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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Der Ministerrat beschließt eine neuerliche Verschärfung des Waffengesetzes

Der Ministerrat hat als eine der ersten Amtshandlungen unter dem neuen Vorsitz von Bundeskanzler Schallenberg beschlossen, daß das Waffengesetz neuerlich verschärft werden soll. Man ist dem Drängen der Grünen und insbesondere der Initiatorin der Verschärfungen, Meri Disoski, Frauen- und Gleichstellungssprecherin der Grünen, nachgekommen.

Nach diesem Ministerratsbeschluß sollen nachstehende wesentliche Änderungen im Waffengesetz vom Parlament beschlossen werden: Die Anforderungen an die Verläßlichkeit nach § 8 Waffengesetz, welche Voraussetzung für die Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß ist, sollen verschärft werden und Waffenverbote nach § 12 WaffG sollen in bestimmten Fällen automatisch gelten. Ziel dieser Änderungen bei den Waffenverboten ist es, daß vermehrt individuelle Waffenverbote existieren.

Wahrscheinlich am unproblematischsten ist es, daß Personen, die rechtskräftig wegen Terrorstraftaten verurteilt wurden, nicht mehr als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen sind. Dies soll nun ganz im Sinne einer Alibihandlung des Gesetzgebers explizit geregelt werden, inhaltlich ergibt sich aber kein Unterschied zur bisherigen Regelung.

Ebenfalls eher weniger Unterschied zur bisherigen Regelung ergibt sich dadurch, daß Menschen ex lege (=automatisch) als nicht mehr verläßlich anzusehen sind, wenn diese wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz verurteilt wurden.

Eine Ausweitung der Verläßlichkeitsausschlußgründe wird aber dadurch vorgenommen, daß bereits eine Verwaltungsübertretung (!) nach dem Symbole-Gesetz, dem Abzeichengesetz und bestimmter Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen die Verläßlichkeit ausschließen sollen. Verstöße gegen die genannten Verwaltungsstrafgesetze können auch sehr geringfügig sein. Selbst Personen, die dem Gedankengut der verbotenen Organisationen strikt ablehnend gegenüberstehen, können bestraft werden. Wenn in solchen Fällen nicht der geringste Zusammenhang mit einem extremistischen Gedankengut, Gewalt oder Gewaltverherrlichung, Verhetzung und dergleichen besteht, ist zumindest zu fragen, warum bereits geringfügige Verwaltungsstrafdelikte ex lege – das heißt automatisch – die Verläßlichkeit ausschließen sollen. Es würde völlig ausreichen, wenn die Behörde – so wie derzeit – beim Vorliegen von solchen Delikten eine Einzelfallprüfung durchführt.

Abermals im Sinne einer Alibipolitik ist es, wenn bei der Verurteilung zu einer Terrorstraftat ex lege ein Waffenverbot zu erlassen ist. Dies stellt keine Änderung zum geltenden Recht dar, die Waffenbehörden hätten zwingend ein derartiges Waffenverbot nach § 12 WaffG auch bei derzeitiger Gesetzeslage zu verhängen.

Wohl einer zeitlichen Verlängerung aller Waffenverbote soll es dienen, daß klargestellt werden soll, daß ein gemäß § 12 WaffG verhängtes Waffenverbot grundsätzlich unbefristet gilt.

Wesentlich sind aber die Änderungen im Bereich des vorläufigen Waffenverbotes nach § 13 WaffG: Die Bestimmungen über ein vorläufiges Waffenverbot wurden erst vor kurzem verschärft und sollen nunmehr nochmals verschärft werden. Nach derzeitiger Rechtslage sind Polizisten ermächtigt ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß der Betroffene durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In der Praxis werden auch jetzt schon Waffenverbote rasch und auch bei kleinen Anlaßfällen und auch bei relativ dürftiger Verdachtslage ausgesprochen. Gerade bei Familienzwistigkeiten sind Männer die Leidtragenden dieser Regelung, selbst bei der bloßen unerwiesenen Behauptung einer Aggressionshandlung wird oftmals ein Waffenverbot ausgesprochen.

Dieses Waffenverbot soll nun noch ausgeweitet werden und es soll ex lege (automatisch) ein solches Verbot gelten, wenn der Polizeibeamte ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausspricht. Nach der Judikatur ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, daß auf Grund bestimmter Vorfälle anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Vorfälle als solche in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht.

Die Voraussetzungen eines vorläufigen Waffenverbotes und eines Betretungs- und Annäherungsverbotes sind daher ähnlich, aber nicht gleich. Bei einem Waffenverbot muß ein mißbräuchliches Verwenden von Waffen zu erwarten sein, bei einem Betretungsverbot muß nicht einmal die Befürchtung eines Waffenmißbrauches bestehen. Auch wenn bereits nach derzeitiger Rechtslage vorläufige Waffenverbote nach § 13 Waffengesetz rasch ausgesprochen werden, werden durch die neue Regelung noch mehr Waffenverbote gelten, und zwar selbst dann, wenn nicht einmal ein loser Zusammenhang mit Waffen besteht.

Zusammengefaßt kann man es so sagen, der türkis-grüne Regierungszug fährt weiter in die gleiche Richtung, in die Waffenverbotsrichtung.

 

DI Mag. Andreas Rippel

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