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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Studie: Strengere Waffengesetze senken Mord- und Suizidrate

Abgesehen von der Registrierung und der Deaktivierung, die gesondert behandelt werden, bringt das WaffG 2010 noch einiges Neues. Ein paar Erleichterungen, aber auch ein paar heimtückische Verschärfungen. Und die haben es in sich.

Unbrauchbarmachung
Es beginnt gleich mit dem § 2, Absatz 3. Schußwaffen (auch Kriegsmaterial) die dauerhaft unbrauchbar gemacht worden sind, gelten nicht mehr als Waffen im Sinne des Gesetzes. So weit, so gut. Das Verteidigungsministerium ist manchmal auch anderer Ansicht: Einmal Kriegsmaterial – immer Kriegsmaterial. Es steht ja hier auch nur ausdrücklich etwas von „Waffen“. Ein Versehen? Kann sein, kann aber auch nicht sein.

Besitz und Innehabung
Der § 6 setzt Besitz und Innehabung gleich. Eine gefährliche Sache. Damit kann – und wird – man eine Menge Leute kriminalisieren.

Der Absatz 2 macht es nur noch schlimmer. Ausnahme gibt es für das Verkaufsgespräch im Geschäftslokal des Gewerbetreibenden. Nur diese Ausnahme ist zulässig, alles andere ist verboten.

Achtung! Eine sehr gefährliche Bestimmung für Jungschützen und Jungjäger!

Alle Personen unter 18 dürfen danach eine Schußwaffe (gleich welcher Kategorie) nicht einmal berühren. Gilt auch für Luftgewehr und Luftpistole. Bei Kat. B noch strenger: unter 21 und überhaupt, wenn man keine WBK oder WP besitzt ist alles verboten.

Der Unterricht, der eine Handhabung einschließt, ist für Jungschützen und Jungjäger daher künftig streng verboten (außer er findet auf einer Schießstätte statt). Alle Beteiligten (also auch der Unterrichtende) sind strafbar.

Sogar das (beaufsichtigte) Schießen mit Luftdruckwaffen durch Minderjährige ist verboten.

Eine schöne Bescherung, die uns der Gesetzgeber hier eingebrockt hat. Und das ist mit vollem Wissen geschehen, denn die IWÖ hat im Begutachtungsverfahren eindringlich darauf hingewiesen. Das war, wie man uns gesagt hat „politischer Wille“. Na dann.

Verwahrung von Schußwaffen
Der neue § 16a WaffG ermächtigt das BMI, Verordnungen über die sichere Verwahrung von Schußwaffen und Munition zu erlassen. Eine solche Verordnung ist noch nicht erlassen worden, daher gelten noch die alten Verwahrungsbestimmungen. Vorläufig noch keine Kontrolle der C und D-Waffen.

Es ist aber zu erwarten, daß nach dem 30. Juni 2014, wenn die Registrierungen abgeschlossen sind, diese Verwahrungskontrolle kommen wird. Ob dann „deutsche Verhältnissen“ geschaffen werden, bleibt abzuwarten. Wahrscheinlich liegt schon alles in der Schublade.

Administrative Waffenverbote
Der § 17 (2) wurde unauffällig, aber dramatisch verändert. Durfte bisher der Innenminister nur „neuartige“ Waffen und Munition verbieten, so wurden still und heimlich die Worte „neuartig“ einfach gestrichen. Wer dafür verantwortlich ist, konnte nicht festgestellt werden, das muß aber von allerhöchster Stelle („politischer Wille“) kommen.

Es bedeutet, daß nunmehr jede beliebige Waffe (wenn sie gefährlich ist und welche ist das nicht) vom BMI verboten werden kann. Natürlich gibt es kein Rechtsmittel dagegen. Wir leben ja in einem Rechtsstaat – nur im Waffenrecht eben nicht.

Diese verbotenen Waffen hat man dann innerhalb von 3 Monaten abzugeben, eine Entschädigung wird es dafür eher nicht geben, weil ja die Waffe im Zeitpunkt des Verbotes sofort jeden Wert verliert. Entschädigungslose Enteignung mit ministerieller Verordnung: verfassungswidriger geht es nicht. Ob der Verfassungsgerichtshof hier helfen will, weiß man derzeit noch nicht. Wer sich an die Hohlspitzgeschoße erinnert, weiß: den VfGH kann man wahrscheinlich vergessen.

WBK und WP als Scheckkarte
Wurde im § 21(5) ermöglicht. Neue Dokumente werden schon in dieser Form ausgestellt, alte Dokumente behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht umgeschrieben werden. Der EU-Feuerwaffenpaß ändert sich nicht. Darüber wurde bereits in der Nummer 3/12 berichtet.

Die Gelegenheit, diese Dokumente zu vereinfachen wurde versäumt. Man hätte auf die Eintragung der Anzahl der Waffen und des Zubehörs verzichten können. Darauf wurde vergessen. Bei einer Erweiterung beispielsweise muß immer eine neue WBK ausgestellt werden. Kosten für den Waffenbesitzer – egal.

