Besteht nach der neuen Judikatur doch für Jäger ein Anspruch auf einen Waffenpaß?
Gleich vorweg, bedauerlicherweise nein. Aber der Verwaltungsgerichtshof hat zumindest das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich behoben, wonach nicht einmal mehr einem Aufsichtsjäger ein Waffenpaß ausgestellt wird.
Nach dem niederösterreichischen Jagdgesetz ist ein Jagdschutz vorgesehen. Dieser Jagdschutz ist nun keine „Kann-Bestimmung“, sondern eine „Muß-Bestimmung“. Dies bedeutet, daß jeder Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter) einen der Größe des Reviers angemessenen Jagdschutz zwingend zu bestellen hat. Der Jagdaufseher muß auch in der Nähe des Revieres wohnen, um rasch seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Zu den Verpflichtungen eines Jagdaufsichtsorganes gehört es Gesetzesverletzungen zum Schutz des Wildes und der Jagd abzuwehren, insbesondere sollen Verletzungen der strafrechtlichen Vorschriften abgewehrt werden. Die Aufgaben des Jagdaufsichtsorganes umfassen auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung einer Schädigung durch Wilddiebe.
Jagdaufsichtsorgane sind demgemäß auch verpflichtet in ihrem dienstlichen Wirkungskreis Personen, die des Wilddiebstahls verdächtigt sind, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Jagdaufsichtsorgane sogar zur Festnahme ermächtigt.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des niederösterreichischen Jagdgesetzes sind die beeideten Jagdaufseher berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schußwaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdaufsehers wiederaufnimmt.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft wies den Antrag eines Jagdaufsichtsorganes auf Ausstellung eines Waffenpasses ab, da infolge der Abschußzahlen im gegenständlichen Revier mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, daß der Aufsichtsjäger im Zuge der Ausübung seiner Tätigkeit als Jagdaufseher in diesen Jagdgebieten mit einem Wilderer in Kontakt kommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte diese Entscheidung und erachtete die Stellung als Jagdaufsichtsorgan nicht ausreichend um einen Waffenpaß auszustellen. Im übrigen verwies das Landesverwaltungsgericht darauf, daß das Jagdaufsichtsorgan eine Langwaffe (aufgrund der Jagdkarte) führen dürfte, weshalb keine Gefahrenlage bestehen würde.
Der betroffene Jagdaufseher bekämpfte diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof: Wie bereits einleitend ausgeführt, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich behoben. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof ausführlich aus, daß dem (niederösterreichischen) Jagdaufsichtsorgan ausdrücklich eine Faustfeuerwaffe als Dienstwaffe zugewiesen ist. Nach dem Verwaltungsgerichtshof muß die Waffenbehörde diese gesetzliche Bestimmung (des Landes) auch bei der Vollziehung des Waffengesetzes (eines Bundesgesetzes) berücksichtigen. Es wurde ausgeführt, daß die Rücksichtnahmepflicht, die sich aus der Bundesverfassung ergibt, es der Waffenbehörde verbietet, das von den Ländern wahrgenommene Interesse an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes zu vernachlässigen und deren gesetzliche Regelung (eben das Jagdgesetz) damit zu unterlaufen. Die im niederösterreichischen Jagdgesetz festgelegte Stellung samt Zuständigkeiten des Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes und die dort ausdrücklich verankerte Zuständigkeit zum Führen einer Faustfeuerwaffe begründen nach dem Verwaltungsgerichtshof einen waffenrechtlichen Bedarf und damit einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses.
Diese erfreuliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß nunmehr in Bundesländern, in denen ausdrücklich die Jagdaufseher ermächtigt werden, eine Faustfeuerwaffe zu führen, ein Waffenpaß auszustellen ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet aber nicht, daß Jägern Waffenpässe auszustellen wären.
Mag. Eva-Maria Rippel-Held