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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Stellungnahme der IWÖ zur Novellierung des Waffengesetzes 2016

Die IWÖ dankt zunächst für die Gelegenheit, zu den oben bezeichneten Gesetzesvorhaben Stellung nehmen zu können. Nach ausführlicher Beratung in unserem Vorstand, erlaubt sich die IWÖ zu den im Betreff angeführten Gesetzesvorhaben folgende Stellungnahme abzugeben.

Vorausgeschickt wird, daß zu folgenden Vorhaben zur Gesetzesänderung keine Stellungnahme erfolgt:

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz
Meldegesetz
Namensänderungsgesetz
Personenstandsgesetz

Stellungnahme zur Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010

Nach der Streichung des § 23 Abs.2 Zi 1 wäre in Zukunft der Erwerb einer Schießmittelmenge von unter 10 kg nicht mehr bewilligungsfrei sondern bewilligungspflichtig. Eine Regelung betreffend die im rechtmäßigen Besitz befindlichen Schießmittel wird getroffen.

Trotz dieser letztgenannten Bestimmung (§ 48 Abs. 8) handelt es sich bei dieser Änderung um ein rückwirkendes Gesetz, das jedenfalls in unserem Rechtssystem sehr bedenklich ist und prinzipiell auch der Verfassung widerspricht (Verletzung wohlerworbener Rechte, hier Eigentum).

Es handelt sich dabei sogar um eine rückwirkende Strafbestimmung, die jedenfalls verboten wäre. Es ist zu erwarten, daß ein korrekter Bundespräsident einem solchen Gesetz die Unterschrift verweigert.

Der Sinn dieser Bestimmung ist auch nicht einzusehen, verursacht zusätzliche bürokratische Kosten und ist daher insgesamt entschieden abzulehnen.

Wenn auch die Bewilligungsvoraussetzungen für einige Fälle aufrecht bleiben, so erweist sich diese Änderung als eine Beschränkung des Wiederladens, was für viele Sportschützen und Jäger große Bedeutung hat.

Die in den Erläuterungen angeführte Begründung, auf Grund der hohen Gefährlichkeit sei diese Änderung erforderlich, ist eine Scheinbegründung und durch nichts gerechtfertigt.

Daher spricht sich die IWÖ im Namen ihrer Mitglieder entschieden gegen diese Änderung aus.

Stellungnahme zur Änderung des Waffengesetzes 1996

Die Änderung (Einfügung) des § 11a ist prinzipiell zu begrüßen.

Diese Personengruppe ist zu Recht vom Besitz und vom Führen von Schußwaffen auszuschließen. Es handelt sich dabei um eine Personengruppe mit hoher deliktischer Affinität und wäre, mit Schußwaffen ausgestattet, noch gefährlicher als sie jetzt schon ist.

Dahingestellt bleibt allerdings, daß diese Personengruppe ohnehin sehr oft – unbeschadet aller bestehenden Vorschriften – bewaffnet ist. So sehr also dieses „faktische Waffenverbot“ zu begrüßen ist, so muß aber dem Gesetzgeber auch klar sein, daß sich gerade diese Personengruppe an ein Waffengesetz nicht hält und auch nicht halten wird, auch wenn dieses Verbot mit Strafe bewehrt ist.

Es ist daher zu fragen, warum man nicht gleich bei dieser Gelegenheit ein Waffenverbot entsprechend § 12 WaffG verfügen möchte, was sicher noch sinnvoller wäre und vielleicht auch die Möglichkeit gäbe, diese als Täter auftretenden Menschen zufolge einer verbesserten Beweislage einer Bestrafung zuzuführen. Nur ein Schußwaffenverbot allein erscheint hier zu kurz gegriffen zu sein.

Es wäre daher der Entwurf in diesem Sinne zu erweitern bzw. zu ergänzen. Gegen diese Änderung bestehen seitens der IWÖ nur die obigen Bedenken, also die Forderung nach Waffenverboten gemäß § 12 WaffG.

Zum § 17 WaffG, Einfügung Abs.3

Dieser Änderung kann vollinhaltlich zugestimmt werden. Die Anpassung hätte schon lange erfolgen sollen.

Allerdings ist nicht einzusehen, warum hier jetzt die beruflichen Jagdausübungsberechtigten und –verpflichteten anders und besser behandelt werden sollen, als Menschen, die auch sonst der Jagd nachgehen. Es ist zu fragen, warum deren Sinnesorgane nicht auch gleichermaßen geschützt werden dürfen, wie die derjenigen, die das beruflich machen. Diese Ungleichbehandlung wäre dadurch zu beseitigen, daß auch „normalen“ Jägern über Ansuchen ein Schalldämpfer bewilligt wird.

Da in vielen anderen Ländern (Deutschland, GB, Skandinavien) so eine Möglichkeit vorgesehen ist, in manchen dieser Länder die Verwendung solcher Schalldämpfer bei der Jagd sogar vorgeschrieben ist, sollte dies ehebaldigst auch in unsere Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis Eingang finden.