Erleichterung bei der Stückzahl
Zumindest eine Kleinigkeit: Im § 23 (2a) wird bestimmt, daß Schußwaffen der Kat. B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, nicht in die Stückzahl der genehmigten B-Waffen einzurechnen sind. Da kann man also beliebig viele solcher Waffen erwerben.

Bisher in der Stückzahl geführte Waffen dieser Art machen daher Stückzahlen frei. Besitzt jemand also etwa 4 solcher Waffen auf seiner WBK hat er auf einmal 4 freie Plätze und kann diese mit „normalen“ Kat. B-Waffen belegen.

Aber schon beginnen die Schwierigkeiten: Manche Behörden weigern sich, das zu Kenntnis zu nehmen und verweigern die Eintragung. Hier sofort eine Beschwerde an das BMI machen.

Andere Behörden verlangen Gutachten über das Modelljahr, manche begnügen sich mit einer Bestätigung des Waffenfachhändlers. Das letztere ist hinzunehmen, das mit dem Gutachten nicht.

Hier offenbart sich eine besondere Schwäche unserer Waffenbehörden: Viele Waffenreferenten sind völlig ahnungslos und bei waffentechnischen Fragen heillos überfordert. Natürlich gibt es rühmliche Ausnahmen. Eigentlich ein Skandal. Das ist so, als hätte ein Führerscheinprüfer selber keinen Führerschein.

Ein Fachbeamter soll von der Materie, die er zu behandeln hat, etwas verstehen. Fehlt das, ist der Beamte entsprechend auszubilden. Das wäre die Pflicht der Oberbehörde. Anscheinend ist das aber den Großkopferten egal.

Die IWÖ hat eine entsprechende Anregung schon vor Monaten an das BMI übermittelt. Natürlich hat es bisher überhaupt keine Reaktion gegeben.

Munition für Faustfeuerwaffen
Auch eine Erleichterung: Laut § 24 (2) können Besitzer von Langwaffen, die für FFW-Munition eingerichtet sind, auch ohne WBK solche Munition erwerben. Es muß eine Registrierungsbestätigung für eine solche Waffe vorgezeigt werden. War höchste Zeit, das zu regeln. Es gibt ja viele dieser Waffen und nicht jeder hat eine WBK.

Verwahrungsmängel
Auch eine – wenn auch kleine – Verbesserung: Laut § 25(3) können kleine Mängel in der Verwahrung behoben werden. Zwei Wochen hätte man dafür Zeit. Die Verläßlichkeit verliert man dann nicht. Es ist abzuwarten, wie die Referenten damit umgehen. Das Ermessen (was ist geringfügig? was sind unbedeutende Folgen?) ist ziemlich weit gefaßt.

Die leidige Wohnsitzmeldung

ist jetzt endlich beseitigt. Schon lange gibt es das Zentrale Melderegister, die Behörde konnte daher „auf Knopfdruck“ die Adresse des Waffenbesitzers feststellen, dennoch gab es immer wieder Strafen für die unterlassene Umzugsmeldung. Das hat man jetzt gestrichen. War höchste Zeit.

Verlust- oder Diebstahlsanzeige
Nach § 41a hat man das jetzt unverzüglich an die nächste Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

Vernichten von Waffen
§ 42 a: Kriegswaffen und Waffen des Bundesheeres müssen vernichtet werden. Ausnahme: Öffentliche Versteigerung oder Museum. Also das meiste wandert in den Ofen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Vernichtung von Volksvermögen. Das Versprechen, das zu ändern, wurde nicht eingelöst.

Erben ist jetzt etwas besser, ganz gut aber nicht

§ 43(4): Wenn man eine Waffe der Kat. B erbt, braucht man für die Erweiterung oder Ausstellung einer WBK keine zusätzliche Rechtfertigung. Gilt auch dann, wenn der Verstorbene keine entsprechende Berechtigung hatte.

Allerdings ist das Vererben von KM oder sonstigen verbotenen Waffen (z.B. Pumpguns) endgültig gestorben. Denn dafür braucht man jedenfalls eine Rechtfertigung, die aber nie anerkannt wird. Die Leute, die ihre Pumpgun brav gemeldet haben, sind jetzt endgültig betrogen. Manche werden daraus etwas lernen.

Ausnahme für bestimmte Waffen
Die ausgenommenen Waffen sind jetzt erweitert worden: Luntenschloß, Radschloß, Steinschloß gab es schon, jetzt kommen einschüssige Schußwaffen mit Perkussionszündung dazu. Wenig, aber manche können sich freuen.

An der Grenze 1871 wurde natürlich nichts geändert. Dabei gibt es das schon mehr als 50 Jahre. Im BMI ist die Zeit aber stehengeblieben.

Das war das Wichtigste. Einige Erleichterungen, aber andererseits äußerst unangenehme Erschwernisse. Die EU-Richtlinie wurde umgesetzt, aber die hausgemachten Fleißaufgaben hätte man sich sparen können.

Schmerzlich vermißt man echte Amnestiebestimmungen, Ausmistung des unzeitgemäßen Kriegsmaterials, die Vereinfachung der Stückzahlregelung und die Reform der Waffenpässe.

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