Scroll Top
IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Was beim Erwerb von Schalldämpfern rechtlich zu beachten ist
Sind Schalldämpfer in das Zentrale Waffenregister einzutragen?

Schalldämpfer können bei der Jagd ein wichtiges Hilfsmittel sein; auch beim Sportschießen können sie in bestimmten Situationen gut eingesetzt werden.

Nach langjährigem Zögern und Mauern ist der Gesetzgeber den Forderungen der Jagdverbände und auch der IWÖ nachgekommen und hat im Hinblick auf die Notwendigkeiten Schalldämpfer unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert und für einen größeren Kreis von Waffenbesitzern möglich gemacht.

Schalldämpfer waren und sind verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Waffengesetz. Das Verbot erstreckt sich sowohl auf die Schußwaffe, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles versehen ist (sozusagen die „Basiswaffe“) als auch auf die erwähnte Vorrichtung (das heißt den Schalldämpfer per se) alleine. Dies bedeutet, daß sowohl die mit einem Schalldämpfer versehene Waffe, als auch der Schalldämpfer alleine, jeweils eine verbotene Waffe darstellen. Dies war bereits in der Vergangenheit so und daran hat sich nichts geändert.

Nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 17 Abs. 3 WaffG) sind Ausnahmebewilligungen zwar möglich, aber nur schwer zu erhalten. Vom Gesetzgeber wurden zwei Sonderbestimmungen eingeführt, die an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind und die – und dies ist wahrscheinlich bei vielen Waffenhändlern und Waffenbesitzern untergegangen – unterschiedliche rechtliche Auswirkungen haben.

Der § 17 Abs. 3a Waffengesetz sieht Sonderbestimmungen für Arbeitgeber vor, die den Nachweis erbringen, daß sie Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigen, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuß von Wild und Schädlingen gehört und die Verwendung von Schalldämpfern für Schußwaffen der Kategorie C zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit im Rahmen der Berufsausübung geboten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes einer bestimmten Anzahl von Schalldämpfern erteilen. Das bedeutet, die Bewilligung wird dem Arbeitgeber (z.B. den Österreichischen Bundesforsten) erteilt.

Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers (also beispielsweise Berufsförster der Österreichischen Bundesforste) dürfen bei der Ausübung der Jagd im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Schalldämpfer ohne Bewilligung bei der Jagd besitzen und führen. Der Arbeitgeber hat lediglich Name, Adresse und Geburtsdatum des Arbeitnehmers evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekanntzugeben.

Eine andere Ausnahmebestimmung ist im § 17 Abs. 3b Waffengesetz vorgesehen: Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Schalldämpfern ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. (Der Besitz der Jagdkarte ist also alleine nicht ausreichend, die Jagd muß auch regelmäßig ausgeübt werden.) Wird dem Betroffen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte so ist der Schalldämpfer einem Berechtigten zu überlassen. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, daß der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.

An die IWÖ sind Fragen hinsichtlich der Registrierung der Schalldämpfer im Zentralen Waffenregister (ZWR) herangetragen worden. Um Klarheit zu schaffen sind wir an das Bundesministerium für Inneres herangetreten und haben um Beantwortung der von uns gestellten Fragen ersucht. Konkret geht es um die Registrierung der Schalldämpfer im ZWR.

Das Innenministerium weist in seiner Anfragebeantwortung zutreffend auf die drei unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hin, die für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern in Betracht kommen: Nämlich die allgemeine Regelung des § 17 Abs. 3 WaffG (welche aufgrund ihrer Kompliziertheit weitgehend bedeutungslos ist), weiters die Regelung des § 17 Abs. 3a WaffG (das ist die Regelung für Forstbetriebe und ihre Arbeitnehmer) sowie auf die Regelung des § 17 Abs. 3b WaffG (dies ist die Regelung für Besitzer von Jagdkarten, die die Jagd regelmäßig ausüben).

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Registrierung im Zentralen Waffenregister vertritt das Innenministerium die durchaus argumentierbare Rechtsmeinung, daß die Überlassung von Schalldämpfern, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erworben werden (allgemeine Regelung) gemäß § 28 WaffG an die zuständige Waffenbehörde gemeldet werden müssen und werden diese Schalldämpfer in das ZWR eingetragen.

Bei Überlassung von Schalldämpfern an einen Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3a WaffG ist eine Meldung nach § 28 WaffG nicht vorgesehen. Zu beachten ist aber, daß eine Bewilligung nach § 17 Abs. 3a WaffG an Auflagen, etwa daß der Erwerb eines Schalldämpfers vom Erwerber der Waffenbehörde gemeldet werden muß, gebunden sein kann.

Bei Überlassung von Schalldämpfern an den Inhaber einer gültigen Jagdkarte gemäß § 17 Abs. 3b WaffG ist eine Meldung gemäß § 28 WaffG nicht vorgesehen. Demgemäß werden diese Schalldämpfer auch nicht in das ZWR eingetragen.

Das Innenministerium merkt aber an, daß nach seiner Rechtsmeinung die Überlassung von Schalldämpfer durch einschlägige Gewerbetreibende jedenfalls im Waffenhandelsbuch zu vermerken ist.

Das Waffengesetz regelt also die Frage, ob ein Schalldämpfer im ZWR zu registrieren ist, auf unterschiedliche Arten: Es ist auf die Art der Bewilligung abzustellen und ist es dadurch unterschiedlich, ob Schalldämpfer in das ZWR einzutragen sind oder nicht.

 

DI Mag. Andreas Rippel

Related Posts

Consent Management Platform von Real Cookie Banner