Das neue österreichische Waffenrecht
Am 1. Jänner 2019 ist die umfangreichste Novelle zum Waffengesetz 1996 (WaffG 1996) seit dessen Bestehen in Kraft getreten, verlautbart im BGBl. I Nr. 97/2018 am 22. Dezember.
Das neue österreichische Waffenrecht – Teil 1
In den IWÖ-Nachrichten Nr. 1- 2019 war der aktualisierte Gesetzestext in dieser neuesten Fassung in der Beilage enthalten – allerdings wurde vergessen, das Bundesgesetzblatt zu zitieren, mit dem die Novelle erlassen wurde – pardon! In vielen Medien wurde im Vorfeld berichtet, u.a. über Erleichterungen für die österreichischen Legalwaffenbesitzer aber auch über EU-bedingte Verschlechterungen. Die IWÖ bietet nun den ersten Teil einer umfassenden Information über diese Gesetzesänderung. Der zweite Teil wird in der Herbstausgabe der IWÖ-Nachrichten erscheinen und jene Bestimmungen enthalten, die erst am 14. Dezember in Kraft treten werden.
Die Vorgeschichte
Die Novellierung des österreichischen Waffenrechts war durch die Änderung der Richtlinie 91/477/EWG vom 14. März 2017 (RL EU 2017/853, verlautbart am 24. Mai 2017) notwendig geworden. Diese Änderung war ein Kompromiss, denn im November 2015 holte die EU-Kommission unmittelbar nach dem Anschlag auf Bataclan in Paris ein Papier aus der Schublade, um die EU-Feuerwaffenrichtlinie drastisch zu verschärfen. Statt rechtliche Instrumente zu schaffen, um den illegalen Waffenhandel wirkungsvoll bekämpfen zu können, haben sich die Betreiber dieser extremen Restriktionen – wie auch schon früher – auf die rechtstreuen Besitzer von legalen Waffen in Europa konzentriert… In zähen Verhandlungen innerhalb der EU-Gremien und mit Vertretern von Interessenverbänden der europäischen Jäger, Sportschützen und Waffensammler konnte schließlich der vorliegende Kompromiss ausgehandelt werden, der manche restriktive Regelungen nicht mehr enthält aber trotzdem noch eine Menge von unverständlichen und, nach Meinung vieler Vertreter der europäischen Legalwaffenbesitzer aber auch von Behörden, sinnlosen und auch kaum vollziehbaren Bestimmungen aufweist. Dies veranlasste gewisse Länder, etwa Tschechien, die Richtlinie vorerst gar nicht in nationales Recht umzusetzen. Das letzte Wort wird der EU-Gerichtshof haben, wofür eben die tschechische Regierung verantwortlich ist. Denn diese hat beim EUGH gegen die Feuerwaffenrichtlinie geklagt. Die Begründung: Die Richtlinie hat ihre juristische Grundlage im Artikel 114 des Vertrags von Lissabon. Einer Bestimmung also, die geschaffen wurde, um den Binnenmarkt zu fördern. Die Feuerwaffen-Richtlinie wird aber mit dem Kampf gegen den Terror begründet. Die tschechische Regierung argumentiert nun, dass aus diesem Grund die ganze Regelung rechtlich auf den falschen Füssen steht und gekippt werden sollte. Auch in Österreich sorgte die Richtlinie für politischen Wirbel, denn es sollte bereits im Juli 2018, also noch vor der Sommerpause des Nationalrats, eine entsprechende Novelle zum WaffG 1996 beschlossen werden, die als Ministerialentwurf vom zuständigen, FPÖ-geführten Innenministerium (BMI) vorgelegt wurde. In diesem Entwurf wurden zwar die EU-Restriktionen umgesetzt, aber manche Österreich-spezifischen Regelungen oder solche, die von der EU-Richtlinie nicht erfasst waren, liberalisiert. Und das war dem Koalitionspartner nicht recht, was die Ursache für zähe regierungsinterne Verhandlungen den Sommer über war und dass sie erst kürzlich vom Nationalrat beschlossen und im BGBl. publiziert wurde. Die in Kraft getretene Novelle ist zwar ein Kompromiss, enthält aber die Masse der vom Innenministerium im Sommer vorgeschlagenen Regelungen… Sie wurde übrigens am 11. Dezember 2018 im Parlament (Nationalrat) von ÖVP, FPÖ, SPÖ und den NEOS beschlossen, lediglich die Liste JETZT stimmte mit dem Argument, man wolle ein waffenfreies Österreich, dagegen.
