Was ist die Jagdkarte wert?
Gehörige Verwirrung hat ein Schreiben des NÖ Landesjagdverbandes gestiftet. Dieses Schreiben kommt jeweils im September eines jeden Jahres und fordert dazu auf zu bezahlen.
Aber wer weiterliest, erfährt Seltsames. Da steht zuerst einmal, daß die Jagdkarte den Waffenpaß beim Führen von C- und D-Waffen ersetzt. Richtig und genau das habe ich eingangs geschildert. Also aufpassen, meine lieben Weidkameraden! Beiträge rechtzeitig einzahlen!
Es steht aber noch etwas dort, ich zitiere:
„Bei Inhabern eines Waffenpasses für Schußwaffen der Kategorie B ersetzt die gültige Jagdkarte auch den periodisch zu erbringenden Waffenführerschein . . .“
Frage: Und wie ist das mit Jägern, die für ihre Waffen der Kategorie B eine WBK besitzen? Für die gilt die Jagdkarte nicht als Ersatz für den Waffenführerschein? Solche Jäger gibt es ja genug, also Jäger, die auch Sportschießen, Sammeln oder die eine solche Waffe für die Selbstverteidigung im eigenen Heim besitzen.
Wie es scheint, haben manche Waffenbehörden hier einen Waffenführerschein verlangt und die betreffenden Jäger haben es sich einfach gefallen lassen. Es scheint weiters, daß der NÖLV diese Rechtsansicht unwidersprochen übernommen hat und sie sogar in seinem Rundschreiben verkündet.
Wie ist es aber wirklich? Hat der Landesjagdverband recht, wenn er diese Ansicht seinen Mitgliedern serviert? Oder steht im Gesetz und in der Durchführungsverordnung doch etwas anderes?
Nun, im Gesetz steht einmal gar nichts, außer daß nach § 25 WaffG alle fünf Jahre die Verläßlichkeit zu überprüfen wäre. Darauf bezieht sich die Zweite Durchführungsverordnung, die im § 5 den Waffenführerschein geschaffen hat, aber gleichzeitig ausführt, daß der Nachweis ständigen Gebrauches u.a. als Jagdwaffe zu erbringen ist. Dafür ist aber die Jagdkarte als geeignetes Beweismittel anzusehen.
In der Verordnung kommt das Wort: „Jagdkarte“ allerdings nicht vor. Daher hat der Runderlaß des BMI das weiter ausgeführt. Da steht ganz deutlich und unmißverständlich:
„Grundsätzlich wird die Vorlage einer gültigen Jagdkarte für den Nachweis des ständigen Gebrauchs einer Schußwaffe genügen, auch wenn der Betroffene eine Faustfeuerwaffe besitzt. Ein spezieller Nachweis, daß er auch mit seiner Faustfeuerwaffe sachgemäß umgehen kann, wird nicht erforderlich sein.“
Klarer und deutlicher geht es wohl nicht.
Man muß sich daher fragen, was schon wieder bei den Waffenbehörden für ein schlimmes Süppchen gekocht wird und warum man wieder einmal die Jäger diskriminieren will. Und man muß sich auch fragen, warum seitens des Landesjagdverbandes zum Schaden der Jäger so widerspruchslos mitgespielt wird.
Dr. Georg Zakrajsek