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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Wie wird das neue Waffengesetz richtig interpretiert Probleme bei der Auslegung des neuen Gesetzes, Teil 2

Wie ich in den IWÖ-Nachrichten 02/2019 dargestellt habe muß jedes Gesetz Interpretationsspielräume offenlassen. Kein Gesetz kann unmöglich jeden einzelnen Fall regeln. Es ist also kein Fehler, wenn Gesetze teilweise unbestimmt sind.

Link zu Teil 1

Natürlich ist es auch so mit dem neuen Waffengesetz. Die grundlegenden Änderungen durch die letzte große Waffengesetznovelle sind ebenfalls teilweise unbestimmt und benötigen eine behördliche und gerichtliche Interpretation.

Besonders hingewiesen habe ich bereits auf die Problematik im Bereich der Jägerschaft beim Führen von Schußwaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen/Halbautomaten) bei der Jagdausübung (bloß) mit einer Waffenbesitzkarte.

Nach der zumindest auf den ersten Blick eindeutigen Rechtslage des § 20 Abs. 1a Waffengesetz 1996 dürfen Jäger bei der Jagd auch eine Schußwaffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffe oder Halbautoamt) führen. Die Bestimmung ist aber problematisch, das Gesetz spricht nämlich von einer „rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd“.

Manche waffenrechtlichen Experten und auch die Landesjagdverbände vermeinen nun, daß die Schußwaffe der Kategorie B bereits bei der Fahrt ins Revier und jedenfalls im Revier (z. B. bei der Fütterung) geführt werden darf.

In meinem Artikel in den IWÖ-Nachrichten 02/2019 habe ich an dieser Interpretation Zweifel angemeldet, meiner Auffassung nach kann man nicht allgemein sagen, daß bereits bei der Fahrt ins Revier das Führen einer Schußwaffe der Kategorie B zulässig sei.

Auch im Revier ist es meiner Auffassung nach nicht jedenfalls zulässig, daß der Jäger eine Schußwaffe der Kategorie B (z.B. Faustfeuerwaffe) führt. Ich habe in den genannten IWÖ-Nachrichten meine Befürchtung dargestellt, daß die Waffenbehörden und die zuständigen Gerichte die neue gesetzliche Bestimmung eng auslegen werden.

Wie von mir vorhergesehen gibt es nun bereits erste offizielle Stimmen, die zeigen, daß die neue Bestimmung für Jäger betreffend das Führen einer Faustfeuerwaffe/eines Halbautomaten mit Waffenbesitzkarte eng auszulegen ist.

In einem behördlichen Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nunmehr am 17.06.2019 folgendes ausgeführt:

„In Ihrem Antrag führten Sie auch aus, bei diversen jagdlichen Tätigkeiten würde nicht immer eine Langwaffe mitgeführt werden können. Als Beispiele führten Sie an, die Kontrolle der Fütterungen im Winter, beim Hochsitzbau sowie bei sonstigen habitatsverbessernden Arbeiten, bei denen mit schweren Werkzeugen (Motorsäge, etc.) gearbeitet werde.

Gemäß § 20 Abs. 1a WaffG berechtigt eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B.

Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Bregenz handelt es sich bei Ihren genannten Tätigkeiten [Wildfütterung im Winter; Hochsitzbau; habitatsverbessernde Arbeiten] jedoch nicht um die tatsächliche Ausübung der Jagd, sondern lediglich um andere Tätigkeiten, bei denen es nicht erforderlich und nicht vom Gesetzgeber vorgesehen ist, eine Schußwaffe der Kategorie B mitzuführen. Die tatsächliche Ausübung der Jagd wird hiebei nicht ausgeführt, weshalb ein Führen von Schußwaffen der Kategorie B zu diesen Zwecken nur mit einem Waffenpaß erlaubt wäre. Sollten Sie dennoch eine Schußwaffe der Kategorie B zu diesen Zwecken mit sich führen, würden Sie diese unbefugt führen und sich strafbar machen.“ (Bezirkshauptmannschaft Bregenz 17.06.2019, Zl.: BHBR-III-2500/3310-14)

Diese Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestätigen vollinhaltlich meine Befürchtungen hinsichtlich einer engen Auslegung der Bestimmungen hinsichtlich des Führens von Schußwaffen der Kategorie B mit Waffenbesitzkarte durch Jäger.

Angemerkt wird, daß selbst dann, wenn die Wildfütterung im Winter keine jagdliche Tätigkeit sein soll, es offensichtlich ist, daß bei der Fahrt ins Revier eine Schußwaffe der Kategorie B unter keinen Umständen geführt werden darf.

Die Gesetzesauslegung der Behörde ist für mich nicht überraschend: Bereits seit vielen Jahren zeichnen sich die Waffenbehörden und die zuständigen Gerichte durch eine sehr restriktive Auslegung des Waffengesetzes aus.

Ein unberechtigtes Führen einer Schußwaffe der Kategorie B hat im Regelfall nicht nur ein gerichtliches Strafverfahren, sondern auch den Verlust der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Verläßlichkeit zur Folge. Höchste Vorsicht ist daher angebracht, soll eine Schußwaffe der Kategorie B bloß mit einer Waffenbesitzkarte geführt werden.

DI Mag. Andreas Rippel

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