Meldung der Überlassung einer Schußwaffe der Kategorie B
Das Waffengesetz sieht an relativ vielen Stellen die Verpflichtung der Meldung von bestimmten Umständen an die Waffenbehörde vor.
Werden derartige Meldungen nicht erstattet, stellt dies zumindest ein Verwaltungsstrafdelikt dar und wird von der Behörde regelmäßig hart bestraft. Die Bestrafung, die regelmäßig durch die Verhängung einer Geldstrafe erfolgt, ist aber nicht der einzige Nachteil, der den Betroffenen aus der Unterlassung der Meldepflicht trifft. Zwar wird im Regelfall nicht die erste Verwaltungsstrafe die Verläßlichkeit in Zweifel ziehen, Verwaltungsstrafen können aber Erweiterung von Waffenbesitzkarten verhindern und können im Zusammenhang mit anderen Umständen oder beim Vorliegen von mehrfachen Bestrafungen auch die waffenrechtliche Verläßlichkeit in Zweifel ziehen.
Eine sehr wichtige Meldung ist bei der Überlassung von Schußwaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Halbautomaten, manche Repetierflinten) vorgesehen.
Im Internet und auch privat kursieren vielfach Formulare über die Überlassung von Schußwaffen der Kategorie B, die aber oftmals falsch und/oder veraltet sind und dadurch zu fehlerhaften Meldungen führen können. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurden mehrfach verändert und haben sich diese Veränderungen nicht in den entsprechenden Formularen und auch nicht immer im Wissen der Waffenbesitzer niedergeschlagen.
Aus diesen Gründen haben wir umseitig ein neues Formular betreffend die Überlassung einer Schußwaffe der Kategorie ausgearbeitet und empfehlen dieses Formular zu verwenden. Das Formular kann auch beliebig oft kopiert oder von der Webpage der IWÖ unter Medien -> Downloads (https://iwoe.at/medien/downloads/) oder gleich hier im Anschluss heruntergeladen werden.
Formular §28 Waffengesetz (Download)
Wichtig ist, daß nach den momentan gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Falle der Veräußerung der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schußwaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen haben. Ältere Bestimmungen sahen noch vor, daß der Überlasser und der Erwerber die Überlassung jener Behörde schriftlich anzuzeigen hatten, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. Nunmehr kommt es nicht mehr auf die ausstellende Behörde des Waffenpasses oder der Waffenbesitzkarte an, sondern auf die für den Hauptwohnsitz des Erwerbers zuständigen Waffenbehörde.
Noch ältere Bestimmungen sahen vor, daß die Meldeverpflichtung lediglich den Überlasser traf (und nicht den Erwerber). Nunmehr müssen die Meldung sowohl der Erwerber als auch der Überlasser durchführen. Die Meldeverpflichtung trifft beide Personen. Die Meldung kann zwar durch ein gemeinsames Formular erfolgen (beispielhaft das umseitige IWÖ-Formular), dennoch müssen die Meldung sowohl der Überlasser als auch der Erwerber durchführen.
In der Anzeige sind Art der Schußwaffe und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer sowie Namen und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummer deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung anzugeben. Manche Formulare sehen auch die Aufnahme der Uhrzeit der Überlassung vor, dies ist aber gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei jeder – etwa vorübergehenden, leihweisen – Überlassung, sondern nur im Falle der Veräußerung, das heißt eines durch Rechtsgeschäft erfolgenden Eigentumsüberganges einer Schußwaffe der Kategorie B (Verkauf, Tausch, Schenkung).
Wesentlich ist weiters, daß jeder, der seinen Besitz an einer Schußwaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden hat und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen hat.
DI Mag. Andreas Rippel