine verbotene Waffe handelt, müssen die höchsten Sicherheitsstandards eingehalten werden. Zum Empfehlen ist daher für diese langen Magazine die Verwahrung in einem festverschraubten oder eingemauerten Safe.

Wie ist es nun mit der gemeinsamen Verwahrung, beispielsweise mit dem Ehegatten? Zumindest nach einer vorliegenden Meinung einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft muß die Verwahrung so durchgeführt werden, daß die langen Magazine Personen, die kein waffenrechtliches Dokument besitzen, nicht zugänglich sein dürfen. Das ist bei gegebener Gesetzeslage eine vernünftige und nachvollziehbare Interpretation.

Da die Vernunft bei den Waffenbehörden aber nicht immer an erster Stelle steht – zumindest manchmal könnte man auf diesen Gedanken kommen – könnte auch argumentiert werden, daß es sich eben um eine verbotene Waffe handelt und daher nur einem Berechtigten für diese verbotene Waffe zugänglich sein darf. Zu empfehlen ist daher, daß die langen Magazine keiner anderen Person oder nur Personen mit Ausnahmebewilligung für lange Magazine zugänglich sind.

Wie ist es aber jetzt mit „normalen“ Magazinen? Bis jetzt war klar, daß diese Magazine waffenrechtlich nicht von Relevanz waren, das heißt es galten keine besonderen Verwahrungsverpflichtungen. Hat sich nunmehr mit der neuen Gesetzeslage eine Änderung ergeben? Meiner Auffassung nach nein, Magazine fallen noch immer nicht unter den Waffenbegriff des § 1 Waffengesetz oder unter die Bestandteileregelung des § 2 Abs. 2 Waffengesetz. Nach meiner Auffassung müssen daher „normale“ Magazine nicht besonders verwahrt werden.

Aber auch hier könnte so manche „spitzfindige“ Waffenbehörde anders argumentieren: Da bestimmte Magazine (nämlich die langen) verbotene Waffen darstellen, müssen auch „normale“ Magazine zumindest eine Waffe darstellen. Wenn etwas nämlich nicht eine Waffe ist, kann es schwer bloß eine verbotene Waffe sein. Nach diesem Gedankenansatz müßten nunmehr alle Magazine sicher verwahrt werden.

Wer auf die Vernunft unserer Waffenbehörden vertraut, muß derzeit jedenfalls lange Magazine sicher verwahren; kurze Magazine unterliegen keinen Verwahrungsbestimmungen. Traut man den Waffenbehörden aber nicht so ganz über den Weg, dann empfiehlt es sich, sämtliche Magazine sicher zu verwahren.

DI Mag. Andreas Rippel

Related Posts

Consent Management Platform von Real Cookie Banner