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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Mitnahme von Schalldämpfern ins Ausland für die Ausübung der Jagd

Nach den neuen Bestimmungen dürfen Jäger Schalldämpfer besitzen. Dürfen diese für die Ausübung der Jagd auch in andere EU-Staaten mitgenommen werden?

Zur Beantwortung dieser Fragen muß man wissen, daß Schalldämpfer keine Feuerwaffen im Sinne der EU-Waffenrechtsrichtlinie sind. Demgemäß werden Schalldämpfer (richtigerweise) in der Richtlinie auch keiner Feuerwaffen-Kategorie zugeordnet. Weiters werden Schalldämpfer auch nicht vom Begriff „wesentlicher Bestandteil“ der Waffenrechtsrichtlinie erfaßt. Daher sind Schalldämpfer, wie etwa auch Zielfernrohre oder Tragegurte, nicht vom Regelungsbereich der Waffenrechtsrichtlinie erfaßt.

Ausgehend von diesen europarechtlichen Vorgaben sieht das Waffengesetz 1996 demgemäß auch nicht vor, daß Schalldämpfer in den (österreichischen) Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen werden.

Diese Rechtslage hat die Konsequenz, daß sich die Mitnahme von Schalldämpfern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat (aber auch in jeden anderen Staat) nach den Bestimmungen dieses Mitgliedsstaates (oder anderen Staates) richtet.

Wollen Sie daher einen Schalldämpfer für die Jagd in ein anderes Land mitnehmen, müssen Sie daher die Bestimmungen dieses (anderen) Landes beachten. Beachten Sie aber bitte auch, daß Sie die Bestimmungen eines oder mehrerer Transitländer einhalten müssen.

Da der Besitz von Schalldämpfern in vielen Ländern eingeschränkt ist, empfiehlt sich im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen bei einem Fehlverhalten die Einholung von guten Informationen aus diesen Reiseländern.

DI Mag. Andreas Rippel

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