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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Unzuverläßlichkeit der Wiener Polizei? Eine (fast) unglaubliche Geschichte

Bei der Wiener Polizei werden Faustfeuerwaffen gestohlen oder veruntreut und die Staatsanwaltschaft stellt umgehend das Verfahren ein und bricht es ab? Realität oder Satire?

Über einen Legalwaffenbesitzer, welcher Inhaber eines Waffenpasses war, wird von der Wiener Polizei ein Waffenverbot ausgesprochen. Ob dieser Ausspruch des Waffenverbotes korrekt war oder nicht, ist für den gegenständlichen Fall nicht interessant.

Aufgrund des Waffenverbotes wird auch die Pistole der Marke Glock, zwei Magazine und Munition beschlagnahmt. Wie sich später herausstellen wird, werden die beschlagnahmten Gegenstände auf ein Wiener Polizeikommissariat verbracht und dort „verwahrt“.

Nach einiger Zeit wird von der Waffenbehörde das Waffenverbot behoben, sodaß sowohl der Waffenpaß als auch die Waffe samt Magazinen und Munition wieder an den Berechtigten auszufolgen sind.

Frohen Mutes sucht der Legalwaffenbesitzer das zuständige Polizeikommissariat auf und ersucht um Ausfolgung seiner Waffe samt Magazinen und Munition. Freundlich aber lapidar wird dem Legalwaffenbesitzer dort mitgeteilt, daß die Waffe „fehlen“ würde und daß man bereits interne Ermittlungen eingeleitet hätte. Schriftliches über diese behaupteten internen Ermittlungen wird dem Legalwaffenbesitzer aber trotz Nachfrage nicht ausgehändigt.

Daraufhin versucht der Legalwaffenbesitzer zumindest eine Anzeige bei der Polizei gegen unbekannte Täter wegen des „Verschwindens“ seiner Waffe einzubringen. Auch diese Anzeigenerstattung wird ihm verwehrt.

Hinsichtlich des Verschwindens der Waffe wird der Legalwaffenbesitzer lediglich darauf aufmerksam gemacht, daß er einen Amtshaftungsanspruch bei der Finanzprokuratur anmelden könnte.

Daß ein Rechtsunkundiger ohne irgendeine Bestätigung der Polizei über den Diebstahl oder die Veruntreuung nicht einen Amtshaftungsanspruch bei der Finanzprokuratur so ohne weiteres einbringen kann, fällt offensichtlich niemandem auf.

Wissen Sie wie man einen Amtshaftungsanspruch einbringt? Der Legalwaffenbesitzer wußte es nicht und war dadurch gezwungen zu allem Überfluß auch noch rechtsanwaltlichen Beistand zu nehmen.

Da dem Legalwaffenbesitzer weder eine Bestätigung über das „Verschwinden“ der Waffe noch eine Bestätigung über laufende Ermittlungen gegeben wurde, mußte eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien und ein formeller Ausfolgungsantrag bei der Polizei eingebracht werden.

Die Waffenbehörde teilte daraufhin mit: „In Bezug auf Ihr Telefongespräch mit … teile ich mit, daß die sichergestellten Gegenstände des Herrn … :

Pistole Glock 23, …

zwei Magazine, Fassungsvermögen 13 Stück

28 Stück Munition im Kaliber …

nicht ausgefolgt werden können, da diese aus dem Depositenlager des Polizeikommissariats … in Verstoß geraten sind.“

Wie dies „passieren“ konnte, darüber gibt der Akt der Staatsanwaltschaft Auskunft:

Der Depositenraum, in dem auch sichergestellte Waffen verwahrt wurden, befindet sich im ersten Stock des Amtsgebäudes der Polizei. Die Tür des Depositenraumes ist mit einem Zylinderschloß, sowie auch der Metallkasten, in dem die sichergestellten Waffen aufbewahrt werden, versehen.

Der Depositenraum hat zwei Zugänge, ein Zugang von einem Büroraum und einen Zugang vom Gang. Der Zugang vom Gang soll jedoch aufgrund der Tatsache, daß der Metallkasten (in dem die sichergestellten Waffen verwahrt werden) „in der Türe steht“ nicht möglich sein.

