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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Verordnung: Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV

Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/1997

Typ: V Teil: 2 Datum: 1997-06-20

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes
(Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV)

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet:

Begutachtungsstellen

§ 1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.

(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.

Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste

§ 2. (1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.

(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.

(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen. Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.

Gutachten

§ 3. (1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des ,,Minnesota Multiphasic Personality Inventory – Kurzform (MMPI-K)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des ,,Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.

(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.

(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

Kosten

§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein – im vorhinein zu entrichtendes – Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.

Expansivmunition

§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.

(2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.

(3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.

Sonstige verbotene Munition

§ 6. Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen.

Dienstwaffen im Rahmen der Europäischen Union

§ 8. Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.

Erweiterung bestehender Berechtigungen

§ 9. Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz.

Außerkrafttreten

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft.

Schlögl
Dokumentnummer
BGBL/OS/19970620/2/0164&&

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