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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Die Änderung des Waffengesetzes ist nun auf Schiene

Wie es sich in den letzten Tagen abgezeichnet hat, ist die letzte Fassung des Entwurfes der Änderungen zum Waffengesetz 1996 nunmehr zwischen den Koalitionsparteien abgesegnet.

Der Entwurf wird, wie es die EU in der Waffenrechtsrichtlinie fordert, wesentliche Verschärfungen vor allem im Zusammenhang mit halbautomatischen Waffen (Magazinkapazität bei Langwaffen und Pistolen) bringen. Auch hausgemachte Verschärfungen, die schon lange in Österreich gefordert werden, sind eingebaut (z. B. Erschwerungen beim Psychotest).

Wie die IWÖ aber bereits seit langem fordert, enthält der Entwurf auch relevante Verbesserungen.

Zu den wesentlichsten Bestimmungen:

Magazine mit großer Kapazität – maximal 20 Schuß bei Faustfeuerwaffen, zehn bei halbautomatischen Langwaffen – werden verboten. Es wird aber nicht nur das Magazin verboten, sondern auch die Waffe. Nach einer Übergangsfrist sind die Magazine bei der Behörde zu melden, dürfen aber im Regelfall behalten werden. Die dazugehörige Waffe wechselt damit aber in die Kategorie A. Für den Altbesitz wird aber eine Genehmigung erteilt.

Anders als beim Verbot der Pumpguns, die de facto nicht veräußert werden dürfen, hängt die Einstufung der Waffe nur vom Magazin ab. Vernichtet man jenes mit der großen Kapazität, ist die Waffe “nur” Kategorie B und kann von anderen Berechtigten mit WBK oder Waffenpaß weiterhin erworben und mit den “kleinen” Magazinen verwendet werden.

Der Umbau einer Schußwaffe bewirkt in Zukunft keine Auswirkungen auf die Einstufung. Eine zu einer halbautomatischen Schußwaffe umgebaute vollautomatische Schußwaffe bleibt in der Kategorie A und somit eine verbotene Waffe. Zum Besitz bedarf es daher einer Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums. Dies war aber bereits jetzt gängige Praxis des Ministeriums.

Der Psychotest für die Erlangung einer WBK oder eines Waffenpasses kann nicht mehr ohne weiteres wiederholt werden. Neben der Einführung einer Wartefrist von sechs Monaten für ein erneutes waffenpsychologisches Gutachten gibt es eine Sperre für den Bewerber nach dem dritten negativen Antritt.

Justizwachebeamte und Militärpolizisten müssen in Zukunft nicht mehr einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nachweisen, sondern bekommen wie Polizisten einen Waffenpaß. Leider wurden weitere Vereinfachungen zur Erlangung eines Waffenpasses für andere gefährdete Berufsgruppen auf Druck der ÖVP aus dem ursprünglichen Entwurf genommen.

Die deutschen Regeln betreffend das Führen von Faustfeuerwaffen bei der unmittelbaren Jagdausübung werden übernommen. Nur mit einer Waffenbesitzkarte wird es bei der unmittelbaren Jagdausübung im Revier erlaubt sein, eine Faustfeuerwaffe mitzuführen. Eine weitere Verbesserung für Jäger: auch für “Nicht-Berufsjäger” wird es möglich sein, eine Bewilligung für einen Schalldämpfer zu bekommen.

Am Montag soll der Entwurf offiziell in Begutachtung gehen. Auch die IWÖ wird zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden.

Wir werden weiter berichten.

DI Mag. Andreas Rippel

Präsident der IWÖ

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