Studie: Strengere Waffengesetze senken Mord- und Suizidrate
In den IWÖ Nachrichten 3/14 wurde ein Leserbrief von Michaela Herzog veröffentlicht, wo von Herrn Brandl berichtet wird.
Dargestellt wurde auch die Meinung der IWÖ, daß eine „erweiterte Verwahrungskontrolle“ von Schußwaffen der Kategorien C und D nicht zulässig ist.
Nunmehr erreichte uns der nachstehende Leserbrief von Frau Michaela Herzog, Waffenreferentin der Bezirkshauptmannschaft Baden:
„Sehr geehrte Redaktion! Anbei Seite 1 eines § 25 Überprüfungsauftrages (wird in ganz Österreich verwendet). Dieser ist dem Beschwerdeführer Peter Brandl sicherlich zur Kenntnis gebracht worden. Schlecht, wenn man das Geschriebene nicht lesen/verstehen kann. (gilt für beide – Überprüfer + Überprüften) Mit freundlichen Grüßen Michaela Herzog“
Dem Schreiben war ein Überprüfungsauftrag der BH Baden beigelegt, wo ausdrücklich ausgeführt wurde, daß die sichere Verwahrung der Schußwaffen der Kategorien B (und allenfalls A) zu überprüfen sei. Eine Überprüfung der Schußwaffen der Kategorien C und D wurde nicht angeordnet.
Es ist gut, daß jedenfalls die BH Baden korrekterweise nur eine Überprüfung der Schußwaffen der Kategorien B (und allenfalls A) durchführt und nicht anordnet, daß auch die Schußwaffen der Kategorien C und D überprüft werden sollen. Ob dies österreichweit so gehandhabt wird, entzieht sich unserer Kenntnis.
Sicher dürfte aber sein, daß zumindest teilweise den überprüfenden Polizeibeamten von den Waffenbehörden jeweils ein kompletter Auszug des ZWR (mit sämtlichen registrierten Waffen des Betroffenen) übermittelt wird. Dadurch dürfte zumindest teilweise der falsche Eindruck entstehen, daß auch die Schußwaffen der Kategorien C und D „mit zu überprüfen“ seien. Es wäre zweckmäßig, wenn die Waffenbehörden den Beamten nur einen Auszug betreffend die Kategorien A und B übermitteln würden.
Es ist sogar fraglich, durch welche gesetzliche Bestimmung es zulässig wäre, der lokalen Polizeiinspektion auch die Liste der Schußwaffen der Kategorien C und D zu übermitteln.
Auf eines soll aber auch in diesem Zusammenhang hingewiesen werden:
Gemäß § 4 Abs. 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist die Überprüfung der sicheren Verwahrung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. Diese Verpflichtung den Überprüfungsauftrag vorzuweisen, kommen die Polizeibeamten – so wurde der IWÖ schon oftmals berichtet – nur teilweise nach. Viele Polizeibeamte dürften diese Bestimmung nicht kennen und demgemäß auch den Überprüfungsauftrag nicht vorweisen. Obwohl nicht ausdrücklich festgeschrieben, ist es klar, daß dieser Überprüfungsauftrag am Beginn der Überprüfung vorzuweisen ist. Bloß am Ende den Überprüfungsauftrag vorzuweisen, nimmt dieser Bestimmung völlig den Sinn, nämlich daß der Betroffene selbst weiß, wozu der Polizeibeamte beauftragt wurde.
Wie Frau Herzog von der BH Baden so treffend schreibt, das Geschriebene sollte man lesen und verstehen können. Um es lesen und verstehen zu können, muß dem Betroffenen aber vom Polizisten der Überprüfungsauftrag vorgewiesen werden. Dies dürfte in der Praxis (jedenfalls teilweise) nicht geschehen. Zweckmäßig wäre es, die Polizeibeamten in diesem Sinne zu instruieren und auf diese Verpflichtung auch im Rahmen des Überprüfungsauftrages deutlich hinzuweisen.
Mag. iur. Eva-Maria Rippel-Held