Zusammenfassung des Entwurfs zum Waffengesetz
Gestern wurde die IWÖ zur Stellungnahme zum Entwurf des neuen Waffengesetzes eingeladen. Um unsere Mitglieder und Interessenten frühzeitig zu informieren, habe ich die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfes zusammengefaßt.
Die offizielle Veröffentlichung des Entwurfes zum Waffengesetz hat lange auf sich warten lassen. Obwohl die Arbeiten im Innenministerium rasch vorangegangen sind, wurde der Zeitpunkt, mit dem das Waffengesetz in Begutachtung gehen soll, immer wieder hinausgeschoben. Um den Grund zu erkennen, muß man nicht hellseherische Fähigkeiten haben. Den Koalitionsparteien gelang einfach keine von beiden Seiten getragene Fassung des geplanten Gesetzestextes. Es war wohl die ÖVP, die sinnvolle und vernünftige Verbesserungen des Waffengesetzes blockiert hat. Letztlich gab es doch eine Einigung, so manche sinnvollen Ideen aus dem Innenministerium wurden aber – und hier muß man auf die ÖVP zeigen – wieder herausgenommen.
Gleich vorweg: Die EU-Waffenrechtsrichtlinie wurde vollständig umgesetzt. Und zwar mit allen Unsinnigkeiten und Schikanen, die von der Richtlinie vorgesehen sind. Diese Richtlinie hat aber auch die Zustimmung unserer Abgeordneten der ÖVP, der SPÖ und der Grünen im EU-Parlament gefunden.
Verboten werden alle halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann; das gleiche gilt für alle halbautomatischen Schußwaffen (Langwaffen) mit eingesetztem Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Wenn diese Bestimmung im Hinblick auf die EU-Vorgaben noch irgendwie argumentierbar ist, dann hört mein Verständnis für die Umsetzung spätestens dann auf, wenn auch die entsprechenden Magazine alleine verboten sind. Daß viele Magazine sowohl in halbautomatische Schußwaffen, als auch in Schußwaffen der Kategorie C (Repetierwaffen) eingesetzt werden können, hat sich offensichtlich bislang noch nicht herumgesprochen und dies trotz des Umstandes, daß wir deutlich darauf hingewiesen haben.
Verboten sind auch alle halbautomatischen Schußwaffen mit einer Gesamtlänge von über 60 cm, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschaftes auf unter 60 cm gekürzt werden können.
Und natürlich greift der Staat auch auf die letzten noch nicht im Zentralen Waffenregister registrierten Schußwaffen: Die Schußwaffen der Kategorie D (Flinten) werden abgeschafft und werden zu Schußwaffen der Kategorie C und damit Büchsen (Repetierwaffen) gleichgestellt. Dies bedeutet, daß wir wieder „nachregistrieren“ müssen und auch sämtliche Flinten des Altbestandes registrieren lassen müssen.
Natürlich hätte unsere Regierung hier Stärke zeigen können und hätte die Umsetzung nicht so punktgenau durchführen müssen. Aber dafür gibt es in Österreich keine politische Mehrheit.
Zu den Verschärfungen, die uns die EU diktiert hat, kommen leider auch hausgemachte Verschärfungen:
Jeder Polizist ist nun ermächtigt ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Bis dato war dies nicht möglich, es mußten Waffen vorgefunden werden und erst dann kam es zu einem vorläufigen Waffenverbot. Jetzt ist dies nicht mehr notwendig, auch ohne Vorfinden von Waffen können Polizisten ohne weiteres Verfahren dieses mit vier Wochen befristete Waffenverbot aussprechen.
Unlustig ist auch, daß die Psychologen nach einem negativen waffenpsychologischen Gutachten diesen Umstand (samt der Personendaten) der Behörde zu melden haben. Der Behörde ist sohin immer bekannt, wenn eine Person zu einem waffenpsychologischen Gutachten angetreten ist und das Ergebnis negativ war. Eine Wiederholung ist erst nach 6 Monaten zulässig und nach insgesamt 3 Gutachten ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses immer unzulässig.
