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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Eine Novelle in letzter Sekunde

Noch knapp vor Torschluß wurde beim Waffenrecht einiges repariert. Man hätte es nicht mehr für möglich gehalten. Und man stelle sich vor: es sind wirklich und wahrhaftig Liberalisierungen gewesen. Das hat es seit den neunziger Jahren nicht mehr gegeben. Der Kampf um diese Verbesserungen geht schon Jahre dahin, genau gesagt seit 2010. Die Beharrlichkeit und der Einsatz hat sich gelohnt. Wer das bewirkt hat, ist nicht schwer zu erraten. Die IWÖ war natürlich dabei, das muß man hier besonders heraustreichen.
Was ist nun Gegenstand dieser Novelle? Drei Sachen sind es gewesen:

Traditionsschützen
Im § 11 wurden jetzt auch die traditionellen Schützenvereinigungen eingefügt. Es gibt einen neuen Absatz 5 und der lautet wie folgt:

Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.

Bedeutet, daß man als Jugendlicher auch ab 16 Jahren Schußwaffen der Kategorien C und D besitzen darf, wenn man Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist und eine entsprechende Genehmigung bekommt. Bisher durfte das nur für jagdliche und sportliche Zwecke genehmigt werden. Ist doch schön.

Es ist zu hoffen, daß dies auch vermehrt in Anspruch genommen wird. Leider verzichten immer mehr dieser traditionellen Schützenvereinigungen auf echte Waffen und lassen ihre Waffen deaktivieren, was eine wirkliche Schande ist und diese Schützen zu Folklorevereinen degradiert.

Stückzahlbeschränkung
Eine weitere, lang ersehnte Erleichterung betrifft die Stückzahlbeschränkung. Diese völlig sinnlose Bestimmung ist allen legalen Waffenbesitzern schon ewig zuwider. Sie ist nicht nur überflüssig, bringt für die Sicherheit des Landes überhaupt nichts und bedeutet einen gewaltigen Verwaltungsaufwand. Beigetragen hat zu diesem Unbehagen außerdem, daß die Verwaltungsbehörden im Laufe der Jahre die Voraussetzungen für die Erweiterungen ständig verschärft haben. Im Rahmen des Ermessens wurden immer mehr Rechtfertigungsgründe abgefordert, Ergebnislisten, Teilnahmebestätigungen, alles Dinge, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sind. Aber man war hier der Willkür der Referenten ziemlich hilflos ausgeliefert.

Zumindest für die ersten 5 Waffen gibt es jetzt eine Vereinfachung. Zum § 23 wurde jetzt ein neuer Absatz 2b geschaffen und der lautet:

Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

  1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Bedeutet, daß man jetzt nach fünf Jahren mit der Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ ohne weiteres eine Erweiterung bis auf 5 Waffen der Kategorie B bekommen muß. Man darf natürlich nichts angestellt haben und muß auch glaubhaft machen, daß man die Waffen ordnungsgemäß verwahren kann.

Nach meiner Ansicht müßte auch die bloße Anführung der Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ für diese Erweiterung genügen. Die Vorlage von Listen, Bestätigungen und die Mitgliedschaft bei einem Schützenverein könnten daher in Zukunft für diese erste Erweiterung entfallen. Dem behördlichen Ermessen wird hier ein Riegel vorgeschoben. Diese Regelung ist der Anführung des Rechtfertigungsgrundes „Bereithalten zu Selbstverteidigung“ nachgebildet, also wäre die bloße Anführung dieses Rechtfertigungsgrundes ausreichend.

Diese neue Regelung wird einen großen Teil des Bedarfes von sportlich interessierten Schützen abdecken und vernünftig gehandhabt, eine bedeutende Verwaltungsvereinfachung bringen. Das hat die IWÖ seit 2010 angestrebt und mit Hilfe einsichtiger und vernünftiger Abgeordneter jetzt endlich erreicht.

