Die Antwort des BMLVS
Antwort des BMLVS vom 27.06.2013 auf die beiden Briefe der IWÖ.
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
S I Zentralsektion
Roßauer Lände 1
1090 Wien
Tel: +43(0)50201/10-21001
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GZ S90930/6-S I/2013
Schreiben der Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich (IWÖ)
Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich
Z.Hd. Herrn DI Mag. Andreas O. Rippel, Dr. Hermann Gerig, Dr. Georg Zakrajsek
Postfach 108
1051 Wien
Sehr geehrte Herren!Mit Schreiben vom 11. April 2013 und vom 29. April 2013 wandten Sie sich im Namen der Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 42b des Waffengesetzes 1996 (WaffG) an den Herrn Bundesminister.
Zunächst darf ich Sie darüber informieren, dass die Sektion I mit der Beantwortung Ihrer Schreiben beauftragt wurde.
Wie Ihnen bekannt ist, findet sich im Waffengesetz seit 1. Oktober 2012 erstmals eine eigene Bestimmung über die Deaktivierung von Schusswaffen und bestimmten Arten von Kriegsmaterial, nämlich von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art I Z 1 lit a, b und c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, sowie umfangreiche Übergangsbestimmungen (§ 58 Abs 6 bis 9 WaffG), die es Betroffenen innerhalb eines Jahres ermöglichen, eine mit der Rechtsordnung im Einklang stehende Lösung zu finden.
Da bis zu diesem Zeitpunkt der Rechtsordnung (insbesondere auch waffenrechtlichen Bestimmungen) ein „Deaktivierungsregime“ gänzlich fremd war, wird die durch den Gesetzgeber erfolgte Normierung des § 42b WaffG als wichtiger Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für alle Besitzer von Dekorwaffen gesehen.
Mit freundlichen Grüßen
27.06.2013
Für den Bundesminister
KEMPERLE