Geteiltes Inkrafttreten
Nachdem für die Umsetzung der Novelle eine wesentliche Änderung der Bundes-EDV-Applikation „Zentrales Waffenregister“ (ZWR) sowie bundesweite Schulungen der Referenten der Waffenbehörden notwendig geworden sind, wofür das BMI entsprechend Zeit benötigt, gibt es zwei Termine für das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen. Auch wird höchstwahrscheinlich eine 3. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erlassen werden. Ein Teil der neuen Regelungen ist am 1. Jänner in Kraft getreten, deren Masse gilt aber erst ab 14. Dezember 2019. Der Gesetzgeber hat dem Bundesminister für Inneres sogar eingeräumt, durch Verordnung einen noch späteren Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anzuordnen, sollten die technischen und organisatorischen Voraussetzungen per 14. Dezember heurigen Jahres noch nicht gegeben sein. Für den vorliegenden Beitrag wird unterstellt, dass es zum in der Novelle genannten Termin auch tatsächlich kommt.
Die einzelnen Bestimmungen
Sämtliche neuen Regelungen im Detail zu erörtern würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Es werden deshalb nur die für die österreichischen Legalwaffenbesitzer und manche für die Waffenbranche relevanten Bestimmungen besprochen. Die medial wirksame gewesene Ausweitung des bereits bestandenen Schusswaffenverbot für Drittstaatsangehörige, die noch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erworben haben (z.B. Asylwerber), auf sämtliche Waffen ist etwa kein Thema dieses Beitrages. Zur besseren Übersicht werden nun die einzelnen neuen Bestimmungen nach dem Datum ihres Inkrafttretens aufgeteilt. Sämtliche zitierte Paragrafen beziehen sich auf das Waffengesetz 1996 in der Fassung vom 1. Jänner 2019, wenn nicht anders angegeben. Das Wort „neu“ vor einem derartigen Zitat bedeutet, dass diese Bestimmung samt Fundstelle im WaffG neu ist.
Änderungen und Neuerungen mit 1. Jänner 2019
Definition des Sportschützen (Neu: § 11b)
Erstmals im österreichischen Waffenrecht wird im neuen § 11b die Sportschützeneigenschaft definiert. Diese Thematik wurde bereits seit Monaten in den Medien erörtert und erregte die Gemüter. Die Sportschützeneigenschaft ist insofern rechtlich von Bedeutung, als gewisse Rechte, z.B Erweiterung der Waffenbesitzkarte (WBK) – dazu weiter unten -, von ihr abhängen. Die ursprüngliche Entwurfs-Fassung, dass ein Sportschützenverein als solcher nur bei einer Mindestanzahl von 100 Mitgliedern anerkannt werden sollte, hätte den Tod des Schießsportes in Österreich bedeutet. Von den ca. 700 im Österreichischen Schützenbund im Wege dessen Landesschützenverbänden organisierten Vereinen haben nämlich nur ca. 20% mehr als 100 Mitglieder. In Verhandlungen des ÖSB mit dem BMI konnte erreicht werden, dass diese Zahl auf 35 gesenkt wurde und ÖSB-Schützenvereine auch von dieser Begrenzung überhaupt ausgenommen sind. ÖSB-Vereine mit weniger als 35 Schützen entsenden nämlich durchaus auch Mitglieder zu Staats-, Europa- und Weltmeisterschaften bzw. Olympischen Spielen.
Sportschützenverein – Definition. Nicht dem ÖSB angehörige Vereine müssen mindestens über 35 Mitglieder verfügen und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
Regelmäßige Ausübung des Schießsportes ist gegeben, wenn das ordentliche Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
Anzumerken ist allerdings, dass gewisse Bestimmungen des novellierten WaffG 1996 lediglich auf den Begriff des Schießsportausübenden bzw. die Ausübung des Schießsports abstellen, wofür keine Mitgliedschaft in einem Schießsport- oder Sportschützenverein erforderlich ist.
