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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Kein Waffenpaß für Jäger mehr

Das Innenministerium hat es zusammen mit den einzelnen Waffenbehörden mit tatkräftiger Hilfe geschafft

Polizisten – keinen Waffenpaß, Justizwachebeamte – keinen Waffenpaß, Bundesheerangehörige – keinen Waffenpaß. Gefährdete Berufe – gibt es nicht in unserem sicheren Land, daher auch keinen Waffenpaß.
Und jetzt die Jäger. Auch sie kriegen keinen Waffenpaß mehr.

Der Verwaltungsgreichtshof hat es so beschlossen und zwar am 21. Jänner 2015: JWT_2014030051_20150121L00
In den Waffenbehörden sollen die Sektkorken geknallt haben, trotz Schaumweinsteuer.

Folgender Brief ergeht an alle Landesjägermeister:

Das Waffengesetz ist klar und deutlich. In den §§ 21 und 22 des geltenden Waffengesetzes sind die Voraussetzungen, unter denen ein Jäger einen Waffenpaß für Waffen der Kat. B zu erhalten hat, genau festgelegt. Wird der Bedarf nachgewiesen, „hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen“. Daß ein Jäger einen Bedarf hat und diesen auch nachweisen kann, ist unstrittig. Im übrigen hat sich dieser Gesetzestext seit dem Jahr 1968 nicht verändert.
Geändert hat sich aber die Vollzugspraxis. Die Ausstellung von Waffenpässen wurde seit dem Jahr 2000 immer schwieriger, die Anforderungen, die einzelne Waffenbehörden verlangt haben, sind immer komplizierter, immer restriktiver geworden.
Deswegen haben die Landesjagdorganisationen unter Mitwirkung der IWÖ einen sogenannten „Runderlaß“ erwirkt, der für den Waffenpaß der Jäger folgendes bestimmt hat:
„Der Antragsteller (Anm. Jäger) wäre aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen, wonach der Antragsteller zumindest teilweise die Jagd ausübt für die die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe zweckmäßig und zulässig ist.“
Leider sind auch diese Bestätigungen von manchen Waffenbehörden nicht mehr anerkannt worden, die Ansuchen der Jäger um die Ausstellung eines Waffenpasses wurden häufig abgelehnt, obwohl die im Runderlaß geforderten Bestätigungen beigebracht wurden. Es wurde also zunehmend erlaßwidrig entschieden.
Natürlich konnten sich die betroffenen Jäger damit nicht zufriedengeben und haben Rechtsmittel eingebracht.
Seit der Errichtung der Landesverwaltungsgerichte sind aber solche Beschwerden erfolglos geblieben, diese Gerichte haben die Rechtswirksamkeit des Erlasses nicht anerkannt und die entgegengerichtete Verwaltungspraxis sanktioniert.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat nun am 21. Jänner 2015 eine Revision zurückgewiesen. Aus der Begründung:
„Danach muß von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen; Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst. Ferner gilt dies für die vorliegend ins Treffen geführte Bejagung durch die Baujagd.“
Übrigens wird in diesem Beschluß auch die Abgabe von Fangschüssen als kein ausreichender Grund für einen Waffenpaß angesehen.
Man kann also sagen, daß damit der Waffenpaß für Jäger der Geschichte angehört, ebenso wie der Waffenpaß für Polizisten, Justizwachebeamte und das Bundesheer. Eine bedauerliche Entwicklung.
Diese rechtswidrige und erlaßwidrige Verwaltungspraxis, die anscheinend auch von den Oberbehörden und dem Ministerium geduldet und sogar gefördert worden ist, hat dazu geführt, daß die Jäger – obwohl sie nach dem Gesetz und nach dem Runderlaß den Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses hätten – diesen mit dem Segen des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr bekommen.
Das ist eine Gesetzesänderung im Verwaltungswege, mit der hier die Jäger konfrontiert sind. Ein Zustand, der in unserem Rechtsstaat nicht Bestand haben dürfte.
Wir von der IWÖ sind in der letzten Zeit mit zahlreichen empörten und erregten Schreiben und Anrufen konfrontiert gewesen. Mit Kritik an der Verwaltung, aber auch an der Vertretung der Jägerschaft ist dabei nicht gespart worden. Hier ist der Bogen des Erträglichen sicher überspannt worden.
Daher erlauben wir uns, diese Kritik weiterzugeben. Sicherlich ist diese befremdliche Entwicklung inzwischen auch den Landesjagdorganisationen bekannt geworden.

Jedenfalls wird der entsprechende Beschluß des VwGH zur Kenntnis angeschlossen.
Wir meinen, daß es hier nur mehr eine Lösung gibt:
Eine Änderung des Waffengesetzes in den §§ 21 und 22, mit dem die Ausstellung eines Waffenpasses dem Ermessen der Waffenbehörden entzogen wird und objektive Kriterien festgelegt sind, wo bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Waffenbehörden zur Ausstellung eines Waffenpasses verpflichtet wären.
Wir von der IWÖ ersuchen, die Ansichten der jeweiligen Landesjagdverbände zu diesem Problem zu erheben und uns bekanntzugeben. Eine gemeinsame Sitzung und eine gemeinsame Vorsprache bei der zuständigen Bundesministerin wäre anzustreben.

Mit besten Grüßen und Weidmannsheil

RA Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas Rippel
Präsident

Dr. Hermann Gerig
Vizepräsident

Dr. Georg Zakrajsek
Generalsekretär

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