Hartnäckigkeit zahlt sich aus
oder
die lange Geschichte der Registrierung von großen Magazinen
Magazine jeder Größe waren bis zum Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes weder Waffen noch waffenrelevante Teile. Magazine unterlagen keinen waffenrechtlichen Beschränkungen. Aus diesen Gründen konnte jedermann rechtlich legal ein Magazin erwerben.
So ist es auch in Vorarlberg geschehen. Ein 18-Jähriger kauft vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen völlig legal und korrekt verschiedene große Magazine. Nach der Änderung des Gesetzes und Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen meldet das 18-jährige IWÖ-Mitglied der zuständigen Bezirkshauptmannschaft den Besitz von verschiedenen großen Magazinen für Halbautomaten. Er weist darauf hin, daß er keine entsprechende Waffe besitzt, da er nicht 21 Jahre alt ist und demgemäß auch keine WBK besitzt.
Die Antwort der Bezirkshauptmannschaft beunruhigt den 18-Jährigen. Die Bezirkshauptmannschaft führt nämlich aus, daß der Besitz bzw. das Eigentum an großen Magazinen für Personen unter 21 Jahren verboten ist. Befindet sich jemand den-noch im Besitz solcher Magazine, begeht er nach Auffassung der Bezirkshaupt-mannschaft eine Verwaltungsübertretung. Dies bedeutet, der 18-Jährige hätte sich bereits strafbar gemacht.
Weiters weist die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Schreiben an das junge IWÖ-Mitglied darauf hin, daß neben der Verwaltungsstrafe auch der (entschädigungslose) Verfall der großen Magazine auszusprechen wäre.
Daraufhin wendet sich unser 18-Jähriger nochmals an die Bezirkshauptmannschaft und stellt die gesetzlichen Bestimmungen dar und verweist insbesondere daraufhin, daß gemäß den zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Bestimmungen der Ankauf dieser Magazine völlig frei gewesen ist. Er bittet auch die behördliche Rechtsansicht zu überprüfen.
Die Antwort ist eigentlich schockierend: Die Bezirkshauptmannschaft übermittelt ein Schreiben der Landespolizeidirektion, welches nach Absprache mit dem Bundesministerium für Inneres verfaßt sein soll.
Ein großes Magazin sei verboten und würde es keine Übergangsregelung für 18-Jährige geben. Unser 18-jähriger Meldungsleger hätte eine Verwaltungsübertretung begangen und sei der Verfall auszusprechen.
Die Bezirkshauptmannschaft weist in dem Schreiben darauf hin, daß die Magazine umgehend an die Behörde zu übermitteln sind und setzt dafür eine Frist von 14 Tagen.
Nun ist es dem 18-Jährigen zu heiß geworden und hat er sich an die IWÖ gewendet. Daraufhin habe ich die Rechtslage untersucht und bin zum Schluß gekommen, daß sich unser Mitglied völlig korrekt verhalten hat und von der Behörde weder eine Verwaltungsstrafe auszusprechen ist noch die Einziehung der Magazine zu verfügen ist, sondern vielmehr eine Waffenbesitzkarte für die Magazine auszustellen ist.
Aufgrund dieser Informationen beschließt das 18-jährige IWÖ-Mitglied nicht klein beizugeben und vielmehr um seine Magazine zu kämpfen. Aus diesen Gründen wird mit Unterstützung der IWÖ ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zum Besitz der Magazine, das heißt zum Besitz der verbotenen Waffen eingebracht. (Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist nämlich bereits das große Magazin alleine eine verbotene Waffe.)
Es vergeht nun einige Zeit, man könnte es vielleicht als „behördliche Abkühlphase“ bezeichnen, es passiert nun gar nichts. Aber dann kommt es dafür zur großen Überraschung: Die Bezirkshauptmannschaft teilt nämlich mit, daß nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die beantragten Kategorie A Plätze gewährt wird. Zur formellen Abwicklung ersucht man noch um ein Lichtbild und um eine persönliche Unterschriftleistung.
Diese Zusage der Behörde wird auch eingehalten. Nach relativ kurzer Zeit trifft die Waffenbesitzkarte für die verbotenen Waffen (große Magazine) bei unserem 18-Jährigen ein.
Das Waffengesetz ist kompliziert (geworden) und alles andere als einfach auszulegen. Die Landespolizeidirektionen und das Innenministerium sollten aber die Übergangsbestimmungen, die aus der Feder des Innenministeriums stammen, schon kennen. Daß sich ein 18-Jähriger nicht ins Bockshorn jagen läßt und trotz der Androhung eines Strafverfahrens und der Androhung des Verfalls der Behörde Paroli bietet, ist demgegenüber erfreulich. Umso erfreulicher ist es, daß letztlich auch die Behörden eingesehen haben, daß sie falsch gelegen sind.
DI Mag. Andreas Rippel
Präsident der IWÖ