Gewehrscheinwerfer generell erlaubt (§ 17 Abs. 1 Z 5)
Waren in Österreich bisher schon Scheinwerfer bzw. Licht-Zielgeräte (Laser) für Faustfeuerwaffen erlaubt, sind es nunmehr auch Gewehrscheinwerfer, da diese in der Ziffer 5 des Abs. 1 des § 17 entfallen. Dies betrifft etwa auch aktive Nachtsichtgeräte (mit Infrarotscheinwerfer), die also nunmehr – nur – aus waffenrechtlicher Sicht erlaubt sind. Es ist von Waidleuten allerdings zu beachten, dass diesbezüglich Verbote in den Jagdgesetzen der Bundesländer bestehen und natürlich nach wie vor gelten.
Schalldämpfer für Jäger (Neu: § 17 Abs. 3b)
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch für nachweislich zur Ausübung der Jagd aus dem Ausland mitgebrachte oder eingeführte Schalldämpfer zu den entsprechenden Schusswaffen. Dämpfer sind wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Eine alte Forderung der österreichischen Jägerschaft wurde somit recht liberal umgesetzt.
Führen von Waffen der Ka. B durch Jäger (Neu: § 20 Abs. 1a)
Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie (Kat.) B. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Forderung der österreichischen Jägerschaft, Faustfeuerwaffen im Revier führen zu dürfen, z.B. für die Fallenjagd oder zur Nachsuche auf wehrhaftes Wild, sondern ermöglicht auch das Führen jagdlicher Selbstladeflinten und -büchsen, wenn diese jagdrechtlich zulässig sind, gleichzeitig mit einer Faustfeuerwaffe. Das Führen der Kat. B-Waffen soll aus praktischen Gründen auch am Weg zur bzw. von der Jagdausübung möglich sein, was zumindest den erläuternden Bemerkungen zur Novelle zu entnehmen ist.
Rechtfertigung für eine WBK und Bedarf an einem Waffenpass (WP) (§ 22)
§ 22 Abs. 1: Eine Rechtfertigung für eine WBK ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will,
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nunmehr die Masse der denkbaren Rechtfertigungsgründe demonstrativ angeführt, was vor allem eine Stärkung des kultur- und technikgeschichtlichen Interesses an Waffen (Sammeln) sowie der Jagd- und Schießsportausübung bedeutet. In Beachtung des § 11b ist anzumerken, dass für die Ausstellung einer WBK keine Sportschützeneigenschaft vorliegen muss, sondern lediglich die (geplante) Schießsportausübung. Durch das Wort „jedenfalls“ in der Einleitung des Abs. 1 ist die Aufzählung in den 3 Ziffern demonstrativ, also beispielhaft. Es sind demnach auch andere Rechtfertigungsründe denkbar, z.B. berufliche.
§ 22 Abs. 2
Ein Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses ist neben den bisherigen Gründen (Z. 1) jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz) oder
neu: 3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei (Militärstreife) oder
neu: 4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Die bisherige Kaliberbeschränkung auf 9 mm für Polizisten in der Z. 2 ist also gefallen und der Kreis der Bundesorgane, die aufgrund einer besonderen, berufsbedingten Gefährdung ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs. 1 künftig nicht mehr im Einzelnen nachweisen müssen, wurde auf Angehörige der Militärpolizei des Bundesheeres und Justizwachebeamte erweitert.
