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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

„Waffenführerschein“ – Wer muß ihn vorlegen?

In letzter Zeit erreichten die IWÖ einige Anfragen dahingehend, ob Jagdkarteninhaber einen „Waffenführerschein“ vorlegen müssen oder nicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung hat sich die Behörde im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG 1996).

Diese Bestimmung haben zur Folge, daß die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen hat. Im Rahmen dieser periodischen Überprüfung ist auch zu prüfen, ob der betroffene Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird.

Nach § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung kommt als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nicht militärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.

Die Bestätigung eines derartigen Gewerbetreibenden („Waffenfachhändler“) wird üblicherweise als „Waffenführerschein“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Waffenführerschein“ ist aber keine gesetzliche und muß auch kein „Waffenführerschein“ ausgestellt werden, es genügt eine entsprechende andere Bestätigung dieser Art durch den „Waffenfachhändler“.

Sportschützen, die regelmäßig Wettkämpfe schießen, können als Bestätigung des ständigen Gebrauches ohne weiters entsprechende „Ergebnislisten“ vorlegen. Wichtig ist aber, daß es nicht notwendig ist, tatsächlich wettkampfmäßig zu schießen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich judiziert, daß man von Sportschießen nicht nur bei der Teilnahme an Wettkämpfen sprechen kann. Sonstige Bestätigungen hinsichtlich des ständigen Gebrauchs als Sportwaffe kommen also auch in Betracht. Hier können z.B. Trainingslisten, oder auch Bestätigungen über den Besuch des Schießstandes etc. vorgelegt werden.

Der Begriff der „Dienstwaffe“ ist nicht definiert. Von der Vorlage eines „Waffenführerscheines“ sind jedenfalls Angehörige der Polizei und des Bundesheeres freigestellt. Inwieweit Jagdaufsichtsorgane oder Angehörige des Bewachungsgewerbes, Detektive, etc. eine „Dienstwaffe“ führen, ist hingegen nicht völlig klar.

Wie wird der ständige Gebrauch als „Jagdwaffe“ nachgewiesen? Die meisten Behörden akzeptieren dafür bei Inhabern einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Waffenpasses die Vorlage einer gültigen Jagdkarte mit Einzahlungsnachweis. Dies ist eine vernünftige und zweckmäßige Vorgangsweise, die eindeutig von § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung gedeckt ist. Die IWÖ wurde aber darüber informiert, daß manche Behörden diesbezüglich „Schwierigkeiten“ machen und die Vorlage der gültigen Jagdkarte mit Einzahlungsnachweise als nicht ausreichend erachten.

Diesbezüglich ist auszuführen, daß § 5 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ausdrücklich vom sachgemäßen Umgang mit Waffen spricht und nicht von einer Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Schußwaffen der Kategorie B spricht. Mit anderen Worten ausgeführt, muß nach dem eindeutigen Verordnungstext nicht der ständige Gebrauch mit einer Schußwaffe der Kategorie B nachgewiesen werden, sondern der ständige Gebrauch einer (Jagd-)waffe.

Eine Differenzierung in Inhaber von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen kann der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung aber jedenfalls nicht entnommen werden. Inhaber einer gültigen Jagdkarte mit Einzahlungsnachweis sollten daher ebenfalls von der Erbringung eines „Waffenführerscheins“ freigestellt sein.

DI Mag. Andreas O. Rippel

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