In letzter Zeit erreichten die IWÖ einige Anfragen dahingehend, ob Jagdkarteninhaber einen „Waffenführerschein“ vorlegen müssen oder nicht. . .
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Das Innenministerium hat es zusammen mit den einzelnen Waffenbehörden mit tatkräftiger Hilfe geschafft
Am 7.10. haben die NÖN ein Interview mit dem Herrn Bezirksjägermeister Erhard Brandstetter veröffentlicht und das hat unter den Jägern und sonstigen Waffenbesitzern einige Aufregung verursacht. Die IWÖ richtete daher einen offenen Brief an LJM Josef Pröll.
Eine unglaubliche Sauerei spielt sich seit Jahren ab: Polizisten, Justizwachebeamte und Soldaten bekommen keinen Waffenpaß mehr.
Es geht um das Thema Blei. Pulver und Blei – zwei Begriffe, die seit Jahrhunderten miteinander verbunden sind.
Ist es möglich, daß es bei der Ausstellung von Waffenpässen zu einem Umdenken kommt? Eine kritische Betrachtung
IWÖ-Infostand auf der Revier und Wasser 2015, Graz
Durch zum Teil mißverständliche Berichte in den Medien ist ein falscher Eindruck entstanden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich nur auf Aufsichtsjäger.
Ob man das macht, ob man das will, ist eine Frage der Einstellung, der Erziehung aber auch eine Frage der Weidgerechtigkeit.
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Gerade betreffend die Eintragung von Zubehör in der Waffenbesitzkarte gibt es immer wieder Mißverständnisse, die zu unliebsamen Überraschungen führen können.
Seit einigen Jahren blockieren unsere Waffenbehörden: keine Waffenpässe mehr für Polizisten. Und das Ganze ist von den Verwaltungsgerichten inzwischen abgesegnet und zementiert. Das gilt natürlich auch für andere Exekutivbeamte. Denn auch Soldaten und Justizwachebeamte kriegen keinen Waffenpaß mehr, Jäger übrigens auch nicht. Ein Skandal.
Bereits in den IWÖ-Nachrichten 03/2017 wurde über die auftretenden Probleme mit der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen berichtet.
Nach den inhaltlich seit Jahrzehnten nahezu unveränderten Bestimmungen des Waffengesetzes sind Waffenpässe zum Führen von Faustfeuerwaffen (nunmehr Schußwaffen der Kategorie B) Personen auszustellen, die besonders gefährdet sind. Das im Waffengesetz (§ 22 Abs. 2) genannte Beispiel knüpft an „besondere Gefahren“ an, die „außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder der eingefriedeten Liegenschaften“ des Betroffenen bestehen müssen, und denen „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“.
Immer wieder gibt es Probleme mit der Erweiterung von Waffenbesitzkarten für Sportschützen. In Wahrheit sind dies aber keine Probleme mit dem geltenden Waffengesetz, sondern Probleme mit den das Waffengesetz vollziehenden Behörden.
Dürfen Beamte sogar gerichtliche Urteile negieren, wenn es gilt Waffenpässe zu verhindern? Ein bedenklicher Fall