Anzahl der erlaubten Waffen (§ 23 Abs. 2, 2 b und neu: 2c)
Bisher wurde von manchen Waffenbehörden bei der Erst-Ausstellung von WBK die Anzahl der erlaubten Waffen lediglich mit einer festgelegt, da die alte Rechtslage dies ermöglichte, obwohl die Anzahl zwei möglich und die Regel war. Nunmehr ist die Anzahl zwei bei der Erstausstellung verpflichtend. Bei besonders restriktiven Waffenbehörden, etwa in Wien, war es bisher kaum oder nur nach einem langen Verfahren möglich, eine Erweiterung der WBK aus welchem Grund immer zu erlangen. Nunmehr besteht nach 5 Jahren ein Rechtsanspruch auf Erweiterung auf 5 „Plätze“ ohne weitere Rechtfertigung. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft. Für die höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 (verbotene Waffen) sowie gemäß § 18 (Kriegsmaterial) einzurechnen. Diese Regelung stellt vor allem für Sportschützen und Personen, die eine Sammlung aufbauen wollen, zweifellos eine Erleichterung gegenüber der alten Rechtslage dar. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Eine Erweiterung auf mehr als 5 Waffen ist also nur mit einer Rechtfertigung möglich, wobei im Falle des Sportschießens und wenn mehr als 10 Waffen beantragt werden, die in § 11b festgelegten umfassenden Kriterien erfüllt sein müssen.
Stufenmodell für die Anzahl der erlaubten Waffen der Kat. A und B
Stufe | Anzahl der Plätze | Rechtfertigung | Voraussetzung |
Erstausstellung | 2 | Gem. § 22 | Waffr Verlässlichkeit |
Erstantrag auf Erweiterung | 5 | Keine (Rechtsanspruch) | Nach 5 Jahren |
Antrag auf Erweiterung | Max. 10*) | Ausübung des Schießsports (Abs. 2b) |
Bloße Mitgliedschaft in einem Schießsport-Verein |
Antrag auf Erweiterung | Mehr als 5 bzw. 10 | Ausübung des Schießsports bzw. der Jagd | Sportschütze im Sinne des § 11b oder Jäger |
Antrag auf Erweiterung | Mehr als 5 bzw. 10 | Sammeln (Abs. 2c) | Vertrautheit mit dem Sammelgebiet und dem Umgang mit derartigen Waffen |
*) 2er-Schritte im Fünfjahresabstand. Also nach 10 Jahren 7, nach 15 Jahren 9 und nach 20 Jahren 10 Plätze.
Änderung bei der Überlassungsmeldung von Schusswaffen der Kat. B (§ 28 Abs. 2)
Bisher mussten Überlasser und Erwerber die private Überlassung einer Faustfeuerwaffe, eines Halbautomaten oder einer Repetierflinte ohne Vorderschaftrepetiersystem jener Behörde melden, die das waffenrechtliche Dokument des Erwerbers ausgestellt hat. Da der Waffenakt beim Umzug eines Waffenbesitzers in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde an diese übergeben wird, hat sich diese Regelung in der Verwaltungspraxis als aufwändig dargestellt, da Überlassungsmeldungen von der alten an die neue Behörde des Erwerbers weitergeleitet werden mussten. Nunmehr ist eine Überlassung immer der Wohnsitzbehörde des Erwerbers anzuzeigen, auch wenn diese dessen WBK oder dessen WP nicht ausgestellt hat.
Sonstige Besitzaufgabe von Schusswaffen der Kat. C (Neu: § 34 Abs. 6)
Wer den Besitz an einer Schusswaffe der Kat. C anders als durch Überlassung an eine andere Person im Inland aufgegeben hat, hat dies binnen 6 Wochen der Waffenbehörde zu melden und nachzuweisen. Zu denken ist hier u.a. an die absichtliche oder auch zufällige Vernichtung einer Waffe.
Verkehr von Schusswaffen innerhalb der EU (§ 37 Abs. 3)
Verbringungsgenehmigungen sind künftig mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 12 Monaten auszustellen Dies hat mit der von der Europäischen Union u.a. für Waffenbehörden bereitgestellten Anwendung „Internal Market Information System – IMI“ zu tun, um dort Einträge zeitgerecht löschen zu können. Für den Betroffenen hat dies keine praktischen Auswirkungen, außer dass er bei nicht erfolgter Verbringung innerhalb der gesetzten Frist nochmals um eine Einwilligungserklärung ansuchen muss.
