Eintragung von Wechselsystemen − was muß ich beachten
Gerade betreffend die Eintragung von Zubehör in der Waffenbesitzkarte gibt es immer wieder Mißverständnisse, die zu unliebsamen Überraschungen führen können.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
Wie bekannt, ist im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schußwaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. Im Regelfall werden hier zwei Schußwaffen der Kategorie B festgesetzt.
Nur ausnahmsweise und zwar dann, wenn für eine größere Menge eine gesonderte Rechtfertigung geltend gemacht werden, kann eine größere Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B genehmigt werden. Dies betrifft vor allem Sportschützen, Waffensammler und Jäger.
Sportschützen müssen nachweisen, daß sie weitere Waffen für spezielle Disziplinen des Schießsportes benötigen. Die Anforderungen an Sportschützen wurden in den letzten Jahren systematisch nach oben geschraubt, sodaß es relativ schwierig geworden ist, Erweiterungen bewilligt zu bekommen.
Besonders schwierig ist es für Waffensammler, insbesondere für jene Personen, die mit einer Waffensammlung beginnen wollen. Fast schon gegen das Gesetz legt man hier von Seiten der Behörden und Gerichte Maßstäbe an, die kaum zu erfüllen sind.
Die Jagd steht als Rechtfertigungsgrund für eine größere Anzahl von Schußwaffen der Kategorie B zwar im Gesetz, aber doch ist dies mehr Theorie als Praxis. Nach Meinung der Behörden benötigt ein Jäger praktisch nie mehr als zwei Schußwaffen der Kategorie B für die Ausübung der Jagd.
Aus diesen Gründen ist es sehr beliebt Wechselsysteme in die Waffenbesitzkarte (oder allenfalls in den Waffenpaß) eintragen zu lassen.
Zu beachten ist dabei, daß die Bestimmungen über Schußwaffen auch für den Lauf, die Trommel, den Verschluß und andere diesen entsprechenden Teilen von Schußwaffen gelten. Dies bedeutet, daß auch ein einzelner Lauf, eine einzelne Trommel oder ein einzelner Verschluß einer vollständigen Schußwaffe entsprechen und daher auch einen „vollen Platz“ auf der Waffenbesitzkarte benötigen.
Möchte man daher beispielsweise ein Wechselsystem zu einer im Besitz stehenden Schußwaffe der Kategorie B erwerben, darf man dieses Wechselsystem nicht sofort kaufen, sofern man nicht einen freien Platz auf der Waffenbesitzkarte hat. Auch ein Wechselsystem nimmt eben einen freien Platz in Anspruch. Hat man einen freien Platz, dann darf man natürlich das Wechselsystem kaufen, dieses blockiert dann aber den vormals freien Platz.
Es gibt aber eine Sonderbestimmung für die Erweiterung von Waffenbesitzkarten: Es muß für den Besitz von Teilen von Schußwaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Dies hat zur Folge, daß man eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Zubehör beantragen kann und dafür muß keine Rechtfertigung erbracht werden. Dies gilt aber nur dann, wenn man die Basiswaffe im Besitz hat. Diese Erweiterung der Waffenbesitzkarte für bestimmtes Zubehör muß aber vor dem Erwerb des Zubehörs erfolgen, sofern man keinen freien Platz besitzt.
Veräußert man in der Folge die Basiswaffe und behält nur das Zubehör, wird der Eintrag des Zubehörs der Waffenbesitzkarte sozusagen gegenstandlos und das Wechselsystem belegt den Platz einer vollen Waffe. Die Eintragung eines Wechselsystems in die WBK oder in den Waffenpaß gilt eben nur solange, solange man die Basiswaffe besitzt.
An die IWÖ Nachrichten sind nun einige Fragen herangetragen worden, die ich im Rahmen dieses Artikels beantworten möchte:
Frage: Ist es ohne Basiswaffe erlaubt ein Wechselsystem zu erwerben und damit einen freien WBK-Platz zu besetzten?
Antwort: Ja, es ist erlaubt ohne Basiswaffe ein Wechselsystem zu erwerben. Voraussetzung ist dafür aber das Vorhandensein eines freien Platzes. Auch das Wechselsystem beansprucht einen freien Platz.
Frage: Ist es erlaubt ein für dieses Wechselsystem geeignetes, waffentechnisch „freies“ Griffstück oder ähnliches zu montieren, welches das Wechselsystem zu einer funktionstüchtigen Waffe ergänzen würde? (Sofern wie oben das Wechselsystem auf einem eigenen WBK-Platz liegt und nicht als Zubehör eingetragen ist.)
Antwort: Die Antwort auf diese Frage ist besonders schwierig. Meiner Meinung nach ist die Antwort auf diese Frage weder im Gesetz geregelt, noch existiert Judikatur zu dieser Frage. Grundsätzlich ist es natürlich erlaubt, ein waffengesetztechnisch „freies“ Griffstück zu erwerben. Verbinde ich dieses „freie“ Griffstück nunmehr mit einem eingetragenen Wechselsystem, dann erhöht sich die Anzahl der besetzten Plätze meines Erachtens nicht. Das Wechselsystem nimmt ja genau soviel Platz (bei eigener Eintragung) ein, wie die gesamte Waffe. Es sollte daher zulässig sein diese Verbindung von Griffstück und Wechselsysteme herzustellen, jedenfalls erhöht sich die Anzahl der benötigten Plätze nicht.
Empfehlen würde ich eine derartige Verbindung trotzdem nicht, wer die Behördenpraxis und die Judikatur der Gerichte in waffenrechtlichen Fragen kennt, weiß, daß man an vielen Orten den legalen Waffenbesitzern einen „Strick“ drehen möchte. Ich vermag es daher nicht auszuschließen, daß eine Behörde oder ein Gericht an einer derartigen Verbindung etwas zu beanstanden findet und ein Strafverfahren z. B. wegen einer Falschregistrierung einleitet.
Frage: Ist es erlaubt mit der aus einem freien Griffstück und einem eingetragenen Wechselsystem zusammengesetzten, funktionstüchtigen Waffe Schießplätze aufzusuchen und an Bewerben teilzunehmen etc.?
Antwort: Im Hinblick auf die obige Antwort erscheint mir zwar persönlich eine derartige Kombination zulässig zu sein und daher könnte man an Wettkämpfen und dergleichen teilnehmen. Ich rate aber dennoch von einer derartigen Kombination aus den oben dargelegten Gründen ab.
Frage: Ist es erlaubt/möglich ein solches Wechselsystem auch in den EU Feuerwaffenpaß einzutragen, um es mit Hilfe eines Griffstückes als Waffe bei Bewerben im Ausland verwenden zu können?
Antwort: Grundsätzlich ist es natürlich möglich ein Wechselsystem auch in den EU Feuerwaffenpaß einzutragen. Strickt abraten möchte ich davon dieses Wechselsystem sowie ein dazu passendes Griffstück ins Ausland zu verbringen. Die Schußwaffendefinitionen entsprechen im Ausland nicht unbedingt denen in Österreich, sodaß beispielsweise das Griffstück bereits Waffencharakter haben könnte. Insbesonders ins Ausland empfehle ich aus Sicherheitsgründen nur die Mitnahme von im Feuerwaffenpaß eingetragenen vollständigen Waffen sowie von eingetragenen Wechselsystemen ohne zusätzlichem Griffstück.
Mag. Eva-Maria Rippel-Held