Das Büro (von dem aus der Depositenraum zugänglich ist) ist aber über verschiedenste Zimmer zugänglich und bleibt beispielsweise eines dieser Zimmer „grundsätzlich unversperrt“, da ein weiteres Zimmer rund um die Uhr zugänglich sein muß.

Bereits diese Verwahrung ist jedenfalls grenzwertig. Die Faustfeuerwaffen – und es dürften mehrere sein – werden bloß in einem Metallschrank und nicht in einem Tresor verwahrt und dieser Metallschrank dürfte auch nicht fest mit dem Boden oder der Wand verbunden sein, sondern steht lediglich quasi als Blockade in der Türe.

Wie gesagt, dies stellt sicher eine grenzwertige Verwahrung dar, es kommt aber noch viel schlimmer:

Schlüssel für den Depositenraum besitzen zwei Beamte des Polizeikommissariats. Für jeden Kasten im Depositenraum existiert jeweils nur ein Schlüssel.

Der eine Beamte verwahrt den Schlüssel zum Depositenraum „verpackt in einem geschlossenen Kuvert“ in einem der Kästen seines Büros. Da ein geschlossenes Kuvert wohl kaum ein aufbruchsicheres Behältnis ist, wird bereits der erste Schlüssel grob mangelhaft verwahrt. (Das Büro des Beamten wird wohl öfters auch von fremden Personen betreten werden.)

Damit aber immer noch nicht genug:
Der zweite Schlüssel für den Depositenraum samt den Schlüsseln für die Kästen (in denen die Waffen verwahrt werden) wird bloß in einem „Aktentrolley“ aufbewahrt. „Dieser wird jedoch nicht versperrt, da [die] Vertretung im Falle unvorhergesehener Abwesenheit (Krankheit, Unfall, etc.) sonst keinen Zugang zu den Depositen hätte.“

Für die, die es nicht glauben, hiermit noch einmal: Nicht nur, daß der erste Schlüssel für den Depositenraum unversperrt in einem Büro liegt, nein auch der zweite Schlüssel samt den Schlüsseln für die Kästen liegt unversperrt in einem unversperrten Büro.

Was sagt das Waffengesetz und die Durchführungsverordnung über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung: „Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.“ Nach ständiger Behördenpraxis (gerade auch der Wiener Polizei) ist das Verwahren des Schlüssels zum Aufbewahrungsbehältnis von Waffen an einem unversperrten Ort eindeutig und zweifellos eine völlig unsorgsame Verwahrung. Die Konsequenz für jeden (privaten) Waffenbesitzer ist eindeutig: Verlust der Verläßlichkeit und Entzug von Waffenpaß und Waffenbesitzkarte.

Die Polizei unterliegt natürlich nicht dem Waffengesetz und seinen Aufbewahrungsvorschriften und dies könnte wohl ein Freibrief für eine grob sorgfaltswidrige Verwahrung sein.

Verwahrt ein privater Legalwaffenbesitzer seine Waffe so, wie es die Polizei in diesem Fall getan hat, dann ist ihm der Ausspruch einer Geldstrafe und der Entzug von Waffenpaß und Waffenbesitzkarte nahezu 100%ig sicher.

Was ist bei der Polizei passiert? Soweit ersichtlich gar nichts: Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Strafverfahren gegen die Beamte des Polizeikommissariats eingestellt und hat weiters das Verfahren gegen unbekannte Täter abgebrochen.

Und wie wurde dem Legalwaffenbesitzer „unbürokratisch“ geholfen? Er darf nunmehr ein Aufforderungsverfahren bei der Finanzprokuratur (was inhaltlich einer Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich darstellt) einbringen. Nach drei Monaten hat die Finanzprokuratur mitzuteilen, ob der Amtshaftungsanspruch anerkannt oder abgelehnt wird. Wird der Amtshaftungsanspruch – und hier genügt ein rein formloser Zweizeiler – abgelehnt, dann kann der Legalwaffenbesitzer erst recht Klage gegen die Republik Österreich beim zuständigen Landesgericht einbringen.

Gedanken über den Zustand unseres Staates machen sie sich bitte selbst.

Mag. Eva-Maria Rippel-Held

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