Verdächtige Transaktionen (Neu: § 41 b)
Waffengewerbetreibende haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Unter verdächtigen Transaktionen sollen insbesondere jene Geschäfte oder Bestellvorgänge fallen, die dem Gewerbetreibenden auf Grund ihrer Art oder der hohen Bestellmenge sowie im Falle der Barzahlung von hohen Rechnungssummen ungewöhnlich erscheinen. So soll etwa auch die Verweigerung des Identitätsnachweises den dringenden Verdacht erwecken, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Kommt es aufgrund des dringenden Verdachts des Gewerbetreibenden nicht zum Geschäftsabschluss, soll dieser die verdächtigen Umstände dennoch der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden haben.
Neu: Das „Fundprivileg“ (§ 42 Abs. 3 Z. 1)
Schon bisher konnte die Waffenbehörde berechtigten Personen nach Jahresfrist die gefundene Waffe überlassen. Verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde nunmehr auf Antrag für diese Art von gefundener Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern. Die Rechtfertigung wird also in diesem Fall durch die Tatsache des Fundes ersetzt und es besteht ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer WBK.
Waffenverwertung neu geregelt (§ 42a Abs. 1 Z. 2 sowie Abs. 2 und 3)
Österreich hat in Umsetzung einer rechtlich nicht bindenden Empfehlung der UNO einige Jahre lang das Primat der Vernichtung von überzähligen Waffen im Bundeseigentum geübt. Auf diese Weise wurde wertvolles Volksvermögen, z.B. fabriksneue Sturmgewehre 58 (FN-FAL) des Bundesheeres, in den Hochofen geschickt. Mit der WaffG-Novelle 2010 wurde – wie früher ausschließlich vorgesehen – auch wieder eine Verwertung erlaubt und nunmehr diese vorrangig normiert. Eine Vernichtung ist nur mehr vorgesehen, wenn die Waffen nicht im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwertet werden können, etwa wenn deren Zustand nahe an Schrott ist. Staatliche Einrichtungen und Museen, die derartige Waffen für ihre Zwecke erhalten haben, müssen sie ebenfalls einer öffentlichen Versteigerung zuführen, sollten sie sie nicht mehr benötigen.
Online-Information über die Einstufung von Schusswaffen (§ 44)
Bei erstmaligem Auftreten neuer Waffen am österreichischen Markt bestand bisher vor allem bei halbautomatischen Büchsen und Flinten eine große Unsicherheit, ob diese in die Kat. B oder in die Kat. A eingestuft seien. Diese Problematik wird sich künftig zwar nicht mehr in aller Schärfe ergeben, da ja alle originären Halbautomaten, also auch bisher als Kriegsmaterial und somit als Kat. A eingestufte, künftig (ab 14. Dezember) in die Kat. B eingereiht werden. Um Unsicherheiten auszuschließen, sind die beiden involvierten Ministerien (Inneres und Landesverteidigung) ermächtigt, erfolgte Einstufungen im Internet zu veröffentlichen.
Anerkennung militärpsychologischer Testungen (Neu: § 47 Abs. 4a)
Bisher waren Berufssoldaten von der Beibringung eines Psychotestes zur Ausstellung eines Waffendokuments nur dann befreit, wenn sie nachweisen konnten, dass sie eine Dienstwaffe der Kat. B zugeteilt bekommen hatten. Nunmehr sollen, erfüllen Antragsteller dieses Kriterium nicht, alle Angehörige des Bundesheeres (aber keine Grundwehrdiener) oder Zivilbedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung hinsichtlich des Erfordernisses zur Beibringung eines waffenpsychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 Polizisten gleichgestellt werden, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung bereits eine vergleichbare psychologische Untersuchung positiv absolviert haben. Milizsoldaten (in der Einsatzorganisation des Bundesheeres beorderte Reservisten), die ihren Grundwehr- oder Ausbildungsdienst bereits abgeleistet und daher kein aufrechtes Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer haben, stehen anders als sonstige Angehörige des österreichischen Bundesheeres nicht unter ständiger Beobachtung der Dienstbehörde. Vor diesem Hintergrund wurde normiert, dass die Waffenbehörde waffenpsychologische Untersuchungen, die länger als fünf Jahre zurückliegen, im Verfahren zur erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit eines Milizsoldaten nicht verwertet. Die bereits erfolgte waffenpsychologische Testung soll nämlich in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses stehen. Wehrpflichtige, die im Rahmen der Stellung (Musterung) zum Wehrdienst eine psychologische Erstbegutachtung zu absolvieren haben, sollen von dieser Regelung hingegen nicht umfasst sein.