Eine deliktische Verwendung solcher Geräte ist nicht zu befürchten, abgesehen davon, daß Kriminelle sich mit solchen Geräte jedenfalls illegal eingedeckt haben und sie auch trotz bestehender Verbote verwenden.

Sollten Sicherheitsbedenken bestehen, daß solche Geräte, die legal erworben werden, mißbräuchliche Anwendung finden, könnte diesem Umstand durch einen entsprechenden Eintrag im ZWR begegnet werden. (Schalldämpfer als Zubehör)

Bei dieser Gelegenheit soll zum wiederholten Male darauf hingewiesen werden, daß der derzeitige § 17 Abs. 2 WaffG verfassungswidrig ist (Enteignung durch Verordnung) und daher dringend entfallen müßte.

Zum § 22 Abs.2 Zi. 2

Hier wird den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein gesetzlicher „Bedarf“ eingeräumt, so daß diese Personen einen Waffenpaß auf Ansuchen ausgestellt erhalten müssen.

So sehr diese Änderung zu begrüßen ist, muß hier kritisch angemerkt werden, daß erst durch die Verwaltungspraxis der einzelnen Waffenbehörden dieser Zustand eingetreten ist, so daß diese Menschen, die auf Grund des geltenden § 22 WaffG bereits das Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses besäßen, diesen Waffenpaß nicht mehr zugesprochen erhalten.

Dies scheint auf entsprechende Weisungen des BMI und der diesem untergeordneten Behörden geschehen zu sein. Leider haben sich die Verwaltungsgerichte dieser Praxis angeschlossen, so daß es zu dem jetzigen Zustand gekommen ist, wonach nicht einmal mehr Polizisten sondern auch Justizwachbeamte, Soldaten und viele andere (Jäger, Ärzte, Apotheker, Richter, Staatsanwälte, z.B.) keinen Waffenpaß mehr erhalten.

Wenn jetzt die Vorgangsweise der Waffenbehörden durch ein Gesetz repariert werden muß und auch wird, darf daher dabei nicht auf andere gefährdete Berufsgruppen vergessen werden. Die oben erwähnten Menschen hätten dringenden Bedarf nach einem Waffenpaß, hätten nach § 22 WaffG auch ein Recht dazu.

Wenn also das BMI und die untergebenen Waffenbehörden dem nicht nachkommen und die bisherige Praxis beibehalten wollen, müßte eben wieder eine Novelle Abhilfe schaffen.

Das fordert hiemit die IWÖ im Namen ihrer etwa 40.000 Mitglieder.

Zur Kaliberbeschränkung: dieser Bestimmung muß entschieden widersprochen werden.

Eine solche Bestimmung hat in einem Gesetz nichts verloren.

Eine Diskussion über Verteidigungskaliber ist hier entbehrlich. Sie ist längst geführt und entschieden. Daß die Exekutive das Kaliber 9mm Para verwendet, hat logistische Gründe und ist auch durch die Kosten bestimmt. Das kann aber für ein Verteidigungskaliber nicht ausschlaggebend sein. Jeder, der sich dafür entscheidet, eine Schußwaffe für Verteidigungszwecke zu benützen, hat auch das Recht, das dafür am besten geeignete Kaliber zu verwenden. Alles andere wäre strikt abzulehnen. So eine Kaliberbeschränkung dürfte in einem Gesetz keinen Platz finden, paßt auch systematisch nicht hinein.

Eine weitere Problematik ergibt sich aus dieser Bestimmung: Es gibt auch Inhaber von Waffenpässen die nicht nach § 22 Abs. Zi 2 erteilt worden sind und die wird es auch weiterhin geben. Wenn diese Personen nun andere (stärkere) Kaliber bei der Notwehr verwenden, könnte die Behörde (aber auch das Gericht) aus dem Umstand, daß eben das Kaliber 9mm Para im Gesetz festgeschrieben ist, eine Notwehrüberschreitung konstruieren. Dies träfe dann auch für Notwehrakte zu, die jemand mit Waffen vornimmt, die in WBKs genehmigt sind oder die überhaupt als Waffen der Kat. C und D nicht unter die Genehmigungspflicht fallen.

Auch aus diesen Gründen ist diese Bestimmung entschieden abzulehnen.

Gesetzesverschärfung § 50

Ist jedenfalls abzulehnen. Es ist der Sinn und Zweck einer solchen Verschärfung nicht einzusehen.

Die IWÖ hat ihre Stellungnahmen auf Grund ihrer über zwanzigjährigen Erfahrung abgegeben. Die zahlreichen Meldungen der betroffenen Waffenbesitzer, Jäger, Sportschützen und Waffensammler unterstützen alle diese Stellungnahmen.

Es wird daher erwartet, daß der Gesetzgeber diese Stellungnahmen beachtet und die erstatteten Vorschläge in die Gesetzesinitiative aufnimmt.

Für den Vorstand der IWÖ

Präsident
RA Prof.Dipl.-Ing.Mag. Andreas Rippel

Vizepräsident
Dr. Hermann Gerig

Generalsekretär
Dr. Georg Zakrajsek

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