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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Stellungnahme der IWÖ zu den beabsichtigten Änderungen des Waffengesetzes 1996

Sehr geehrte Damen und Herren! Unter Bezugnahme auf die Einleitung des Begutachtungsverfahrens betreffend die geplante Änderung des Waffengesetzes 1996 dankt die IWÖ, Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich, für die Übermittlung des Begutachtungsentwurfes und für die Einräumung der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.

In der Sache geben wir nachstehende Stellungnahme ab:

2 Abs. 1 Z 3 WaffG 1996
Der Entfall der Schußwaffen der Kategorie D bringt weder eine Verwaltungsvereinfachung noch eine Erhöhung der Sicherheit.

Besitzer von Altbeständen an Schußwaffen der Kategorie D müssen erneut eine Nachregistrierung durchführen. Im Hinblick auf die ständigen neuen Vorgaben des Waffenrechtes samt Um- und Nachregistrierungen und der Notwendigkeit immer wieder neue Bewilligungen für den bestehenden Altbestand einzuholen, führt dies selbst für aufmerksame Waffenbesitzer zu einer unübersichtlichen Situation. Daraus können Gesetzesverletzungen resultieren, die aber vor allem Personen treffen, die an der Einhaltung der Normen ein Interesse besitzen.

2 Abs 2 WaffG 1996
Die Kaliberbeschränkung der Einsteckläufe „unter 5,7 mm“ bringt keine Erhöhung der Sicherheit und hätte daher zu entfallen.

5 Abs. 1 WaffG
Die vorgeschlagene Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, verwaltungstechnisch und administrativ wäre es aber einfacher die Kriegsmaterial-Verordnung der Bundesregierung entsprechend anzupassen. Eine unterschiedliche Einstufung nach der Kriegsmaterial-Verordnung und nach dem Waffengesetz 1996 ist unnötig kompliziert.

8 Abs. 7 WaffG 1996
Durch die vorgeschlagene Regelung wird die Verschwiegenheitsverpflichtung der Psychologen vollständig ausgehöhlt.

Sofern die betreffende Person in der Folge nicht um ein waffenrechtliches Dokument ansucht, ist die Kenntnis der Behörde von der Absolvierung eines psychologischen Tests nicht notwendig und überschießend.

11b WaffG 1996
Die vorgeschlagene ausführliche Definition der Sportschützeneigenschaft ist entbehrlich. Eine Person, die im Rahmen der Gesetze den Schießsport ausübt, ist Sportschütze.

Die vorgeschlagene Regelung benachteiligt gravierend sämtliche kleineren Sportschützenvereine. Die Definition über die Mitgliederzahl ist völlig willkürlich und nicht plausibel.

Die Definition der Schießwettbewerbe (mindestens fünf Bundesländer übergreifend) ist ebenfalls willkürlich und entspricht nicht dem österreichischen Schützenwesen. Die Regelung schafft de facto eine Monopolstellung des Österreichischen Schützenbundes oder gleichartiger Verbände.

Der vorgesehene Vereinszwang ist auch verfassungsrechtlich bedenklich.

13 Abs. 1 WaffG
Der Ausspruch eines Waffenverbotes über Personen, die über keine Waffen verfügen durch Organe der öffentlichen Aufsicht und sohin in unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist entbehrlich.

14 WaffG 1996
Betreffend Schießstätten ist anzumerken, daß es strittig ist, ob die gegenständliche Bestimmung auch auf Waffen der Kategorie A anzuwenden ist. Insbesonders im Hinblick auf die Erweiterung der Waffen der Kategorie A wäre aufzunehmen, daß die Bestimmung des § 14 WaffG auch für die Benützung von Waffen der Kategorie A Gültigkeit hat.

17 Abs. 1 Z 4 WaffG 1996
Die Einreihung von Vorderschaftsrepetierflinten unter die Waffen der Kategorie A entspricht nicht der Richtlinie und ist sicherheitstechnisch nicht notwendig. Die juristische Unterscheidung gegenüber halbautomatischen Flinten ist willkürlich.

17 Abs. 1 Z 8 WaffG 1996
Oftmals weisen halbautomatische Schußwaffen, welche Kriegsmaterial nach alter und geplanter Regelung darstellen, Magazine auf, welche mehr als zehn Patronen aufnehmen können. Es ist administrativ aufwendig und führt zu keinem sicherheitspolizeilichen Gewinn, wenn nunmehr die Besitzer dieses Kriegsmaterials zusätzlich lediglich für das Magazin noch eine Sonderbewilligung als verbotene Waffe benötigen. Die Bewilligung als Kriegsmaterial muß auch das Magazin einschließen.

17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG 1996
Die Regelung, wonach Magazine allein als verbotene Waffen gelten, führt insbesonders bei Personen, die keine dazugehörigen Waffen besitzen (z.B. Magazinsammler), zu ungewünschten Ergebnissen und ist sicherheitspolizeilich zwecklos.

Dieselbe Problematik tritt auch bei Besitzern von Schußwaffen der Kategorie C auf, wobei diese Schußwaffen nicht selten dieselben Magazine verwenden, wie Schußwaffen der Kategorie B (Halbautomaten, z.B. OA 15).

17 Abs. 3a WaffG 1996
Die Voraussetzung „wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben“ ist nicht notwendig, das Abstellen auf die Jagdkarte wäre ausreichend.

21 Abs. 2 WaffG 1996
Angehörigen der Militärpolizei und Angehörigen der Justizwache ist nunmehr ein Waffenpaß auszustellen. Diese Regelung wäre auch auf andere gefährdete Berufsgruppen auszuweiten. Zweckmäßig wäre eine entsprechende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres.

23 Abs. 2b WaffG 1996
Im Hinblick auf die Definition eines Sportschützenvereines im § 11b WaffG ergibt sich eine Einengung der Anwendung des § 23 Abs. 2b WaffG. Durchaus zu begrüßen ist die Ersetzung der Wortfolge „Ausübung des Schießsportes“ durch „Mitglieder eines Sportschützenvereines“, der Sportschützenverein hat aber anders definiert zu sein als vorgeschlagen.

Die Erweiterungsmöglichkeit auf zehn Schußwaffen setzt eine zu lange Ausübung des Schießsportes als Mitglied eines Sportschützenvereines voraus.

30 WaffG 1996
Deaktivierte Schußwaffen sind offensichtlich keine Schußwaffen mehr, auch keine Waffen und sind daher dem WaffG nicht zu unterwerfen.

Abschließend ersuchen wir Sie die oben dargestellte Stellungnahme zu berücksichtigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Prof. DI Mag. Andreas Rippel

Präsident der IWÖ

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