Der Rückzieher des Innenministeriums:
Das was hier gesagt wird, klingt gut, ist auch gut und entspräche dem geänderten Gesetz. Leider ist der entsprechende Erlaß des BMI (GZ.: BMI-VA1900/0173-III/3/2013) recht mißverständlich. Manche Waffenbehörden legen das als Verschärfung aus. Dies wäre klarzustellen.

Nachfolgend auszugsweise der Wortlaut:
Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. Zur Selbstverteidigung oder für die Ausübung der Jagd besteht dieser Bedarf in weit geringerem Umfang. Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des  Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen.

Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten. Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar,  Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen. Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.

Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat. Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als 5 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll. Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.

Deaktivierung von bereits deaktivierten Kriegswaffen
Der heimtückische § 42b WaffG ist zwar nicht abgeschafft worden, wie es vernünftig gewesen wäre, aber die Frist zur Befolgung der komplizierten und unverständlichen neuen Deaktivierungsvorschriften ist wenigstens verlängert worden und zwar auf 36 Monate.

Der neue § 58(6) heißt jetzt:
Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.

Daher ist die Endfrist nunmehr neu der 1. Oktober 2015. Das gibt nicht nur die Gelegenheit, die neuen Vorschriften zu befolgen sondern auch die Hoffnung, daß endlich Vernunft einkehrt und dieser unsägliche § 42b überhaupt ersatzlos gestrichen wird. Ob das umgesetzt werden kann, wird wohl auf das Ergebnis der bevorstehenden Nationalratswahl ankommen.

Zusammenfassung
Ein schönes Geschenk des Gesetzgebers noch knapp vor Ende der Legislaturperiode. Man hätte es billiger haben können, wäre schon 2010 die Stückzahlbeschränkung überhaupt beseitigt worden. Das ging aber damals nicht. Es hat geheißen, das wäre nicht der „politische Wille“ im BMI und dort regiert bis heute die ÖVP. Jetzt ist das ein wenig gemildert worden. Immerhin.

Und den § 42b WaffG hätte man sich überhaupt ersparen können. Das war nämlich eine Fleißaufgabe der sogenannten „FachbeamtInnen“ im BMLVS. Verfassungswidrig, rückwirkend, praktisch nicht umsetzbar. Jeder hat das gewußt und an warnenden Stimmen hat es nicht gefehlt. Jetzt wurde wenigstens die Frist verlängert, was die Gelegenheit zu einer wirklichen Korrektur der mißglückten Gesetzesbestimmung bietet. Das wäre aber die Aufgabe für ein neu zusammengesetztes Abgeordnetenhaus.

Die IWÖ freut sich über den schönen Erfolg und unsere Mitglieder können sich auch darüber freuen. Fast drei Jahre lang haben wir versucht, Liberalisierungen der Stückzahlbeschränkung zu erreichen, jetzt ist zumindest ein Teilerfolg gelungen. Und den § 42b haben wir seit seiner Schaffung entschlossen bekämpft. Auch hier ist eine Atempause erreicht worden.

Es soll nicht verschwiegen werden, daß ohne die Unterstützung einiger Abgeordneter dieser Erfolg nicht gelungen wäre. Wer das gewesen ist, wissen wir alle. Das verdient Dank und Anerkennung. Auch war ein Deaktivierungs-Artikel des Chefreporters Theuretsbacher vom „Kurier“ besonders hilfreich.

Wir aber geben nicht auf. Unser Ziel ist die Verwirklichung aller unserer Liberalisierungsforderungen. Das war nämlich nur der erste Schritt, weitere Schritte werden hoffentlich folgen.

Nachbemerkung:
Diese Waffengesetznovelle ist im Parlament einstimmig beschlossen worden. Das bedeutet, daß auch die Grünen – fanatische Gegner des privaten legalen Waffenbesitzes – dieser Liberalisierung zugestimmt haben.

Frage: Haben sie das übersehen? Hat der Justizsprecher nicht aufgepaßt? Sind sie gescheiter geworden? Die Antworten auf unsere Fragen zum Waffenrecht sprechen eine deutliche Sprache.

Dr. Georg Zakrajsek

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