Vorschau auf den Teil 2 in der Herbstausgabe
In diesem werden u.a. folgende ab 14. Dezember 2019 in Kraft tretenden Bestimmungen im Detail behandelt werden:
Flinten werden Kategorie C, die Kat. D wird aufgelassen
Korrekt deaktivierte Schusswaffen werden in die Kat. C eingereiht
Wesentliche Teile werden um Rahmen und Gehäuse von Schusswaffen erweitert
Neue Regelungen für Saut- und Schreckschusswaffen sowie Waffenumbauten
Kriegsmaterial wird von originären Halbautomaten entrümpelt, diese werden Kat. B
Waffenpsychologische Gutachten – Sperre des Antragstellers nach drei negativen Gutachten
Halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit Magazinen großer Kapazität bzw. derartige Magazine allein werden verboten (Pistolen > 20 Schuss, Selbstladebüchsen > 10 Schuss)
Rasch auf unter 60 cm verkürzbare Halbautomaten werden verboten
Die Anzahl der erlaubten Waffen auf WBK und WP (Erweiterungen) wird durch eine neue Altersgrenze gewisser Waffen neu geregelt
Im Zuge von recht liberalen Übergangsbestimmungen (z.B. lange Frist) werden künftig Flinten und verbotene Waffen oder Gegenstände bis 13. Dezember 2021 zu melden sein und es besteht ein Rechtsanspruch auf Registrierung im ZWR bzw. Ausstellung einer WBK oder der Erweiterung eine bestehenden. Der alte Besitzstand soll also bewahrt bleiben.
Zusammenfassung
Dem Gesetzgeber ist es mit dieser Waffengesetznovelle gelungen, die teilweise überzogenen Regelungen der EU moderat und unter Wahrung bestehender Rechte umzusetzen und gleichzeitig gewisse erkannte problematische „hausgemachte“ Bestimmungen zu entschärfen bzw. zu eliminieren. Für Jäger, Waffensammler und Sportschützen bringt die Novelle sogar sinnvolle Erleichterungen, die noch dazu die Waffenbehörden von überbordender Verwaltung entlasten. Wie in der Einleitung zu diesem Beitrag („Vorgeschichte“) angedeutet, ist dies hauptsächlich dem Partner FPÖ in der derzeitigen österreichischen Regierungskoalition zu verdanken, aber auch der vorausschauend und meist hinter den Kulissen erfolgten Intervention von Interessenvertretern der Besitzer legaler Waffen, z.B. von Vorstandsmitgliedern der IWÖ. Es waren etwa auch der niederösterreichische Landesjägermeister Dipl.-Ing. Josef Pröll (dieser allerdings recht medienwirksam) oder der Präsident des Österreichischen Schützenbundes, DDr. Herwig van Staa, im Innenministerium, um die Interessen der österreichischen Jägerschaft bzw. Sportschützen zu vertreten.
Aussagen von Innenminister Kickl zur Novelle
Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) meinte in der Nationalratsdebatte zur Annahme der Novelle, dass mit ihr ein goldener Mittelweg in einer schwierigen Materie gefunden worden sei. Jedem Bürger und jeder Bürgerin müsse zugestanden werden, auf Basis klarer Regeln von seinem Recht Gebrauch zu machen, eine Waffe zu besitzen, ohne gleichzeitig in ein halbkriminelles Eck gestellt zu werden. „Waffenbesitz ist nichts, bei dem man Menschen auch nur in die Nähe eines Verdachts des Missbrauchs bringen soll“, so Kickl. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, außer dass in anderen mittel- oder westeuropäischen Staaten, in denen das Gutmenschentum noch viel mehr um sich gegriffen hat, eine derartig positive Aussage zum privaten Waffenbesitz eines Regierungsmitgliedes schlichtweg undenkbar ist…
Hofrat i.R. Mag.iur. Josef Mötz