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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Geplante Änderung des Waffengesetzes 1996 und des Sprengmittelgesetzes 2010

Unter dem spröden Titel eines Deregulierungs- und Anpassungsgesetzes 2016-Inneres, sollen unter anderem auch das Waffengesetz 1996 und das Sprengmittelgesetz 2010 geändert werden.

Bei der geplanten Änderung handelt es sich um einen Entwurf des Bundesministeriums für Inneres und es ist keinesfalls gewiß, daß die geplanten Änderungen vom Nationalrat überhaupt oder in der vorgeschlagenen und geplanten Form beschlossen werden. Ungewiß ist auch das Datum der Änderung und das einer eventuellen Inkrafttretung.

Eine Änderung soll sich im Zusammenhang mit Schalldämpfern ergeben. Diese geplante Änderung betrifft nur Schalldämpfer für schalenwildtaugliche Jagdbüchsen. Das sind Jagdgewehre in Kalibern, mit denen man nach den Landesjagdgesetzen insbesondere Rehe, Hirsche und Wildschweine bejagen darf.

Vorgesehen ist, daß ausschließlich hauptberuflichen Berufsjägern auf Antrag des Dienstgebers (z.B. der Österreichischen Bundesforste) Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes von Schalldämpfern bewilligt werden. Diese Berufsjäger dürften nach dem Vorschlag diese Schalldämpfer bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Bewilligung einsetzen.

Obwohl es sich hier um eine Verbesserung gegenüber dem bestehenden Gesetz handelt, ist das Verbot von Schalldämpfern für schalenwildtaugliche Jagdbüchsen für alle anderen Jäger außer Berufsjäger in keinster Weise sachgerecht. Die Realität der Schalldämpfer hat nichts mit der filmischen Fiktion zu tun, die in verschiedenen Filmen gezeigt wird. Es ist nämlich wichtig zu wissen, daß schalenwildtaugliche Jagdbüchsen auch mit Schalldämpfern noch sehr laut sind, aber eben nicht mehr gehörschädigend für den Jäger und den Jagdhund. Derartige Schalldämpfer sind in vielen europäischen Ländern frei erwerbbar, bzw. können sie mit Bewilligung gekauft und bei der Jagd verwendet werden.

Aufgrund des Mündungsknalles kommt es bei schalenwildtauglichen Jagdbüchsen bei jedem einzelnen Schuß zu einer Schädigung des Gehörs des Jägers und seines Jagdhundes. Der Jagdhund befindet sich zur Möglichkeit der Nachsuche bei dem Jäger. Bei einer allfälligen Durchführung der Nachsuche befindet sich der Hund in der Folge sogar zwischen dem schießenden Jäger und dem zu erlösenden Wild und wird dadurch das Gehör des Jagdhundes durch die Abgabe eines Schusses besonders stark geschädigt.

Für Jäger ist ein Gehörschutz oftmals keine Alternative, da der Jäger seine volle Gehör- und Sinnesleistung bei der Jagd benötigt, um sich orientieren zu können. Oftmals ist auch die Zeit bis zur Schußabgabe zu kurz, um einen Gehörschutz aufzusetzen.

Dies bedeutet, daß die Beschränkung des Gesetzesentwurfes auf Berufsjäger in keinster Weise sachgemäß ist.

Auch kriminalpolitisch läßt sich das weitere Verbot der Schalldämpfer nicht rechtfertigen. Wie bereits oben ausgeführt, sind Jagdgewehre in schalenwildtauglichen Kalibern auch mit einem Schalldämpfer sehr laut, aber eben nicht mehr gesundheitsschädigend.

Eine weitere Änderung des Waffengesetzes ist im Rahmen des Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses vorgesehen. Diese Änderung betrifft aber ausschließlich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizisten) und besagt, daß Polizisten ein Waffenpaß auszustellen ist, dieser aber zu beschränken ist, daß nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Diese Gesetzesreform, daß Polizisten ein Waffenpaß auszustellen ist, ist grundsätzlich zu begrüßen. Es ist nicht verständlich, daß ein Polizist im Dienst, wenn er eine Waffe führt, ungefährlich sein soll und dann plötzlich außerhalb des Dienstes beim Führen einer Waffe ein Sicherheitsrisiko darstellen soll. Entweder sind Polizisten überhaupt keine Dienstwaffen zuzuteilen (allenfalls in Ausnahmefällen), oder einem Polizisten muß auch die Möglichkeit gegeben sein, außerhalb des Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu führen.

Unsachgemäß ist natürlich die Beschränkung auf Waffen mit Klaiber von 9 mm oder darunter. Das aktuelle Dienstpistolenkaliber der Polizei 9 x 19 mm hat einen Geschoßdurchmesser von 9,03 mm. Dies hat die (sicherlich nicht gemeinte) Folge, daß es nach dem Wortlaut des Gesetzesvorschlages für Polizisten verboten wäre, außerhalb des Dienstes eine Pistole Glock 17 zu führen.

Viel wesentlicher als diese unsinnige Beschränkung auf Kaliber 9 mm oder darunter ist, daß sonstige gefährdete Berufsgruppen vollständig (bewußt) ausgelassen werden und dies zur Folge hat, daß de facto nur mehr Polzisten Waffenpässe ausgestellt werden würden.

Der aktuelle Gesetzesentwurf übersieht völlig z.B. Justizwachebeamte, Staatsanwälte, Strafrichter, Rechtsanwälte, Jagdaufseher, Berufssoldaten im Rahmen der Militärpolizei und ähnliche Personen. All diesen gefährdeten Personen wird nämlich nach der derzeitigen Verwaltungs- und Gerichtspraxis nur in ganz gravierenden Fällen (die es nach der Judikatur praktisch kaum gibt) ein Waffenpaß ausgestellt. Die Regel ist, daß diesen Personen ein Waffenpaß nicht ausgestellt wird.

Fast unglaublich ist beispielsweise die Situation bei einem niederösterreichischen Jagdaufseher, der ein Organ der öffentlichen Aufsicht darstellt. Nach dem niederösterreichischen Jagdgesetz sind Jagdaufseher ausdrücklich berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen. Anders sieht das das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das einem Jagdaufseher die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert hat.

Von Justizwachebeamten, Staatsanwälten, Strafrichtern, Rechtsanwälten, Jagdaufsehern, Militärpolizisten und dergleichen geht keinerlei Gefahr aus, sodaß kein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Nichtausstellung eines Waffenpasses besteht.

Ausschließlich eine Verschärfung ist die geplante Änderung des Sprengmittelgesetzes: Die vom Innenministerium vorgesehene Änderung bewirkt ausschließlich eine Behinderung der wiederladenden Sportschützen.

Nach derzeitiger Gesetzeslage ist keine gesonderte Bewilligung für den Besitz und den Erwerb einer 10 kg Schießmittel nicht übersteigenden Menge erforderlich. Diese Bestimmung soll ersatzlos gestrichen werden, sodaß Sportschützen zusätzlich zu ihren waffenrechtlichen Dokumenten noch eine gesonderte Bewilligung nach dem Sprengmittelgesetz benötigen.

Welchen Zweck die vorgeschlagene Änderung haben soll, als die bewußte Behinderung des Schießsportes, kann nicht erkannt werden. Von Sportschützen geht keinerlei Gefahr aus.

Die geplanten Änderungen des Waffengesetzes und des Sprengmittelgesetzes sind daher teilweise rundweg abzulehnen, teilweise sind zwar positive Ansätze erkennbar, die geplante Deregulierung geht aber bei weitem nicht weit genug.

DI Mag. Andreas O. Rippel

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