Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtlinie in österreichisches Recht – Neuerungen
In letzter Zeit häufen sich bei der IWÖ vehement die Anfragen von Mitgliedern, was mit den halbautomatischen Langwaffen, wie beispielsweise Steyr AUG-Z, Oberland Arms OA15, Schmeisser AR15, SIG-Kempf SG550, etc. nach der Umsetzung der EU-Waffenrechtsrichtlinie passieren wird. Soll man schnell vor der Änderung des Gesetzes noch ein solches Stück kaufen? Oder soll man genau das Gegenteil machen und dringend versuchen vor einem Verbot samt eventueller Enteignung eine derartige Waffe zu verkaufen?
Dazu ist zu sagen, daß der Gesetzwerdungsprozeß noch nicht abgeschlossen ist. Zwar sind die Arbeiten betreffend einen Entwurf praktisch durchgeführt, der politische Konsens ist aber noch nicht hergestellt, auch kam es noch zu keiner offiziellen Begutachtung. Dies bedeutet, daß zum derzeitigen Zeitpunkt niemand eine hundertprozentig verläßliche Vorhersage geben kann, die Politik ist eben nicht immer berechenbar.
Dennoch ist die Marschrichtung aufgrund der politischen Zusagen, der erteilten Informationen und der verfassungsgesetzlichen Grundlagen relativ klar:
Ein bestimmter Teil der halbautomatischen Langwaffen, die derzeit in die Kategorie B (Waffenbesitzkarte, Waffenpaß) eingereiht sind, werden zu Kategorie A-Waffen (nur mit Sonderbewilligung erwerbbar). Welche Waffen betrifft dies? Nach der EU-Waffenrechtsrichtlinie betrifft dies jedenfalls halbautomatische Langwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 11 Schüsse abgegeben werden können, sofern entweder eine fixe Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen eingebaut ist oder ein abnehmbares Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird. Das heißt es werden nicht nur die „großen Magazine“ an sich verboten, sondern die gesamte Waffe, sofern eben ein derartiges Magazin eingesetzt wird.
Weiters werden zu Kategorie A-Waffen alle halbautomatischen Langwaffen die einen Klapp- oder Teleskopschaft oder einen ohne Werkzeug abnehmbaren Schaft besitzen, wenn die Länge durch diese Vorrichtungen unter 60 cm gekürzt werden kann. Vereinfacht gesagt werden unter 60 cm verkürzbare Langwaffen zu verbotenen Waffen. Dies kann die Halbautomaten sämtlicher Hersteller betreffen, wenn eben ein entsprechender Klapp- oder Teleskopschaft, oder ein ohne Werkzeug abnehmbarer Schaft vorliegt.
All diese genannten Waffen werden jedenfalls verbotene Waffen werden. Nach der derzeitigen Lage und den politischen Zusagen werden weitere Halbautomaten nicht von Kategorie B zu Kategorie A umgestuft.
Was wird nun mit den halbautomatischen Langwaffen passieren die entsprechend den oben dargestellten Regeln doch von Kategorie B zu Kategorie A umgestuft werden (müssen)? Gleich vorweg, der Gesetzgeber ist hier relativ frei, es könnte daher „alles“ passieren. Dennoch ist der Weg zumindest vorgezeichnet: Eine entschädigungslose Enteignung ist nach der österreichischen Verfassung unzulässig, sodaß der Gesetzgeber bei der Festschreibung einer Enteignung viel Geld für Entschädigungen in die Hand nehmen müßte, um die Waffenbesitzer finanziell zu befriedigen. Dazu würde man sich politisch den großen Unwillen der Legalwaffenbesitzer zuziehen. Wieder basierend auf den politischen Zusagen und der Praxis des österreichischen Gesetzgeber in der Vergangenheit (Pumpguns, Umreihung von freien Halbautomaten zu genehmigungspflichtigen Halbautomaten) ist davon auszugehen, daß bei Inkrafttreten des Gesetzes legale Besitzer einer derartigen Waffe der Kategorie B eine Ausnahmebewilligung für den weiteren Besitz dieser Waffe als Waffe der Kategorie A erhalten werden. Es ist wahrscheinlich, daß sozusagen die selbe Praxis angewendet werden wird wie in der Vergangenheit bei den Pumpguns.
Das System, zu dem es höchstwahrscheinlich kommen wird, bedeutet daher, daß bisherige Besitzer weiterhin Besitzer dieser dann verbotenen Waffen legal bleiben dürfen; die Weitergabe derartiger Waffen (der Verkauf), aber auch die Vererbung wird aber schwieriger werden.
Ob diese Voraussetzungen eine Motivation zum Ankauf einer derartigen Waffe sind, oder ob man sich lieber soweit es nur irgendwie geht momentan noch davon trennen soll, muß jedem selbst überlassen bleiben. Eines ist aber klar, möchte man eine derartige Waffe, dann ist wohl jetzt die letzte Chance dazu.
Prof. DI Mag. Andreas Rippel
Präsident der IWÖ