Für mich zwiespältig ist die Situation für Sportschützen:
Einerseits wurde eine langjährige Forderung der IWÖ eingeführt, wonach eine stufenweise Erweiterung bis auf insgesamt 10 Schußwaffen möglich ist. Diese Erweiterungen sind aber nur in Zweierschritten alle 5 Jahre möglich. Dies hat zur Folge, daß man mindestens 20 Jahre das Sportschießen ausüben muß, um am Ende zu einer Höchstzahl von 10 Schußwaffen zu kommen (die alte – komplizierte – Erweiterungsmöglichkeit bleibt aber weiterhin bestehen). Die IWÖ hat hier andere Regelungen gefordert, die ursprünglichen Entwürfe wurden aber wieder zuungunsten der Sportschützen abgeändert.
Die enorme Problematik für die Sportschützen liegt aber in einer anderen Bestimmung, die nach Auffassung der IWÖ unbedingt noch vor der Gesetzeswerdung abzuändern ist. Als Sportschütze wird man nämlich nur anerkannt, wenn man ordentliches Mitglied in einem Schießsportverein ist. Ein Schießsportverein muß über mindestens 100 ordentliche Mitglieder verfügen und muß regelmäßig Mitglieder zu nationalen, mindestens 5 Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben entsenden oder solche selbst veranstalten. Nun, hier engt sich der Kreis der Vereine extrem ein, die als Schießsportverein noch zu werten sind. Einerseits sind 100 ordentliche Mitglieder eine hohe Anforderung, aber noch höher ist die Anforderung der Entsendung von Mitgliedern zu nationalen, mindestens 5 Bundesländer übergreifenden Schießwettbewerben. Welcher Verein entsendet Mitglieder zu derartigen Schießwettbewerben? Nur mehr die ganz großen Vereine, wie beispielsweise der Österreichische Schützenbund. De facto bringt diese Bestimmung nahezu ein Alleinstellungsmerkmal des Österreichischen Schützenbundes und ist der Todesstoß für selbständige kleine und mittlere Schießsportvereine.
Wie gesagt, diese Bestimmung ist für uns äußerst problematisch und sollte unbedingt geändert werden.
Eine Verbesserung gibt es im Bereich der halbautomatischen Langwaffen. Sofern diese nicht aus den obigen Gründen zu verbotenen Waffen werden, werden diese Waffen grundsätzlich nach dem Waffengesetz zu Waffen der Kategorie B. Aber jetzt kommt es: Sie bleiben – sofern es sich nicht um Jagd- oder Sportwaffen handelt – trotzdem Kriegsmaterial nach dem Kriegsmaterialgesetz. Diese Situation ist unbefriedigend und nur dadurch zu erklären, daß man aus politischen Gründen die Kriegsmaterialverordnung nicht angreifen wollte.
Die einzige Gruppe, die uneingeschränkt gut bei dem gegenständlichen Entwurf weggekommen ist, sind die Jäger:
Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schußknalles (Schalldämpfer) ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Lediglich dann, wenn die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, hat sie dies mit Bescheid festzustellen. De facto ist damit das Schalldämpferverbot für Jäger in relativ großem Rahmen gefallen.
Ebenfalls günstig für die Jäger ist, daß diese mit einer gültigen Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte während der tatsächlichen Ausübung der Jagd auch Schußwaffen der Kategorie B führen dürfen. Mit anderen Worten ausgeführt: unmittelbar im Revier (nicht außerhalb) dürfen von Jägern – wenn sie die Jagd mit Jagdkarte und mit Jagdberechtigung ausüben – auch Schußwaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Halbautomaten) geführt werden.
Freuen dürfen sich über den Entwurf auch Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache. Diese werden faktisch Polizisten gleichgestellt und erhalten einen Waffenpaß.
Eine geringfügige Verbesserung gibt es auch für Sammler, Schußwaffen der Kategorie B, die vor 1900 erzeugt (nicht konstruiert!) wurden, sind zwar voll waffenbesitzkartenpflichtig, werden aber in die Gesamtzahl der genehmigten Schußwaffen nicht eingerechnet.
Alles im allen ist der Entwurf nicht katastrophal, er hätte schlimmer ausfallen können. Aber uneingeschränkt zu begrüßen ist er auch nicht. In den ursprünglichen Entwürfen des Innenministeriums vorgesehene Verbesserungen wurden letztlich nicht umgesetzt. Die ursprünglich guten Ansätze wurden zum Schluß immer mehr zurückgenommen und verwässert. Vielleicht mit Ausnahme der Jäger kann kein Legalwaffenbesitzer mit dem vorliegenden Entwurf glücklich sein.
DI Mag. Andreas Rippel
Präsident der IWÖ