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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Kommen nun die Waffen- und Verwahrungskontrollen für Büchsen und Flinten?

Mit Ablauf des 30.06.2014 mußten alle „Altbestände“ von Schußwaffen der Kategorie C (überwiegend Büchsen, wie Jagdgewehre und Sportwaffen) im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert sein. Auch alle Neuerwerbungen von Schußwaffen der Kategorie D (Doppelflinten, Einlaufflinten) müssen im ZWR registriert sein.

Dies führt nun dazu, daß die Behörden über nahezu sämtliche Schußwaffen der Kategorien A, B, C und D „auf Knopfdruck“ Bescheid wissen und sofort die entsprechende Liste aller Waffen einer Person ausdrucken können.

Bereits seit Geltung des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind (§ 25 WaffG 1996).

Bis zur Einführung des ZWR und der Registrierung auch von Schußwaffen der Kategorien C und D wurden im Rahmen der Verläßlichkeitsüberprüfung von den jeweiligen Polizeibeamten die Schußwaffen der Kategorie B (überwiegend Faustfeuerwaffen) sowie deren Verwahrung kontrolliert. Die Schußwaffen der Kategorien C und D (Büchsen und Flinten) wurden dem gegenüber nicht kontrolliert. Lediglich dann, wenn der Polizeibeamte im Zuge der Verwahrungskontrolle der Schußwaffen der Kategorie B „durch Zufall“ festgestellt hat, daß eine mangelhafte Verwahrung der Schußwaffen der Kategorie C und D vorlag, erfolge eine entsprechende Meldung an die Behörde, die dann in der Folge eventuell das waffenrechtliche Dokument entzog oder sogar ein Waffenverbot aussprach.

Nunmehr rufen die Waffenbehörden regelmäßig bei der Durchführung der Verläßlichkeitsüberprüfung sämtliche Schußwaffen des Betroffenen im Zentralen Waffenregister ab. Die vollständige Liste wird in der Folge den Polizeibehörden zur Waffen- und Verwahrungskontrolle übermittelt. Bestandteil dieser Liste sind im Regelfall auch die Schußwaffen der Kategorien C und D.

Von verschiedenen Seiten wurde an die IWÖ herangetragen, daß im Rahmen dieser Überprüfungen die einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich die Kontrolle der Schußwaffen der Kategorie C und D (Marke, Type, Kaliber, Waffennummer) sowie die Kontrolle der Verwahrung dieser Waffen forderten.

Es stellt sich sohin die Frage der Zulässigkeit der Waffen- und Verwahrungskontrolle von Schußwaffen der Kategorien C und D.

Die Diskussion wurde angeheizt durch einen Artikel in der periodischen Zeitschrift „Weidwerk“, Nummer 6/2014, S. 13, wo nachstehendes ausgeführt wurde: „Einige Fragen sind noch offen: Wird bei der regelmäßigen Kontrolle der Schußwaffen der Kategorien A und B die Art der Verwahrung von anderen Schußwaffen (C und D) kontrolliert – was zulässig ist –, oder werden Schußwaffen der Kategorien C und D unzulässigerweise nummernmäßig überprüft oder sogar nummernmäßig erfaßt – was ohne konkreten Anlaßfall bzw. konkretes Verfahren derzeit nicht zulässig ist?“

Aus dieser Frage läßt sich sohin entnehmen, daß nach Auffassung des Autors des Artikels in „Weidwerk 6/2014, S. 13, (der in der Zeitschrift namentlich nicht genannt ist) die Kontrolle der Verwahrung von Schußwaffen der Kategorien C und D zulässig sein soll.

Es gilt daher zu überprüfen, ob es tatsächlich zulässig ist, die Verwahrung von Schußwaffen der Kategorien C und D zu kontrollieren.

Einschlägig ist hierfür die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV):

Gemäß § 4 Abs. 1 der 2. WaffV sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur aufgrund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern deren sichere Verwahrung darzutun, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß der Betroffene die Waffe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sicher verwahrt.

Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen (§ 4 Abs. 3 der 2. WaffV).

Waffen, die nur aufgrund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden dürfen, sind offensichtlich Waffen der Kategorien A und B, das heißt überwiegend Faustfeuerwaffen. Bei bestimmten Zweifeln an der sicheren Verwahrung ist die Polizei also berechtigt, den Waffenbesitzer aufzufordern, die sichere Verwahrung dieser Waffen der Kategorien A und B darzutun. Das Wort „deren“ im Verordnungstext bezieht sich offensichtlich auf die zuvor genannten Waffen der Kategorien A und B.

§ 8 Abs. 6 WaffG 1996 sieht vor, daß eine Person als unzuverlässig gilt, wenn sich der Betroffene anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde Waffen, die er nur aufgrund der nach dem WaffG 1996 ausgestellten Urkunde besitzen darf vorzuweisen und sich weigert die sichere Verwahrung genau dieser Waffen (Schußwaffen der Kategorien A und B) nachzuweisen (dies aber nur unter bestimmten Umständen). Wenn nun § 4 Abs. 3 der 2. WaffV ausführt, daß im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit für Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen ist, dann bezieht sich diese Formulierung offensichtlich auf Waffen, die nur aufgrund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden dürfen (sohin auf (Schuß-)waffen der Kategorien A und B).

Eine andere Interpretation widerspricht den dargestellten Bestimmungen. Natürlich wird im § 4 Abs. 3 der 2. WaffV nicht ausdrücklich auf die Waffen, die nur aufgrund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden dürfen, abgestellt. Dennoch ergibt sich dies aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der 2. WaffV und des § 8 Abs. 6 WaffG 1996.

Würde man vermeinen, daß eben die sichere Verwahrung des (gesamten) aktuellen Besitzstandes anzuordnen sei, würde dies bedeuten, daß auch die sichere Verwahrung von Stich- und Hiebwaffen, von Chemikalien, von Medikamenten, … anzuordnen wäre, weil auch diese Gegenstände müssen „sicher“ verwahrt werden und stehen aktuell im Besitzstand.

Daß auch die Kontrolle der Verwahrung von Schußwaffen der Kategorien C und D zulässig wäre, erscheint auch verfassungsrechtlich problematisch zu sein: Wieso sollte es dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, daß die Verwahrung von Schußwaffen der Kategorien C und D bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte und/oder eines Waffenpasses kontrolliert wird, die Verwahrung der gleichen Schußwaffe bei einem Nichtinhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses aber nicht?

Rechtspolitisch ist die zusätzliche Kontrolle der Verwahrung auch von Schußwaffen der Kategorien C und C vehement abzulehnen: Nicht nur, daß hier abermals neue Aufgaben für die Verwaltung geschaffen werden, die letztlich dem Betroffenen viel Zeit und dem Steuerzahler viel Geld kosten und nachgewiesener Weise die Sicherheit Österreichs in keinster Weise gehoben werden würde, würde hiermit der Schutz des Hausrechtes und der Privatsphäre weiter ausgehöhlt werden. Auch wenn man Nichts zu verbergen hat und gesetzestreu ist, muß die Waffenbehörde und damit der Staat nicht jeden Winkel „ausspionieren“.

Die regelmäßige Verwahrungskontrolle von Schußwaffen der Kategorien C und D ist unserer Rechtsauffassung zufolge unzulässig und sollte von jedem Waffenbesitzer ausdrücklich abgelehnt werden.

Mag. iur. Eva-Maria Rippel-Held

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