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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Lange Magazine – und kein Ende in Sicht

Als sich durch eine weite EU-Richtlinie als Folge der Attentate von Paris im Herbst 2015 die neuerliche Anpassung des österreichischen Waffengesetzes an europäische Vorgaben abzeichnete, wußten wir alle in der „Legalwaffen-Szene“: das bringt nichts Gutes und schon gar nichts für die Sicherheit. Leuchtendes Beispiel ist das Zentrale Waffenregister (ZWR), das trotz enormem Verwaltungsaufwand bislang kein einziges Schußwaffendelikt verhindert hat – man denke nur an den Wien-Attentäter vom November 2020.

Seit besagter Anpassung müssen nun auch die sogenannten „langen Magazine“ behördlich registriert und ins ZWR eingetragen werden. Und nicht nur das: selbige wurden gleich zur Kategorie A „aufgewertet“. Hatten lange Magazine bislang die Qualität einer Packung Taschentücher, rangieren sie jetzt neben Teleskopschlagstöcken, Schalldämpfern und Pump-Guns in der Riege verbotener Waffen und bereiten uns von der IWÖ massive Probleme!

Bereits im Gesetzgebungsprozeß wurde seitens des IWÖ-Vorstandes wiederholt darauf hingewiesen, daß die geplanten Regelungen extrem fehleranfällig sind und die zur Vollziehung beauftragten Waffenbehörden nicht in der Lage sein werden, die mit der Registrierung auftretenden Rechtsfragen allein aus dem Gesetzestext zu lösen.

Und genau das ist eingetreten! Wir werden ständig mit Fragen der Legalwaffenbesitzer konfrontiert, die auch wir nicht beantworten können. Wir haben weder das Gesetz gemacht, noch sind wir dazu ermächtigt Verordnungen oder Erlässe zu erlassen bzw. Erkenntnisse im Verwaltungsverfahren zu fällen. Das ist ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers sowie der dafür zuständigen Behörden und Gerichte: National- und Bundesrat, Bundesministerium für Inneres und die neun Landesverwaltungsgerichte.

Um hier möglichst rasch eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen haben wir von der IWÖ in der Vergangenheit bereits einige Anfragen an das BMI gestellt, die teilweise auch beantwortet wurden. Nachfolgend möchten wir unseren Lesern zwei Anfragen zur Kenntnis bringen, auf die wir bislang keine Antwort erhalten haben:

 

 

Am 02.02.2022 per mail:

Verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG

„Lange Magazine“

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Wie insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen Lockdowns und die geschlossenen Schießstände und der damit einhergehenden Reduzierung von persönlichen Kontakten und den damit verbundenen Informationen zu befürchten war, dürfte es nicht wenige Personen geben, die ihre „langen Magazine“ (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10 WaffG) innerhalb der Übergangsfrist nicht gemeldet haben. An uns sind nunmehr mehrere Anfragen herangetragen worden, wie hier zu verfahren sei.

 

Es ist natürlich klar, daß der weitere Besitz dieser „langen Magazine“ ohne Meldung/Bewilligung rechtswidrig und zu unterlassen ist. Die Betroffenen wollen aber ihr im Regelfall bereits vor langer Zeit erworbenes Eigentum nicht einfach entschädigungslos abgeben und eventuell noch zusätzlich der Gefahr eines Verlustes der waffenrechtlichen Verläßlichkeit und eines Strafverfahrens ausgesetzt sein.

 

Gibt es hier eine Möglichkeit, wie der gesetzmäßige Zustand wieder hergestellt werden kann? Wie ist hier zu verfahren? Können/sollen die Behörden vielleicht aufgrund des verfassungsrechtlich fixierten Grundsatzes des Schutzes des Eigentums Ausnahmebewilligungen erteilen? Welche Kriterien sind hier anzuwenden? Was sind die Auswirkungen auf die Verlässlichkeit?

 

Wir ersuchen Sie höflich um Beantwortung der obigen Fragen, da wir von Seiten der IWÖ an einem rechtskonformen Besitzstand interessiert sind und es natürlich zumindest für manche Menschen eine Motivation zur Herstellung der Rechtskonformität ist, wenn es eine Möglichkeit gibt, diese Magazine zu legalisieren und es nicht notwendig ist, daß die (teilweise teuren) Magazine abgegeben werden müssen, um vernichtet zu werden.

 

Wir danken für Ihre Rückantwort und verbleiben

 

mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

DI Mag. Andreas Rippel

Präsident der IWÖ

 

 

 

Am 19.05.2022 per mail

Verkauf Kat. A

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Hinblick auf zahlreiche Anfragen durch unsere Mitglieder ersuchen wir um Auskunft inwieweit, bzw. unter welchen Voraussetzungen es möglich ist Schußwaffen der Kat. B, die aufgrund der Meldung eines dazugehörenden langen Magazins auf Kat. A umgestuft wurden, wieder auf Kat. B zurückzustufen (um beispielsweise die Waffe ohne langes Magazin verkaufen zu können). Kann bei einer „Rückstufung“ der betreffende Inhaber das jeweilige lange Magazin behalten (wenn er die Schußwaffe – d.h. die Pistole oder den Halbautomaten – verkauft/nicht verkauft)?

Diese Rechtsfrage ist vor allem für Präzisions-Sportschützen von Bedeutung, wenn die verwendete Feuerwaffe nicht mehr der geforderten Genauigkeit entspricht, aber für andere Schützen noch von Wert, also noch zu verkaufen wäre.

Unserer Rechtsansicht nach müßte das möglich sein, da im Waffengesetz kein entsprechendes Verbot normiert ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

DI Mag. Andreas Rippel

Präsident

 

 

Sobald wir die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres dazu erhalten, werden wir diese umgehend publizieren, ansonsten bleibt nur die Möglichkeit auf entsprechende Judikatur der Landesverwaltungsgerichte zu  warten. Und – bald ist wieder Weihnachten – ein Wunsch ans Christkind: der Gesetzgeber könnte den Unsinn wieder aufheben. Schließlich wird man sich ja noch was wünschen dürfen…..

 

 

DI Mag. Andreas Rippel

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